Dies ist eine Diskussion zu Mahnverfahren Ablauf und Kosten innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Mahnverfahren Ablauf und Kosten falls das hier das falsche Forum sein sollte, bitte ich höflich darum, dass das Thema korrekt verschoben wird - ich bin mir nicht 100%ig sicher. Zum Thema: K kauft über ein Online-Auktionshaus vom V einen Gegenstand X. K hat Glück und ergattert X deutlich unter Marktwert. K überweist V den Kaufpreis + Versandkosten (sagen wir 10-20 EUR). Nach vier Wochen ist der Artikel immernoch nicht da. K hat mehrfach V per Mail angemahnt, den Artikel zu senden, aber V versendet nicht. K ist genervt und hat keine Lust, wegen 10-20 EUR zum Anwalt zu gehen. Also gibt er seinen Anspruch auf X auf und fordert zumindest den im Voraus bezahlten Betrag zurück. V reagiert nicht darauf, überweist das Geld nicht zurück. K sendet daraufhin dem V einen Brief per Einschreiben, in dem eine Frist von n Wochen zur Rücküberweisung gegeben wird. V lässt die Frist verstreichen, überweist nicht. K stellt daraufhin einen Mahnantrag gegen den V. Nun die Fragen: - Kann K im Mahnantrag die Kosten für das Einschreiben geltend machen? - Wie viel Zeit muss K dem V geben, das Geld zurückzuüberweisen? - Wenn V nach Erhalt des Mahnantrags sofort alles bezahlt, wer trägt die Kosten für das Mahnverfahren? - Hat V berechtigte Gründe in dem geschilderten Fall Einspruch zu erheben bzw hat ein Einspruch Aussicht auf Erfolg? Wenn ja, warum? Vielen Dank für eure Hilfe, foobar |
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| AW: Mahnverfahren Ablauf und Kosten 1) Nein, Mahnkosten könnten erst geltend gemacht werden wenn V im Verzug wäre. Da die Zustellung des ersten Schreibens nicht nachgewiesen werden könnte, wäre das Einschreiben dazu nicht geeignet. 2) Eine Woche zzgl. Laufzeit des Schreibens, bei Einschreiben wohl 1 Woche, müsste wohl genügen. 3) Es wäre sinnvoll, vor dem Antrag auf Mahnbescheid sicher den Verzug nach § 286 BGB herzustellen, d.h. - entweder nach der Frist des Einschreibens 30 Tage zu warten, - oder in einem weiteren Einschreiben eine Mahnung zu schreiben. Dann könnten die Kosten des Mahnbescheides von V als Verzugskosten geltend gemacht werden. 4) Da V nicht geleistet hat und anscheinend nicht leisten will, erkenne ich keine Gründe für einen berechtigten Einspruch. Falls V jedoch Einspruch gegen den Mahnbescheid einlegen würde, käme es wohl doch wegen der 20 € + Mahnkosten zu einem Verfahren. |
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| AW: Mahnverfahren Ablauf und Kosten Zitat:
die ganze sache ist dubios bzw. lt. sachverhalt ist unklar, ob k überhaupt das recht zum rücktritt hatte. das hätte er nur gehabt, wenn v die ware entgültig verweigert hätte oder v mit der lieferung in verzug gewesen wäre. in verzug wäre er gewesen, wenn k ihm eine angemessene frist zu lieferung gesetzt hätte, die er hätte verstreichen lassen. bei diesen ganzen sachen, sind emails nicht geeignet jemanden in verzug zu setzen (es sei denn, der erhalt der mail wäre bestätigt worden). sofern also obiges zuträfe, hätte k ein recht zum rücktritt. Zitat:
Zitat:
Zitat:
die frage ist aber, ob k wirklcih wegen 20 euro ein verfahren dann anstrengen will. (das kann man auf dem mahnbescheid schon direkt ankreuzen, ob man, im fall des widerspruchs, direkt ein verfahren einleiten will.) problem gibts dann aber, wenn v nicht pfändbar ist, vielleicht sowieso hoch verschuldet und harzv. dann hat k wegen dem ganzen zirkus noch nen verfahren am hals, welches er unter umständen bezahlen muss (wenn v nicht zahlen kann) und er hat fahrerei und ärger und muss bei der arbeit fehlen... und all das wegen 20 euro. man kann auch einfach nur nen mahnbescheid noch raushauen und falls v dann widerspricht einfach dann auch noch die 32 euro selber zahlen und es dabei bewenden lassen. is bisschen wie glückspiel, dann sind aus den 20 halt 50 geworden. c est la vino. |
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