Dies ist eine Diskussion zu Mahnung nach Zahlung nach 6 Monaten innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Mahnung nach Zahlung nach 6 Monaten x musste im Januar zahlen. Durch ein Versehen hat er im März bezahlt (ohne Mahnung zu erhalten). Im Juli erhält x Säumniszuschlag und Mahngebühren. Ist das rechtens? Danke, Runkel |
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| AW: Mahnung nach Zahlung nach 6 Monaten Was wurde denn bezahlt? Welcher Vertrag? |
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| AW: Mahnung nach Zahlung nach 6 Monaten Bezahlt wurde im März der ganz normale Rechnungsbetrag, komplett. Zahlen muss man diesen Betrag regelmässig (das ist dieses Kalenderzahlungsrecht oder so ähnlich, wie beim Strom). Geändert von runkel (12.08.2009 um 12:55 Uhr). Grund: . |
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| AW: Mahnung nach Zahlung nach 6 Monaten Dann gilt § 286 Abs. 2 BGB: (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich. (2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn 1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, 2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, 3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist. (3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. (4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. |
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| AW: Mahnung nach Zahlung nach 6 Monaten Danke schon mal, bin aber leider kein Rechtsanwalt Der Betrag wurde ja ohne Aufforderung überwiesen. Kann dabei dann nach 6 Monaten und bereits beglichener Rechnung ein Säumniszuschlag (1,5 EUR) und Mahngebühren (6 EUR) erhoben werden? Eine Mahnung ist es ja eigentlich nicht, oder? Runkel |
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| AW: Mahnung nach Zahlung nach 6 Monaten Zitat:
Mahngebühren erscheinen mir sehr unangmessen. Aber Verzugszinsen in Höhe von 5%-Punkten über den Basiszinssatz sind in Ordnung. Also derzeit knapp 6% pro Jahr. Nun kann man ausrechnen, ob die Mahngebühren niedriger sind als der Zinssatz. Berechnet man eine Differenz aus der Mahngebühr und dem Zinssatz, so ist zu überlegen, ob sich ein Streit wegen der Differenz lohnt oder ob die Portokosten für eventuelle Schreiben nicht höher wären. |
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| AW: Mahnung nach Zahlung nach 6 Monaten Du meinst also, dass die Mahnung so ok ist? Für mich ist es ja eigentlich keine Mahnung, da der Betrag ja vor 4 Monaten bezahlt wurde, wenn auch mit Verspätung. Ich finde es völlig unangemessen, aufgrund einer verspäteteten Zahlung, im Nachhinein (also nach bereits erfolgter Zahlung vor 4 Monaten) einen Säumniszuschlag von 1,5 EUR zu erheben und sofort daraus insgesamt 7,5 EUR zu machen. Wie geht es weiter, wenn dies nicht bezahlt wird? Bis dann, Runkel Geändert von runkel (12.08.2009 um 16:32 Uhr). Grund: . |
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| AW: Mahnung nach Zahlung nach 6 Monaten Der Säumniszuschlag ist gerechtfertigt, da der Zahlungspflichtige tatsächlich in Verzug geriet. Bezüglich der Mahngebühren, wären nur tatsächlich enstanden Kosten vom Zahlungspflichtigen zu tragen. Da offensichtlich keine Mahnung an den Schuldner zugegangen ist und ggf. auch eine Nachfrage ergeben würde, dass man auf eine erneute Versendung einer Mahnung ( weil z.B.: bereits eine Mahnung erfolgte) verzichtet hat, sind nachweislich dem Gläubiger keine Kosten entstanden, welche ihm vom Schuldner zu erstatten wären. Ohne entsprechenden Kostennachweis bliebe der Gläubiger auf diesen derzeit fiktiven aber offenbar angerechneten Kosten sitzen. Die ggf. anfallenden Portokosten würden einen Streit über die Rechtmässigkeit des Kostenerstattungsanspruches ohnhin unangemessen erscheinen lassen - also im Zweifel für den Kundenerhalt... Vielleicht kann der Schuldner dies mit dem Gläubiger telefonisch regeln... |
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