Dies ist eine Diskussion zu Mahnung durch Inkassobüro innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Mahnung durch Inkassobüro Mal angenommen ein Herr I kauft online einen Reifenschlauch für ca. 25,10 Euro am 03.01.2010. Vergisst zu bezahlen und erhält am 20.05.2011 einen Mahnung von einem Inkassobüro. Die Ware die Herr I gekauft hat, hat 25,10 Euro gekostet. Auf dem fiktiven Mahnungsschreiben sind folgenden Positionen zu finden: Gegenstand: 03.01.2011 Schlauch 17" 25,10 Euro 02.02.2011 Lagerkosten (5 Euro/Woche) 80 Euro Hauptforderung Brutto 105,10 Euro Zinsen ab Rechnungs-/Fälligkeitsdatum 0,61 Euro Gläubiger: Auskünfte, Bankrücklasten und Mahnkosten 10,26 Euro Mahnkosten (nach IKKT) 45 Euro Ermittlungskosten 0 Euro sonstige Kosten, Auslagen (gem. § 286 BGB) 20 Euro Mahnforderung 65 Euro 19% MwSt. aus 65 Euro Gesamtforderung 193,32 Euro Herr I ist natürlich bereit zu bezahlen, er hat ja immerhin den Reifenschlauch gekauft und nicht mehr an die Bezahlung per Rechnung gedacht. Allerdings fragt sich Herr I, ob er den gesamten Betrag bezahlen muss. Das Produkt hat 25,10 Euro gekostet. Es wurde nicht durch einen Telefonanruft gemahnt noch durch eine Brief, was rechtlich wohl okay ist, meint Herr I zu wissen. Allerdings erscheint der Betrag von 193,32 Euro unverhältnismäßig zu den 25,10 Euro, wenn Herr I daran denkt, dass der Verkäufer "nur" per E-Mail zur Zahlung aufgefordert hat und Lagerkosten aufführt, wobei nicht nachzuvollziehen ist, wie diese Kosten zustande kommen. |
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| AW: Mahnung durch Inkassobüro Fragen zu dem Beispiel: Ist I ein privater oder ein gewerblicher Käufer? Ist das Inkasso-Schreiben das erste nach dem Kauf, oder war die Mail zwischendurch? Kommen die Lagerkosten daher, dass die Ware nicht bezahlt und daher nicht geliefert wurde? (nicht dass es etwas ausmachen würde, 5 €/Woche Lagerkosten sind eh zu hoch) |
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| AW: Mahnung durch Inkassobüro Der ganze Fall ist für I eine Verkettung von unglücklichen Umständen. I hatte wohl die Aufforderungen zur Zahlung per E-Mail durch den Verkäufer übersehen. Wohl übersehen, da I es nicht mehr nachvollziehen kann, ob die E-Mails geschrieben wurden, da dieser I seinen Computer formatiert hat und dachte, er hätte alle wichtigen E-Mails geschichert. Bei seinen geschicherten Daten sind allerdings keine E-Mails von dem Verkäufer dabei. I geht einfach davon aus, dass er nocheinmal an die Zahlung erinnert wurde per E-Mail. I ist ein privater Käufer. Gekauft wurde über den fiktiven Onlineshop Ibei. Das Inkassoschreiben ist das erste Schreiben vom Inkassobüro. Allerdings wurde I wahrscheinlich durch den Verkäufer an die Bezahlung der Ware per E-Mail erinnert, bevor das Inkassobüro ihm geschrieben hatte. Auf der einen Seite glaubt I, dass er die Ware erhalten hat. Da I allerdings auch noch bei anderen Firma Reifenschläuche - diese von ihm bezahlt wurden, davon geht er zumindest aus - bestellt hatte, muss I ersteinmal nachprüfen, von welchen Firmen die Schläuche und Rechnungen sind. Auf der anderen Seite ist es für Ibei wohl typisch, dass erst bezahlt wird und dann die Ware geliefert wird. Daher könnten die Lagerkosten daher kommen. |
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| AW: Mahnung durch Inkassobüro Gut! Als Privatkäufer (Verbraucher) gerät I nicht automatisch in Verzug, sondern nur durch die Zustellung einer Mahnung. Da I nun offensichtlich kein Schreiben erhalten hat, wären die ganzen Nebenkosten zweifelhaft. I könnte nun schnell(!!) den Grundbetrag an den Verkäufer bezahlen und hoffen, dass er dann die Ware erhält (bei einem solchen Portal ist Vorauskasse üblich). Wenn der Verkäufer sich weigerte, wäre dies ein neuer Fall. Schnell zahlen wäre wichtig, da spätestens das Inkassoschreiben die (an sich kostenlose) verzugsauslösende Mahnung war und ab dem Zeitpunkt Verzugskosten berechnet werden dürfen. Um Verzugskosten geltend zu machen, müsste der Verkäufer die Zustellung einer Mahnung vor dem Inkassoschreiben nachweisen. Solche Kosten können auch nur in der tatsächlich angefallenen Höhe und unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderung berechnet werden, und da wurde schamlos übertrieben. Ein Rechtsanwalt hätte vermutlich knapp 50 € berechnet, mehr darf es nicht sein, und die Lagerkosten wären völlig überzogen - sie müssten nachgewiesen werden! |
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| AW: Mahnung durch Inkassobüro I hat den Betrag am Montag überwiesen, allerdings noch keine Ware bekommen, daher geht I davon aus, dass der Verkäufer die Ware nicht senden wird. I hat sich vom Verkäufer noch einmal die E-Mail schicken lassen, diese die Mahnung darstellt: "3 Feb 2011 Sie haben das oben aufgeführte Angebot bestellt. Leider konnten wir bis heute noch keinen Zahlungseingang verbuchen. Wir gehen davon aus, das es sich hier nur um ein Versehen gehandelt hat. Unsere Preis - und Versandpolitik setzt unbedingtes Vertrauen voraus, welches wir auch von Ihnen erwartet haben. Wir geben Ihnen hiermit letztmalig die Gelegenheit den aussenstehenden Betrag von EUR 25,10 auf unser Konto bis spätestens zum 15.02.2011 anzuweisen. Ein Widerruf Ihrerseits gem. § 312 BGB liegt uns nicht vor." Was kann I jetzt machen? Da das Inkassobüro den Betrag von 193,32 € "bis spätestens 02.06.2011" auf ihr Konto überwiesen haben möchte. |
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| AW: Mahnung durch Inkassobüro Das Inkassobüro interessiert in diesem Beispielfall nicht! Nochmal langsam: Erst wenn der Händler die Zustellung der E-Mail vor dem Inkasso-Brief nachweisen könnte, wäre dieser als Mahnung gültig und es könnten einige Inkasso-Kosten berechnet werden! Nach den beschriebenen Fakten des Beispiels war der Kunde nichts weiter schuldig als den Grundbetrag. Nach der Bezahlung kann er die Lieferung erwarten, ggf. mahnen etc. Mit den Inkasso-Kosten kann sich der fiktive Händler vergnügen! |
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| AW: Mahnung durch Inkassobüro "Erst wenn der Händler die Zustellung der E-Mail vor dem Inkasso-Brief nachweisen könnte..." Aber stellt nicht die E-Mail, die im letzten Post von mir zitiert wurde, einen Nachweis dar? "...Wir geben Ihnen hiermit letztmalig die Gelegenheit den aussenstehenden Betrag von EUR 25,10 auf unser Konto bis spätestens zum 15.02.2011 anzuweisen..." Diese E-Mail wurde auf Nachfrage von I an den Händler, an I weitergeleitet und im E-Mail-Kopf ist zu lesen: " Von: Händler Datum: Thu, 3 Feb 2011 13:09:30 EST An: I" Folglich wird der Händler eine E-Mail im Postausgang haben, die das Versendedatum 3 Feb 2011 hat und an I gerichtet war. Und den entsprechenden Nachweis darstellen könnte, würde ich als Laie vermuten. |
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| AW: Mahnung durch Inkassobüro Zum Glück für den fiktiven Käufer irrst Du Dich. Zustellung heißt, dass der Gegenstand in den Einflußbereich des Empfängers gelangt, d.h. z.B. in seine Hände, in seinen Briefkasten, in seine Mailbox. Die Absendung genügt dazu nicht (auch Mails gehen verloren), und den Beweis muss der Absender antreten. Kurz: Eine Mail ist für solch ein Schreiben nicht geeignet. |
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| AW: Mahnung durch Inkassobüro Zitat:
Ob jedoch die erste Mahnung nun per Mail oder sonstwie versendet wurde, ist zweitrangig, denn auch bei einem Brief ist der Beweis des Zugangs problematisch, sofern es sich nicht um ein Einschreiben handelt. Dagegen dürfte bei Ibei schon der Beweis des ersten Anscheins gelten, dass I direkt nach dem Kauf eine Zahlungsaufforderung erhalten hat, denn das ist ja dort so üblich. Damit bleibt eigentlich nur die Frage, ob diese Zahlungsaufforderung einen Hinweis auf den automatischen Verzug nach 30 Tagen enthält. |
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| AW: Mahnung durch Inkassobüro Das sind die beiden E-Mails, die I vom Händler bekommen hat. "I könnte sehr wohl automatisch in Verzug geraten sein, nämlich nach 30 Tagen, wenn er eine Rechnung mit entsprechendem Hinweis erhalten hätte." Ich habe keinen entsprechenden Hinweis gefunden, aber zur Sicherheit. Ist eine ensprechende Textpassage enthalten, die als Hinweis erkannt werden muss? Erste E-Mail: Von: Händler Datum: Mon, 3 Jan 2011 08:34:29 EST An: I Sie bekommen von uns den o.a. Artikel für den Einzelpreis: 25,00 Euro incl. Frachtkosten ( national ), wie hier aufgeführt, zugestellt. Vor Zahlungsbuchung teilen Sie uns, soweit noch nicht geschehen, unbedingt per RE - Mail Ihre Telefon Nummer, damit es bei der Zustellung vor Ort zu keinen Problemen kommt, sowie evtl. Seite / Modell / Nr. / Abb. / Farbe, soweit dies zur Auswahl steht, mit. Spätere Angaben können nach Versand nicht mehr berücksichtigt werden ! Sollte der Artikel lt. Beschreibung als Ausverkauft deklariert sein, beachten Sie unsere AGB's. Nachnahme Versand ist wie ausgeschrieben NICHT möglich ! Der per Vorkasse zu begleichende Betrag setzt sich wie folgt zusammen: Artikel: 25,00 EUR / MAV - [ 5129 ] + Artikel: 0,00 EUR / + Artikel: 0,00 EUR / + Fracht: 0,00 EUR / Fracht nach Gewicht / innerhalb Deutschland / AGB's + LKW - Maut: 0,10 EUR / + 2,53 % Dieselzuschlag für jedes DPD Paket / Fremdkosten 199 / AGB's # 02 [ c.] + Zoll: 0,00 EUR / + Zuschlag *: 0,00 EUR / EU - Auslandsfracht / 198 / Papier / Porti / [ * bei deutscher Lieferadresse bitte abziehen ! ] ----------------------------------------- 25,10 EUR ( National ) ================================================== ========= per Bareinzahlung oder Überweisung auf unser Konto: … * Bei Überweisung aus dem Ausland ( nur in EUR ) ohne BIC / IBAN - Code sind zuzügl. 5 EUR Bank Gebühr mit überweisen ! ( billiger ist es das Geld in EUR per Einschreiben oder Postanweisung zu schicken ! ) Nachdem das Geld auf unserem Konto gebucht ist, geht die Lieferung mit Rechnung an die oben aufgeführte Adresse unverzüglich zur Versendung ( Änderung bitte mitteilen ! ) Wünschen Sie die erheblich sicherere Versandart per Spedition gegen einen Aufpreis, so teilen Sie uns dies bitte mit. Bei Autoglas und Karosserieteilen ist diese Variante empehlenswert ! ( s. AGB's ) Wenn Sie die / den Artikel bei uns abholen wollen, bitte unbedingt vorher telefonisch avisieren ! Lesen Sie unbedingt unsere Versandbedingungen und AGB's, sowie unsere Referenzen wie in den unteren Links aufgeführt ! Gem. § 355 ( 2 ) + § 312 e Abs. 1 Satz 1 Nr.2 ( Widerruf ) Es gelten unsere AGB's, Frachtkosten und Versandbedingungen ( damit es keine Missverständnisse gibt ) : www. … Zweite und letzte E-Mail: Von: Händler Thu, 3 Feb 2011 13:09:30 EST An: I Sie haben das oben aufgeführte Angebot bestellt. Leider konnten wir bis heute noch keinen Zahlungseingang verbuchen. Wir gehen davon aus, das es sich hier nur um ein Versehen gehandelt hat. Unsere Preis - und Versandpolitik setzt unbedingtes Vertrauen voraus, welches wir auch von Ihnen erwartet haben. Wir geben Ihnen hiermit letztmalig die Gelegenheit den aussenstehenden Betrag von EUR 25,10 auf unser Konto Konto: … bis spätestens zum 15.02.2011 anzuweisen. Ein Widerruf Ihrerseits gem. § 312 BGB liegt uns nicht vor. Sollten Sie der Meinung sein, nicht zahlen zu müssen, werde ich die Angelegenheit direkt zum o.g. Termin an das Inkassobüro … abgeben. Mit Ihrem Klick auf das Bestellformular sind Sie einen rechtsgültigen Kaufvertrag eingegangen, den Sie mit der Zahlung des von Ihnen georderten Artikel auch erfüllen müssen ! Sie können den Artikel ja weiter anbieten, sollten Sie nun keine Verwendung mehr dafür haben. |
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