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Mahngebühren

Dies ist eine Diskussion zu Mahngebühren innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 07.03.2005, 11:49
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Mahngebühren

X hat von seinem Stromversorger eine Mahnung erhalten.

Normal überweist X,wie gewünscht, zum 22. eines jeden Monats. Diesmal hat er es versäumt.

Normalerweise sollte man dann doch eine Zahlungserinnerung erhalten, dann erst eine Mahnung und dann (hoffentlich nicht) eine zweite Mahnung.

Wie verhält es sich rechtlich allgemein bei monatlich wiederkehrenden Zahlungen in Punkto Mahnung und Mahngebühren?

Der Versorger hat 10 Tage nach Fälligkeit gleich 3,10 € Mahngebühren verlangt und für Nichtzahlung binnen 2 Wochen gleich die Abschaltung in Aussicht stellte.
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  #2 (permalink)  
Alt 08.03.2005, 08:32
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AW: Mahngebühren

Hallo,

soweit mir das bekannt ist, braucht es bei einer regelmäßigen Zahlung keiner Zahlungserinnerung um den Kunden in Verzug zu bringen, er gerät automatisch in Verzug, wenn er die Zahlung nicht rechtzeitig tätigt.
Somit ist, meines Erachtens, auch die Mahnung mit Mahngebühr statthaft.
Und um es mal klar zu sagen, 3,10€ ist eine harmlose Mahngebühr, die vermutlich nicht einmal den tatsächlichen Aufwand abdeckt, auch wenn der ganze Vorgang automatisch erfolgen sollte.

Ergo: zahlen und die 3,10€ als Lehrgeld betrachten und in Zukunft pünktlich zahlen.
Noch besser, eine Einzugsermächtigung, dies macht logistisch für den Anbieter den geringsten Aufwand (außer das Konto ist nicht gedeckt) und inzwischen geht es schon soweit, daß z.B. die KFZ-Steuer nur noch so gezahlt werden kann, weil andere Zahlungsarten nur einen erhöhten Verwaltungsaufwand bedeuten.

Somit ist es zwar für den Einzelfall etwas unverständlich und mutet auch überzogen an, wenn gleich mit Abschaltung gedroht wird, aber sie wollen natürlich die Kunden ein wenig in Richtung Einzugsermächtigung = weniger Aufwand und weniger Kosten für sie, drängen ... aber in meinen Augen mit legalen Mitteln.

Alle Angaben ohne Gewähr
Gruß
Huutsch
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  #3 (permalink)  
Alt 08.03.2005, 12:53
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AW: Mahngebühren

Ist die Antwort von Ihnen eine Einschätzung oder basiert sie auf geltendem Recht?
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  #4 (permalink)  
Alt 09.03.2005, 09:56
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AW: Mahngebühren

Hallo,

sowohl als oder ...

Es ist meine Einschätzung und es basiert, soweit ich das hier oder woanders gelesen habe, auch auf geltendes Recht.
Da ich aber keine Paragraphen kenne und auch nicht weiß, in wie weit andere Postings bzw. Texte im Internet der Wahrheit entsprechen, in wie weit sie Gesetze oder "nur" interpretationen von Gesetzen wiedergeben, kann es also auch sein, daß es mit geltendem Recht nichts zu tun hat.

Ich bin weder Jurist, nocht juristisch vorgebildet, deshalb kommt unter alle meine Postings auch ein:
Alle Angaben ohne Gewähr.

Alle Klarheiten beseitigt?

Gruß
Huutsch
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  #5 (permalink)  
Alt 09.03.2005, 10:45
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AW: Mahngebühren

Danke erstmal
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  #6 (permalink)  
Alt 11.03.2005, 19:05
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AW: Mahngebühren

§ 286
Verzug des Schuldners
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1. für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,

2. der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4. aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
__________________
da mihi facta, dabo tibi ius
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