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Mahnbescheid ohne Vorwarnung

Dies ist eine Diskussion zu Mahnbescheid ohne Vorwarnung innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 16:53
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Mahnbescheid ohne Vorwarnung

Hallo Jurafreunde,

angenommen, Kunde K hat eine Mitgliedschaft in Fitnessstudio F abgeschlossen. Angegeben auf dem Vertrag war u.a. Kontoverbindung von K + Einzugsermächtigung. Auch 4 Monate nach Beginn der Mitgliedschaft hat F noch keinen Betrag von Ks Konto abgebucht.

Nun bekommt K einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt, mit Nachforderungen von F.

Ist dies zulässig, dass ohne Vorwarnung, z.B. per Brief, direkt der Mahnbescheid zugestellt wird. Es könnte der Fall sein, dass Kontoverbindungsdaten nicht korrekt aufgenommen wurden etc. Ganz abgesehen davon, dass K nach wie vor regelmäßig bei F zu Gast ist.

Würde mich freuen wenn mir bei dieser Frage jemand weiterhelfen könnte.

Gruß
Stevo_
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  #2 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 17:01
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AW: Mahnbescheid ohne Vorwarnung

was steht zur fälligkeit der beiträge im vertrag drin?
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  #3 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 17:08
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AW: Mahnbescheid ohne Vorwarnung

Die Beträge werden 14-Tägig vom Konto abgebucht.
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  #4 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 17:15
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AW: Mahnbescheid ohne Vorwarnung

hmmm... da muss noch was anderes stehen. wann was fällig ist. such mal da, wo auch der preis steht.
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  #5 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 17:32
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Zitat:
Nun bekommt K einen gerichtlichen Mahnbescheid zugestellt, mit Nachforderungen von F.
Der richtige Weg wäre der Widerspruch. Dann muss nämlich der Mahner dazu Stellung nehmen.
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  #6 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 17:38
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AW: Mahnbescheid ohne Vorwarnung

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Der richtige Weg wäre der Widerspruch. Dann muss nämlich der Mahner dazu Stellung nehmen.
das kann man sich aber sparen, wenn bereits verzug bestand (wovon ich nämlich ausgehe).
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  #7 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 17:48
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Zitat:
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das kann man sich aber sparen, wenn bereits verzug bestand (wovon ich nämlich ausgehe).
Der Schuldner hat nach Empfang des Mahnbescheides die Möglichkeit gegen den Mahnbescheid Widerspruch zu erheben. Eine gesetzlich normierte Widerspruchsfrist gibt es nicht. Der Mahnbescheid enthält jedoch gemäß § 692 I Nr. 3 ZPO die Aufforderung, innerhalb von zwei Wochen ab der Zustellung des Mahnbescheids dem Gericht mitzuteilen, ob und in welchem Umfang dem geltend gemachten Anspruch widersprochen wird.
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  #8 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 18:11
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AW: Mahnbescheid ohne Vorwarnung

@ron-wide
jepp, jepp, jepp!

klar ist alles richtig. blos wenn der mahnbescheid zu recht besteht, dann kann man sich das widersprechen auch schenken und direkt bezahlen.

das versuch ich doch grad herauszufinden. sofern bereits aufgrund der nicht erfolgten zahlungen verzug bestand, dann ist der mahnbescheid doch bereichtigt. dann wird man ihn letztlich auch bezahlen müssen (ich glaub 12 euro)...

sonst widerspricht man unter umständen, und hat dann noch mehr sachen am bein, falls dann als nächstes direkt ne vorladung kommt.... und ende vons lied, man hat nen verhandlung auhc noch zu zahlen und das wär ja richtig teuer dann.
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  #9 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 18:22
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Zitat:
klar ist alles richtig. blos wenn der mahnbescheid zu recht besteht, dann kann man sich das widersprechen auch schenken und direkt bezahlen.
Aber hier wird nicht davon ausgegangen, dass der Mahnbescheid zu Recht besteht.

Es ist ja ein fiktiver Vorgang - lass uns also träumen!
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  #10 (permalink)  
Alt 06.08.2011, 19:28
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AW: Mahnbescheid ohne Vorwarnung

Zitat:
Zitat von Ron-Wide Beitrag anzeigen
Aber hier wird nicht davon ausgegangen, dass der Mahnbescheid zu Recht besteht.
du gehst da offenbar nich von aus... was ich sehr fragwürdig halte. denn genau das is ja die frage der te.
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