Dies ist eine Diskussion zu Mahnbescheid nach über 3 Jahren innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Mahnbescheid nach über 3 Jahren Nehmen wir weiterhin an, dass in der Zwischenzeit D seine Forderung an ein Inkasso I abgegeben hat. Dieses mahnt einzelne Beträge an, auch in Schriftform. V informiert I, dass er verschuldet ist bei mehreren Gläubigern. Ein paar Jahre später dann kommt V durch eine Schenkung an Geld und beschließt alle Verbindlichkeiten die sich in den vorherigen Jahren angestaut haben zu begleichen. Er nimmt daher auch mit I Kontakt auf, die ihm widerrum eine großzügige Frist einräumen für einen Betrag der natürlich mittlerweile durch das Aufstauen mehrere Forderungen ein wenig angewachsen ist. V begleicht diese und betrachtet die Forderung damit als erledigt. Auch deshalb, weil von D und von I seit ungefähr 2008 keine Rechnungen mehr zugestellt wurden (weder per E-Mail und schon gar nicht auf dem Postweg). Doch nehmen wir jetzt einmal an, er würde plötzlich nach Jahren der Funkstille einen Mahnbescheid erhalten. Dieser würde lauter Kleinbeträge für monatliche Rechnungen über einen Zeitraum von mehreren Jahren enthalten. Plus der Zinsen, die das Gericht akribisch für jede einzelne Rechnung unterschiedlich ausgerechnet hat. Wäre diese Forderung wahrscheinlich vollständig oder vielleicht auch nur teilweise gerechtfertigt? Wenn V sich jetzt auf den Standpunkt stellen würde, dass ohne Rechnung auch kein Anspruch besteht und das D im Sinne von §254 ohnehin schon längst die Kündigung hätte aussprechen müssen (was er nicht getan hat und auch die Domain hat weiter laufen lassen) und weiterhin aus der Sicht von V ohnehin keine Leistung erbracht wurde (und zudem der Zugang zu seinen Daten verweigert wurde) und die Forderung deshalb in voller Höhe anfechtet, könnte er damit Recht bekommen? Und vorallem: Wie könnte sich V hier am Besten verhalten? Von 14 Tage Frist einhalten um dem Mahnbescheid zu widersprechen mal abgesehen. |
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| AW: Mahnbescheid nach über 3 Jahren Ganz allgemein gilt: Ein Mahnbescheid sollte höchstens dann akzeptiert werden, wenn die Forderung zweifellos korrekt ist. Wenn er nach 14 Tagen ohne Widerspruch wirksam wird, hat der Gläubiger nämlich einen Titel, den er durch einen Gerichtsvollzieher vollstrecken lassen kann. Außerdem erfolgt wohl ein Schufa-Eintrag. Im Zweifelsfall hielte ich es für angebracht, dem Bescheid zu widersprechen. Man kann sich ggf. unmittelbar anschließend mit dem Gläubiger verständigen und evtl. einen Teil der Mahnkosten übernehmen. Die Beurteilung des Beispielfalles hängt im Wesentlichen davon ab, wie der Vertragszustand nach der Sperre durch D war. V hätte am Besten kündigen sollen... Außerdem wären die Vereinbarungen anlässlich der Pauschalzahlung wichtig - hat V die Domain wieder benutzt? Wurde der Vertrag gekündigt? Allgemein ist es so, dass bei solchen monatlichen Zahlungen, Miete, Dienstleistungen, Raten, ohne Weiteres der Verzug eintritt, was einen Mahnbescheid "ohne Vorwarnung" rechtfertigt, falls - im Beispiel - der Vertrag weiter bestanden haben sollte. Forderungen aus 2008 würden erst am 31.12.2011 verjähren! |
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| AW: Mahnbescheid nach über 3 Jahren Zitat:
Es ist aber auch anzumerken, dass V dem I gegenüber deutlich gemacht hat, dass eine Zahlung nicht mehr möglich ist. Da I im Auftrag von D agiert hat, könnte V angenommen haben, dass diese Information auch D bekannt war. Wie sähe es hier also mit §254 BGB aus? Ist nicht nach dieser Information und einem Rückstand von mehr als 12 Monatsbeträgen mittlerweile davon auszugehen, dass V nicht zahlen kann und wäre es demnach nicht angeraten wesen den Vertrag seitens D zu kündigen um die unnötig entstandenen Kosten zu vermeiden? Zitat:
Zitat:
Anzumerken wäre hier noch, dass im Beispielfall der Mahnbescheid Rechnungen referenziert für jede einzelne Forderung, die V nie erreicht haben. |
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| AW: Mahnbescheid nach über 3 Jahren Das sollte ich noch beantworten: Die Domain konnte seit der ersten Sperrung im Jahr 2005 nicht mehr genutzt worden. Eine zwischenzeitliche Entsperrung erfolgte nicht bzw. entzöge sich nach 2008 der Kenntnis von V (mangels Prüfung). |
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| Stichworte |
| mahnung, mitverschulden, rechnung, verjährung |
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