Dies ist eine Diskussion zu Lebensmittelrecht bricht Verbraucherrecht? innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Lebensmittelrecht bricht Verbraucherrecht? mal angenommen, ein klassischer WC-Sitz geht innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf kaputt. Welche Chancen bestehen, dass der Verkäufer eine Mängelbeseitigung mit Hinweis auf das LFGB §30 ablehnen kann? §30 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch besagt sinngemäß, dass verunreinigte Gegenstände nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Ist eine Rücknahme bzw. ein Tausch ein "in Verkehr bringen"? Und wie verhält es sich dann mit dem Gewährleistungsrecht? Eure Meinungen dazu würden mich interessieren. Danke und Gruß Jürgen |
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| AW: Lebensmittelrecht bricht Verbraucherrecht? Das ist doch lächerlich. Der benutzte Sitz muss weggeworfen werden (weil er nicht bei Dritten benutzt werden kann), ein neuer muss her. Das ist Künstlerpech für den Verkäufer und darf nicht dem Kunden zur Last gelegt werden. Dem verkäufer nett sagen, dass er die Wahl hat: neuer Sch.haussitz oder Klage.
__________________ "Und was soll ich Dich lehren? Das Müllern - oder auch alles andere?", wollte der Meister wissen. "Das andere auch", sagte Krabat. In memoriam Otfried Preußler Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Lebensmittelrecht bricht Verbraucherrecht? Zitat:
![]() Das ganze richtet sich an HERSTELLER und HÄNDLER. Aus §30 LFGB muss man in die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 gehen. Zum In-Verkehr-Bringen Art 3, Abs.8: "Inverkehrbringen“ das Bereithalten von Lebensmitteln oder Futtermitteln für Verkaufszwecke einschließlich des Anbietens zum Verkauf oder jeder anderen Form der Weitergabe, gleichgültig, ob unentgeltlich oder nicht, sowie den Verkauf, den Vertrieb oder andere Formen der Weitergabe selbst;" Rückgabe ist nur keine Form der Weitergabe, dazu bedarf es dritter Person. Weiter in der VO, Art. 1, Abs. 3: "Diese Verordnung gilt für alle Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Lebensmitteln und Futtermitteln. Sie gilt nicht für die Primärproduktion für den privaten häuslichen Gebrauch oder für die häusliche Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung von Lebensmitteln zum häuslichen privaten Verbrauch." Ergo: NICHT für privat. Weiter in der VO (EG) Nr. 1935/2004, Art.1, Abs. 1: "Die Verordnung gilt für Materialien und Gegenstände, einschließlich aktiver und intelligenter Lebensmittelkontakt- Materialien und -Gegenstände (nachstehend „Materialien und Gegenstände“ genannt), ..." und nicht für "ortsfeste öffentliche oder private Wasserversorgungsanlagen." Außer beim Vomittieren kommt eine Klobrille nicht mit Lebensmitteln in Kontakt. Und ist sicher kein Lebensmittel, sondern eher Teil einer Sanitäreinrichtung. Und jetzt noch der ganz große Spießdreher, aus §30 LFGB (2): (Es ist verboten,) "Gegenstände oder Mittel, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch geeignet sind, die Gesundheit durch ihre stoffliche Zusammensetzung, insbesondere durch toxikologisch wirksame Stoffe oder durch Verunreinigungen, zu schädigen, als Bedarfsgegenstände in den Verkehr zu bringen" Wenn der Verkäufer sich irrtümlich auf den §30 LFGB beruft, zieht das ein 0:4 nach sich. Quasi ein multiples Eigentor. Die Ware hätte der Verkäufer dann nicht in Verkehr bringen dürfen. Kurz gefasst gilt das von Humungus Geschriebene, die § des BGB zur Gewährleistung und ihrer Abwicklung und alles andere ist - fürs Klo.
__________________ ~ шитт хаппенс? - ерунда! ~ Ornamente, die jemand auf der Mauer seines Nachbarn angebracht hat, die für diesen aber nicht sichtbar sind, berechtigen nicht zu einer Beseitigungsklage. Amtsgericht München vom 15. Juli 2010 (AZ: 281 C 17376/09) |
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| AW: Lebensmittelrecht bricht Verbraucherrecht? Zitat:
Der Verkäufer muß -nach Wahl des Käufers- reparieren oder Ersatz liefern. Das kann der Verkäufer höchstens bei "Unzumutbarkeit der dafür erforderlichen Kosten" verweigern, sofern die Voraussetzungen im Sinne des § 439 BGB dafür erfüllt sind. Wenn eine alternative Reparatur nicht in Frage kommt, ist die Zumutbarkeitsgrenze für die Kosten einer Ersatzlieferung höher anzusetzen. Zitat:
Zitat:
Zitat:
Der WC-Sitz-Verkäufer soll dann "einfach" auf die Herausgabe des defekten Sitzes verzichten und einen mängelfreien liefern. Vermutlich würde es für den Käufern genügen, wenn er dem Verkäufer anbietet, den defekten WC-Sitz an seinem Bestimmungsort ( = beim Käufer ) auf die behaupteten Mängel zu prüfen, falls es unzulässig sein sollte, ihn nach Gebrauch "wieder außer Haus zu geben" ... 11 |
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| AW: Lebensmittelrecht bricht Verbraucherrecht? Zitat:
Den macht man sauber, und dann darf er selbstverständlich wieder in Verkehr gebracht werden. Außerdem hat die Mängelbeseitigung ja nichts mit "in Verkehr bringen" zu tun. Im übrigen sind alle bereits gebrauchten Gegenstände, die im Wege der Gewährleistungsinanspruchnahme oder mittels Rückgabe bei Fernabsatz an den Verkäufer zurückggeben werden, bereits in der einen oder anderen Weise "verunreinigt". Ein Gebrauch ohne gleichzeitige "Veruneinigung" ist überhaupt nicht möglich. Aber man kann die meisten Dinge ja auch wieder reinigen.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Lebensmittelrecht bricht Verbraucherrecht? Erbrochenes ist kein "Lebensmittel" im Sinne des Gesetzes, sondern Abfall.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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