Dies ist eine Diskussion zu Klausel - Firma muss wieder genommen werden innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Klausel - Firma muss wieder genommen werden Folgender Fall Ein Verein führt einmal im Jahr eine Veranstaltung durch, zu dieser engagiert der Verein ein Security Team. In dessen Vertrag steht im Kleingedruckten, dass sofern man die Veranstaltung wieder durchführt (also im nächsten Jahr), die Firma engagiert werden muss. Tut man dies nicht muss eine Strafe gezahlt werden. Ist ein solcher Vertragszusatz rechtmäßig? Bin gespannt auf die Antworten. |
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| AW: Klausel - Firma muss wieder genommen werden Würde ich jetzt mal unter dem Aspekt "überraschende Klausel" (§305c BGB) problematisieren: Wenn ich den Securitydienst für eine bestimmte Veranstaltung engagiere (ausgehandelter Text), dann rechne ich nicht damit, dass ich über das Kleingedruckte dann auch gleich für die Folgejahre auch zum Abschluss gezwungen bin. Eventuell kann man, je nach Formulierung des Vertrages, auch durch einen Widerspruch mit dem ausgehandelten Text (Verpflichtung für EINE Veranstaltung) eine Unwirksamkeit der Bestimmung begründen, weil EINE Veranstaltung natürlich ein Widerspruch zu NÄCHSTES JAHR AUCH WIEDER ist. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Klausel - Firma muss wieder genommen werden Zitat: Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ... 6. eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung ... oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; ( Zulässig sind per AGB vereinbarte Pauschalen höchstens dann, wenn es um Schadensersatz geht - sofern die Schadensersatzpauschalen nicht a) deutlich über den normalerweise zu erwartenden Schaden hinausgehen und b) sofern dem Schadensersatzpflichtigen ausdrücklich das Recht eingeräumt wird, im Schadensfall beim Nachweis eines geringeren Schadens nur diesen, und nicht den vereinbarten Pauschalbetrag ersetzen zu müssen. ) Zitat:
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| AW: Klausel - Firma muss wieder genommen werden Man sollte allerdings erstmal schauen, ob man sich hier überhaupt noch im Bereich des Verbraucherrechts befindet. Ob ein Verein "Verbraucher" ist, kann zumindest bezweifelt werden. (Verbraucher sind qua definitionem "natürliche Personen", und genau das sind Vereine schon mal nicht.) An Unternehmer, Behörden, Vereine u.ä. stellt die Rechtsprechung aber erheblich schärfere Anforderungen - von denen wird anders als von Verbrauchern erwartet und verlangt, daß sie vorher genau lesen, was sie unterschreiben. Das heißt nicht, daß der §305c BGB nicht auch auf ein Vertragsverhältnis zwischen Unternehmern o.ä. anwendbar ist. Aber die Rechtsprechung verlangt eben von Unternehmern u.ä., mit wesentlich mehr zu rechnen als ein Verbraucher. Und ein Vertrag über eine Dienstleistung, der sich verlängert und bei vorzeitiger Kündigung eine Konventionalstrafe zur Folge hat - der ist unter Unternehmern ohne weiteres zulässig. Hier müsste man auch erstmal die genauen Vertragsbedingungen kennen - im EP sind sie so diffus beschrieben, daß man eigentlich gar nichts sinnvolles dazu sagen kann.
__________________ An armed man is a citizen. An unarmed man is a subject. - Thomas Jefferson (Ein bewaffneter Mensch ist ein Bürger. Ein unbewaffneter Mensch ist ein Untertan.) |
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| AW: Klausel - Firma muss wieder genommen werden Zitat: Zitat:
Die Erwägung des Landgerichts, die Angebotsschreiben der ZRD - ZRD GmbH seien nicht zur Täuschung geeignet gewesen, weil für deren Empfänger ( 12.290 neu gegründete oder umbenannte Unternehmen, deren Adressen er dem Bundesanzeiger oder sonstigen Veröffentlichungen über neue Registereintragungen entnommen hatte ) "bei Anwendung (nur) durchschnittlicher Sorgfalt ohne weiteres erkennbar (sei), daß es sich jedenfalls nicht um eine amtliche Rechnung handelt", und von den "im geschäftlichen Verkehr erfahrene(n) Adressaten" erwartet werden könne und müsse, "daß sie im Zweifel auch die Rückseite des Schreibens lesen und spätestens dadurch den Angebotscharakter erkennen" (UA S. 14), vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. BGH 5 StR 308/03 - Urteil vom 4. Dezember 2003 http://www.hrr-strafrecht.de/hrr/5/03/5-308-03.php3 Wenn es "nur" um die Beurteilung der Unzulässigkeit verwendeter AGB wegen unangemessen benachteiligender Intransparenz ( § 307 BGB ) oder wg. außergewöhnlicher Überraschungswirkung ( § 305c BGB ) geht, dann wird von Kaufleuten nicht verlangt, "aktiv" jeden Überraschungs-Effekt durch obligatorisches Durchlesen, und jede verbleibende Unklarheit durch Nachfragen und Einholung des Rats sach- und rechtskundiger Berater beseitigen zu müssen. Die "geschäftliche Erfahrung" von Kaufleuten kann nur als Umstand herangezogen werden bei der Beurteilung, ob eine Erwartung des Verwendungsgegners berechtigt wäre, die von ihm ungelesen akzeptierten, nicht zur Kenntnis genommenen Vertragsbestimmungen würden Klauseln wie die strittige nicht enthalten, weil sie erwartungswidrig ungewöhnlich wären. 11 |
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