Dies ist eine Diskussion zu KFZ Kaufvertrag Rücktritt wegen Täuschung innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| KFZ Kaufvertrag Rücktritt wegen Täuschung hätte mal ein anliegen an die Fachleute. Zum Fall: Es wurde ein gebrauchter Opel Corsa gekauft. Der Käufer sicherte dem Käufer zu das es sich um ein deutsches Fahrzeug handelt und es auch kein Mietwagen sei! Was nun komisch ist das es nur eine französische Anleitung gibt! Im Kaufvertrag bei Mietwagen ein Strich ist und kein "nein" das der letzte Eintrag im Brief vom 26.03.2011 ist und das Fahrzeug aber eine Erstzulassung zum 12.12.2009 hat. Es steht allerdings auch nur der eine Halter im Brief! Eine Adi*****io GMBH. So wie das für mich aussieht ist das eine arglistige Täuschung des Verkäufers. 1. Denn der Corsa wird nicht wie er behauptet hat in Frankreich gebaut sondern in Spanien! Und dann auch mit der Anleitung ausgeliefert wo das KFZ verkauft wird! 2. Wurde über die Firma der Wagen in Deutschland im März erst zugelassen. Daher auch erst 1 Halter wie kann man in 2 Monaten über 30.000km auf den Wagen fahren. Der Verkäufer hat also nicht die Wahrheit gesagt, die Käuferpartie war mit drei Personen bei dem Verkaufsgespräch anwesend. Besteht eine Möglichkeit aus dem Vertrag auszusteigen. Bezahlt ist der Wagen allerdings wird er noch abgeholt und befindet sich nicht im gebrauch des Käufers. Wie ist die Rechtslage bei einem offensichtlichen Betrug?? Vielen Dank Andreas Geändert von Erbacher01 (25.04.2011 um 19:22 Uhr). |
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| AW: KFZ Kaufvertrag Rücktritt wegen Täuschung Einen Strich im Kaufvertrag dieses Beispiels würde ich als "nein" oder "trifft nicht zu" interpretieren - so weit so gut. Der Rest ist schwieriger. Ich kann nicht abschätzen, was man aus den Zulassungspapieren herauslesen kann: Ist die Erstzulassung in D gemeint, welche Spuren würde eine nachträgliche Anmeldung eines ausländischen Fahrzeugs hinterlassen, wie kann man dies (evtl. durch den "Verlust" der Papiere?) verdecken? Für den fiktiven Käufer hat der Fall zwei Seiten, wobei der mögliche Betrug erst als zweites kommt: Einerseits - zivilrechtlich - will er zurücktreten und sein Geld zurück bekommen. Dazu wäre es angemessen, dass er beim Verkäufer eine entsprechende Forderung stellt, evtl. zunächst sogar mündlich, aber im Ernstfall schriftlich, und dass er auf keinen Fall das Auto abholt! Erst an zweiter Stelle käme die strafrechtliche Seite und auch erst wenn die Verhandlungen beendet wären (oder festgefahren), und wenn ein Betrug nachzuweisen wäre. Die Retourkutsche dazu heißt nämlich "Üble Nachrede". |
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