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Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag

Dies ist eine Diskussion zu Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 10.09.2011, 10:38
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Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag

Angenommen der Kunde A bestellt sich im Mai 2011 online bei dem Verkäufer/Discounter B ein Notebook im Wert von 999,00 Euro + Versandporto von 16,99 Euro = gesamt = Euro 1015,99. Im Kaufpreis ist ein Reparaturservice (2 Jahre, mit Reparatur zu Hause am nächsten Werktag eingeschlossen). Bereits nach 3 Monaten, also im Aug. 2011 lässt nicht das Notebook plötzlich nicht mehr in Betrieb nehmen. Der kontaktierte Hersteller des Gerätes schickt vertragskonform einen externen Reparaturservice. Dieser repariert das Gerät vor Ort beim Kunden A. durch Auswechseln des Motherboards. Bereits am nächsten Tag läßt sich das Gerät wiederum nicht in Betrieb nehmen und erneut kommt der Reparaturservice und unternimmt den 2. Reparaturversuch (erneut Motherboard gewechselt) .Das Gerät funktioniert 1 Tag und ist wieder defekt. Erneut kommt der Reparaturservice und unternimmt den 3. Reparaturversuch (erneut Motherboard gewechselt). Auch hiernach kann das Notebook kurz (1 Stunde) benutzt werden und läßt sich wiederum nicht starten. Außerdem wurden durch die mehrfachen kompletten Demontagen und Montagen das Gehäuse durch den Servicemitarbeiter verkratzt. Innerhalb eines Zeitraumes von ca. 2 Wochen (im August d.J.) wurden also 3 vergebliche Reparaturversuche unternommen. Der Kunde sendet dem Verkäufer das Notebook zurück und erklärt gegenüber dem Verkäufer B nunmehr den Rücktritt vom Vertrag, wegen 3 maliger gescheiterter Nachbesserungsversuche und Unzumutbarkeit weiterer Nachbeserungen und fordert den Verkäufer/Disconter B auf, innerhalb von 3 Wochen den gesamten Kaufpreis zu erstatten. Dieser kommt der Forderung nicht nach und verweist darauf, dass eine in der Höhe noch festzulegende Gutschrift erst dann erstattet werden kann, wenn er (Verkäufer B) von seinem Distributor bzw. dem Hersteller eine Gutschrift erhalten habe. Dies könne etwa 6-8 Wochen dauern. Hiermit ist Kunde A nicht einverstanden, da er den Kaufvertrag mit dem Verkäufer B und nicht einem Vorlieferanten oder Hersteller geschlossen hat. Verkäufer B reagiert nicht auf entsprechende Hinweise und versucht die Angelegenheit "auszusitzen". Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für Kunde A um seine Forderungen durchzusetzen bzw. sind sinnvoll? Welcher Betrag kann vom Kunden A in Ansatz gebracht werden (Kaufbetrag, Porto, Zinsen, Auslagen)? Ist und ggf in welcher Hoehe ist eine Nutzungsentschaedigung zu beruecksichtigen? Sollte Kunde A einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids beim Amtsgericht beantragen?
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Alt 11.09.2011, 07:45
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AW: Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag

Das ist etwas schwierig, weil hier wohl zwei kundenfreundliche Dinge über Kreuz gelaufen sind: Der Reparaturservice des Herstellers und die Gewährleistung des Händlers.
Der Kunde stützt sich zuerst auf das eine und will dann das andere in Anspruch nehmen. Jedoch kann der Händler nichts für das was zwischendurch passiert ist (Austausch von Teilen, Kratzer) und wird kaum dafür mit dem vollen Kaufpreis gerade stehen wollen. Außerdem kann nach den Reparaturversuchen kaum mehr von "Fehler von Beginn an" sprechen, weil ja Teile ausgetauscht wurden.
Der beste Weg wäre vermutlich gewesen, das Gerät gleich zum Umtausch an den Händler zurückzugeben und erst nach Ablauf der ersten sechs Monate den Reparaturdienst zu kontaktieren.
Dieser sollte Im Beispiel für die Tätigkeiten und Schäden in Anspruch genommen werden, d.h. Reparatur bis es funktioniert, und z.B. Ersatz des Gehäuses. Hier sehe ich die größeren Erfolgschancen.
Um die angefragten Ansprüche aus der Gewährleistung gegen den Händler durchzusetzen, wäre eine schriftliche Forderung zur Zahlung mit Fristsetzung angemessen (incl. Versandkosten, Zustellung beachten!). Nach Ablauf der Frist könnte gemahnt werden (Zustellung!), dann wäre der Händler im Verzug, falls die Forderung zutrifft. Anschließend wäre ein Mahnbescheid bzw. eine Forderungsklage der nächste Schritt.
Angesichts der zu Beginn beschriebenen juristischen Komplikationen erschiene professionelle Rechtsberatung angemessen.
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Alt 11.09.2011, 09:12
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AW: Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag

Zitat:
Zitat von Ginster Beitrag anzeigen
Der Kunde sendet dem Verkäufer das Notebook zurück und erklärt gegenüber dem Verkäufer B nunmehr den Rücktritt vom Vertrag, wegen 3 maliger gescheiterter Nachbesserungsversuche und Unzumutbarkeit weiterer Nachbeserungen und fordert den Verkäufer/Disconter B auf, innerhalb von 3 Wochen den gesamten Kaufpreis zu erstatten. Dieser kommt der Forderung nicht nach und verweist darauf, dass eine in der Höhe noch festzulegende Gutschrift erst dann erstattet werden kann, wenn er (Verkäufer B) von seinem Distributor bzw. dem Hersteller eine Gutschrift erhalten habe. Dies könne etwa 6-8 Wochen dauern. Hiermit ist Kunde A nicht einverstanden, da er den Kaufvertrag mit dem Verkäufer B und nicht einem Vorlieferanten oder Hersteller geschlossen hat. Verkäufer B reagiert nicht auf entsprechende Hinweise und versucht die Angelegenheit "auszusitzen". Welche rechtlichen Möglichkeiten bestehen für Kunde A um seine Forderungen durchzusetzen bzw. sind sinnvoll? Welcher Betrag kann vom Kunden A in Ansatz gebracht werden (Kaufbetrag, Porto, Zinsen, Auslagen)? Ist und ggf in welcher Hoehe ist eine Nutzungsentschaedigung zu beruecksichtigen? Sollte Kunde A einen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheids beim Amtsgericht beantragen?
Der Verkäufer ist bei Rückgabe (Eingang) der Ware sofort verpflichtet, dem Käufer den Kaufpreise zzgl. dessen Aufwendungen (Porotgebühren) zu erstatten.

Schließlich ist der Vekäufer B Vertragspartner des Käufer. Ob und wann Verkäufer B vom Hersteller schadlos gestellt wird, wirkt sich nicht auf das Rechtsverhältnis Verkäufer B zum Käufer.

Damit wäre Verkäufer B ab sofort in Verzug.

Ich berechne mal für die Schadensumme (Kaufpreise zzgl. Poroto) € 1020,- und sieben Wochen Verzug: dann könnte man Verzugszinsen über € 7,50 geltend machen. Hier ist der Zinsrechner: http://basiszinssatz.info/zinsrechner/

Da sich Verkäufer bereits trotz Anmahnung in Verzug befindet, könnte man mit einem gerichtlichen Mahnverfahren weiter unter Druck setzen. Die gerichtlichen Mahnkosten würden € 27,50 betagen und wären auch vom Verkäufer zu übernehmen, da er sich in Verzug befindet. Näheres zur Berechnung der Mahnkosten siehe hier: http://www.mahnung-online.de/mahnkosten.htm

Was die Kosten weiterhin erhöht, wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Mahnung. Auch diese Kosten wären vom Verkäufer letztendlich zu übernehmen, da dieser in Verzug gerät.

Ich würde, um als Käufer schnell wieder an mein Geld zu kommen, nach dem 'Toilettenprinzip' handeln ('die Schei... fällt immer von oben nach unten'). Das heißt, eine höhergestellte Person bei Verkäufer B anrufen und die Entstehung weiterer Kosten (Verzugszinsen, gerichtliche Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten) in Aussicht stellen, sollte nicht sofort bar erstattet werden oder binnen Wochenfrist der Geldbetrag dem eigenen Konto gutgeschrieben werden.

Danach o. a. Maßnahmen durchziehen!
__________________
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Alt 11.09.2011, 12:23
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AW: Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag

Zitat:
Zitat von 772 Beitrag anzeigen
Das ist etwas schwierig, weil hier wohl zwei kundenfreundliche Dinge über Kreuz gelaufen sind: Der Reparaturservice des Herstellers und die Gewährleistung des Händlers.
Der Kunde stützt sich zuerst auf das eine und will dann das andere in Anspruch nehmen. Jedoch kann der Händler nichts für das was zwischendurch passiert ist (Austausch von Teilen, Kratzer) und wird kaum dafür mit dem vollen Kaufpreis gerade stehen wollen. Außerdem kann nach den Reparaturversuchen kaum mehr von "Fehler von Beginn an" sprechen, weil ja Teile ausgetauscht wurden.
Der beste Weg wäre vermutlich gewesen, das Gerät gleich zum Umtausch an den Händler zurückzugeben und erst nach Ablauf der ersten sechs Monate den Reparaturdienst zu kontaktieren.
Dieser sollte Im Beispiel für die Tätigkeiten und Schäden in Anspruch genommen werden, d.h. Reparatur bis es funktioniert, und z.B. Ersatz des Gehäuses. Hier sehe ich die größeren Erfolgschancen.
Um die angefragten Ansprüche aus der Gewährleistung gegen den Händler durchzusetzen, wäre eine schriftliche Forderung zur Zahlung mit Fristsetzung angemessen (incl. Versandkosten, Zustellung beachten!). Nach Ablauf der Frist könnte gemahnt werden (Zustellung!), dann wäre der Händler im Verzug, falls die Forderung zutrifft. Anschließend wäre ein Mahnbescheid bzw. eine Forderungsklage der nächste Schritt.
Angesichts der zu Beginn beschriebenen juristischen Komplikationen erschiene professionelle Rechtsberatung angemessen.
Der Reparaturservice (Reparatur vor Ort am naechsten Arbeitstag) war Bestandteil des Angebots des Verkäufers/Discounters "B" und im Kaufpreis enthalten (also mit einkalkuliert durch Kostenermittlung). Folglich wendet sich Kunde "A" logischerweise doch zuerst an diesen Reparaturservice. Es handelt sich hierbei doch um keine Herstellergarantie, sondern um einen durchaus sinnvollen, servicefreudlichen Bestandteil des Kaufvertrages.

Selbstverständlich kann der Verkäufer "B" nichts für die durch die Reparaturversuche durch den Hersteller angerichteten Schäden. Allerdings sollte man bedenken, wer "ausser dem Hersteller" sollte das Notebook besser reparieren koennen.

Nach laienhaften Beurteilung des Themenstarters liegt/en der/die Fehler durchaus von Beginn an vor oder wird/werden zumindest nach gesetztlichen Vorgaben so gedeutet, da das Notebook erst 3 Monate im Besitz des Käufers "A" war.

Kunde "A" hat die vorgeschlagene schriftliche Forderung der Rückabwicklung/Rücktritt des Kaufvertrages mit angemessener Frist gestellt. Verkäufer "B" versucht jedoch mit aufgeführtem Hinweis auf fehlende Gutschrift seiner Vorlieferanten bzw. Herstelles die Angelegenheit hinauszuziehen.

Aufgezeigte Loesungsvorschlaege werden hierbei beruecksichtigt.
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