Dies ist eine Diskussion zu Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag |
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| AW: Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag Das ist etwas schwierig, weil hier wohl zwei kundenfreundliche Dinge über Kreuz gelaufen sind: Der Reparaturservice des Herstellers und die Gewährleistung des Händlers. Der Kunde stützt sich zuerst auf das eine und will dann das andere in Anspruch nehmen. Jedoch kann der Händler nichts für das was zwischendurch passiert ist (Austausch von Teilen, Kratzer) und wird kaum dafür mit dem vollen Kaufpreis gerade stehen wollen. Außerdem kann nach den Reparaturversuchen kaum mehr von "Fehler von Beginn an" sprechen, weil ja Teile ausgetauscht wurden. Der beste Weg wäre vermutlich gewesen, das Gerät gleich zum Umtausch an den Händler zurückzugeben und erst nach Ablauf der ersten sechs Monate den Reparaturdienst zu kontaktieren. Dieser sollte Im Beispiel für die Tätigkeiten und Schäden in Anspruch genommen werden, d.h. Reparatur bis es funktioniert, und z.B. Ersatz des Gehäuses. Hier sehe ich die größeren Erfolgschancen. Um die angefragten Ansprüche aus der Gewährleistung gegen den Händler durchzusetzen, wäre eine schriftliche Forderung zur Zahlung mit Fristsetzung angemessen (incl. Versandkosten, Zustellung beachten!). Nach Ablauf der Frist könnte gemahnt werden (Zustellung!), dann wäre der Händler im Verzug, falls die Forderung zutrifft. Anschließend wäre ein Mahnbescheid bzw. eine Forderungsklage der nächste Schritt. Angesichts der zu Beginn beschriebenen juristischen Komplikationen erschiene professionelle Rechtsberatung angemessen. |
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| AW: Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag Zitat:
Schließlich ist der Vekäufer B Vertragspartner des Käufer. Ob und wann Verkäufer B vom Hersteller schadlos gestellt wird, wirkt sich nicht auf das Rechtsverhältnis Verkäufer B zum Käufer. Damit wäre Verkäufer B ab sofort in Verzug. Ich berechne mal für die Schadensumme (Kaufpreise zzgl. Poroto) € 1020,- und sieben Wochen Verzug: dann könnte man Verzugszinsen über € 7,50 geltend machen. Hier ist der Zinsrechner: http://basiszinssatz.info/zinsrechner/ Da sich Verkäufer bereits trotz Anmahnung in Verzug befindet, könnte man mit einem gerichtlichen Mahnverfahren weiter unter Druck setzen. Die gerichtlichen Mahnkosten würden € 27,50 betagen und wären auch vom Verkäufer zu übernehmen, da er sich in Verzug befindet. Näheres zur Berechnung der Mahnkosten siehe hier: http://www.mahnung-online.de/mahnkosten.htm Was die Kosten weiterhin erhöht, wäre die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Mahnung. Auch diese Kosten wären vom Verkäufer letztendlich zu übernehmen, da dieser in Verzug gerät. Ich würde, um als Käufer schnell wieder an mein Geld zu kommen, nach dem 'Toilettenprinzip' handeln ('die Schei... fällt immer von oben nach unten'). Das heißt, eine höhergestellte Person bei Verkäufer B anrufen und die Entstehung weiterer Kosten (Verzugszinsen, gerichtliche Mahnkosten, Rechtsanwaltskosten) in Aussicht stellen, sollte nicht sofort bar erstattet werden oder binnen Wochenfrist der Geldbetrag dem eigenen Konto gutgeschrieben werden. Danach o. a. Maßnahmen durchziehen!
__________________ Ich mache zwei Kampfsportarten: Ju-Jutsu und Jura. - Jura ist die schwierigere! |
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| AW: Kaufpreisrückerstattung beim Rücktritt vom Vertrag Zitat:
Selbstverständlich kann der Verkäufer "B" nichts für die durch die Reparaturversuche durch den Hersteller angerichteten Schäden. Allerdings sollte man bedenken, wer "ausser dem Hersteller" sollte das Notebook besser reparieren koennen. Nach laienhaften Beurteilung des Themenstarters liegt/en der/die Fehler durchaus von Beginn an vor oder wird/werden zumindest nach gesetztlichen Vorgaben so gedeutet, da das Notebook erst 3 Monate im Besitz des Käufers "A" war. Kunde "A" hat die vorgeschlagene schriftliche Forderung der Rückabwicklung/Rücktritt des Kaufvertrages mit angemessener Frist gestellt. Verkäufer "B" versucht jedoch mit aufgeführtem Hinweis auf fehlende Gutschrift seiner Vorlieferanten bzw. Herstelles die Angelegenheit hinauszuziehen. Aufgezeigte Loesungsvorschlaege werden hierbei beruecksichtigt. |
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