Dies ist eine Diskussion zu Irreführende Werbung/Datenblatt eines TVs = Sachmangel (§ 434 BGB)? innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| mich würde eure Einschätzung zu folgendem fiktiven Fall interessieren: Eine Privatperson PX kauft sich beim Händler XY (online) ein TV-Gerät des Herstellers HZ. PX stellt dann jedoch nach Ablauf des zweiwöchigen Rückgaberechts fest, dass das Gerät eine bestimmte Leistung, die durch die Werbung und Produktangaben des Herstellers sowie durch den Händler suggeriert wurde, nicht erfüllt. Bei dieser Leistung handelt es sich um ein technisches Feature, das mit dem Ausdruck „Ultra Auflösung“ bezeichnet wird. Angenommen die Bezeichnung „Ultra Auflösung“ ist seit Jahren gängig und es wird darunter im Allgemeinen (Medien, Herstellern, Bürgertum usw.) eine native Auflösung von X mal Y Bildpunkten verstanden. Das Gerät jedoch schafft diese Auflösung nicht, sondern lediglich eine stark verminderte (halbierte). Kunde PX fühlt sich getäuscht und reklamiert daraufhin den Mangel. Der Händler beruft sich jedoch auf den Hersteller, welcher verlauten lässt, dass es für die Bezeichnung „Ultra Auflösung“ keinen definierten Standard gäbe und die Produktangaben völlig rechtmäßig und in Ordnung wären. Gleichzeitig ändern Händler und Hersteller die Produktbeschreibungen und streichen das „Ultra Auflösung“ von allen Datenblättern des betroffenen Gerätes. Es trifft zwar zu, dass es keine offizielle Definition des Begriffes „Ultra Auflösung“ gibt, da der Begriff jedoch seit Jahren verbreitet und gängig ist, würde man als Normalbürger ohne genaue Fachkenntnisse auch nicht darauf kommen, dass andere Interpretationen des Begriffes existieren (dürfen), da es auch nicht üblich ist, dass die Hersteller diesen nach Lust und Laune benutzen. Für PX handelt es sich um eine offensichtliche Täuschung des Herstellers, um das Gerät besser zu verkaufen. Laut § 434 heißt es: „Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften, die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers, des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes) oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann, es sei denn, dass der Verkäufer die Äußerung nicht kannte und auch nicht kennen musste, dass sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in gleichwertiger Weise berichtigt war oder dass sie die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.“ Nun sind die Fragen: Welche Rechte hat PX in diesem Fall? Handelt es sich hierbei um einen Sachmangel laut § 434 BGB? Ist XY oder HZ zur Nachbesserung, Austausch, oder Rücknahme verpflichtet (§ 439)? In welchem Zeitraum nach dem Kauf kann PX Sachmangelansprüche geltend machen? Vielen Dank für eure Meinung! |
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| AW: Irreführende Werbung/Datenblatt eines TVs = Sachmangel (§ 434 BGB)? Zitat:
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Welches die beim Käufer mit der Eigenschaftsangabe "Ultra Auflösung" ( Ultra Definition? ) berechtigterweise zu erwartenden Eigenschaften sind, richtet sich vermutlich nach dem Verständnis des maßgeblichen "durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers". Sofern dieser mit der Angabe "Ultra Auflösung" die Vorstellung verknüpft, das TV-Gerät verfüge über die höhere der beiden marktbeherrschenden Auflösungs-Stufen, dann wäre ein "Ultra Definition"-Gerät Gerät wohl mangelhaft im Sinne von § 434 BGB, wenn es nur für die niedrigere "Hoch-Auflösung" geeignet wäre. Zitat:
Wenn also zwischen Käufer und Verkäufer ausdrücklich vereinbart gewesen war, daß das verkaufte TV-Gerät eine Auflösung von x*y Bildpunkten darstellen / verarbeiten / empfangen kann, dann läge bei einer Bezeichnung mit "Ultra Auflösung" kein Mangel vor. Erst wenn nichts zur Auflösung vereinbart wäre, könnte ein Sachmangel gemäß § 434 Absatz 1 Satz 2 BGB ( Fehlen öffentlich beworbener Eigenschaften ) zu prüfen sein. Zitat:
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Die zweijährige Verjährungsfrist der Käuferrechte bei Sachmängeln beginnt mit der Übergabe ( "Gefahrenübergang" ) und kann durch Verhandlungen gehemmt werden, § 203 BGB. ( Bei einer Nacherfüllung durch eine Ersatzlieferung beginnt die 2-Jahresfrist erneut, § 212 BGB. Eine Gewährleistungs-Reparatur läßt die Frist nur bezüglich des beseitigten Fehlers neu beginnen ) Wenn 2 Monate nach dem Kauf geliefert wird, 20 Monaten nach der Lieferung 8 Monate lang über die Gewährleistungsansprüche und die Umstände verhandelt wird, tritt die Verjährung 33 Monate nach dem Kauf ein. Wenn die Sache beim Kauf gleich mitgenommen wurde, nach 11 Monaten einen Monat lang über die Gewährleistungsansprüche verhandelt wurde, dann endet die Verjährungsfrist 25 Monate nach dem Kauf. Wenn 8 Monate nach dem Kauf mängelbedingt ein Ersatzgerät geliefert wurde, 9 Monate nach dem Kauf erstmals der Auflösungsmangel beanstandet und 2 Monate lang verhandelt wurde, endet die Verjährungsfrist 34 Monate nach dem Kauf. Zitat:
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| AW: Irreführende Werbung/Datenblatt eines TVs = Sachmangel (§ 434 BGB)? Hallo, vielen Dank für die ausführliche Antwort! Zitat:
Der Hersteller (sowie der Händler) hat in den Produktdetails, bzw. dem Datenblatt mit allen technischen Eigenschaften, den Ausdruck unter anderem in der eindeutigen Form „3D in 'Ultra Auflösung' zu jeder Zeit“ verwendet. Es ist jedoch so, dass das Gerät im 3D Modus eine deutlich mindere Qualität bietet: Die Quelle (z.B: Blu Ray Player) liefert das Signal in der vollen „Ultra Auflösung“ mit beispielsweise 1920*1080 Bildpunkten, nun halbiert jedoch das TV-Gerät diese native Auflösung, um Rechenleistung zu sparen, und skaliert es wieder hoch (es wird „gestreckt“), um es als Vollbild darzustellen. Dies hat eine minderwertigere Qualität im 3D Modus zur Folge (es fehlt die Hälfte der ursprünglichen Bildpunkte), was nicht mehr der Definition und dem Verständnis von „Ultra Auflösung“ entspricht. Angenommen, es wird in den Produktangaben in keinster Form erwähnt, dass die 3D Qualität minderwertiger ist, als man es von „Ultra Auflösung“ erwarten würde - weder dass die native Auflösung der ausgebenden Signalquelle vermindert wird, noch dass der Hersteller ein anderes Verständnis von „Ultra Auflösung“ hat. PX kann also unmöglich daraus schließen, dass die 3D-Qualität deutlich von der 2D Qualität und von dem Verständnis von „Ultra Auflösung“ abweicht und kauft sich das Gerät in dem Glauben, ein zukunftssicheres Abspielgerät für die 3D Wiedergabe zu haben. Der Hersteller streitet lange Zeit auch ab, dass eine minderwertige Qualität im 3D Betrieb vorherrscht und beharrt auf der Aussage, dass es auch in 3D „Ultra Auflösung“ beherrsche, also nimmt PX an, dass es so sein müsste und es sich um einen technischen, behebbaren Fehler handelt, bis der Hersteller jedoch doch noch mehr oder weniger die verminderte 3D Qualität aufgrund der Rechenleistung des Gerätes eingesteht und auf seine höherwertigen Geräte verweist (die auch tatsächlich "Ultra Auflösung" in 3D anzeigen). Handelt es sich unter Einbezug der neuen Informationen um einen Sachmangel laut §434 BGB? Zitat:
Darf der Händler eine Wertminderung aufgrund der mehrmonatigen Benutzung des Gerätes geltend machen, weil beispielsweise Gebrauchsspuren an der Fernbedienung zu sehen sind, oder hat der Händler aufgrund des vorliegenden Sachmangels die vollständigen Kosten zu erstatten? Vielen Dank! |
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| AW: Irreführende Werbung/Datenblatt eines TVs = Sachmangel (§ 434 BGB)? Dann wäre es sinnvoll, nur den gemeinten Begriff zu benutzen, und keine eingedeutsche Umschreibung. Zitat:
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Auf einen Sachmängelrücktritt finden die Vorschriften des § 346 BGB Anwendung. Danach ist Werstersatz zu leisten, falls die Sache und/oder die gezogenen Nutzungen nicht mehr (unverschlechtert) zurückgegeben werden (können). Aber: Bei einem gesetzlichen Rücktrittsrecht entfällt eine Pflicht zum Ersatz verschlechterungsbedingter Wertminderungen, § 346 Absatz 3 Nr. 3 BGB. ( Es sei denn, die Verschlechterungen ( "Gebrauchsspuren an der Fernbedienung" ) wären auf einen die eigenübliche Sorgfalt außer acht lassenden Umgang zurückzuführen. ) Nach deutschem Recht soll der Verkäufer nach einem Sachmängel-Rücktritt "nur" Wertersatz für die "gezogenen Nutzungen" verlangen können, d.h. für die ihrer Natur nach nicht herausgebbaren "Vorteile, die der Gebrauch der Sache geboten hat". Es ist anerkannt, daß ein Nutzungsersatz der Höhe nach eine anzunehmende gebrauchsbedingte Wertminderung nicht übersteigen können soll. Bequemerweise (und ungenauerweise) wird ein Nutzungswertersatz deshalb einfach aus einer gebrauchsbedingten Wertminderung ermittelt. Zur Ermittlung von nutzugsbedingten Wertminderungen gibt es verschiedene Methoden, z.B. nach dem linearen Verhältnis von tatsächlichem Nutzungsumfang zu voraussichtlichem Nutzbarkeits-Umfang: Fernseher: tatsächliche Nutzung: 10.000 Stunden, 2 Jahre durchschnittliche erwartbarer Nutzungsumfang / Lebensdauer: 100.000 Stunden ( Display ) / 10 Jahre --> Nutzungswert = 10% ( falls man die TV-Lebensdauer mit der Nutzbarkeistdauer eines austauschbaren Displays gleichsetzen will ), bzw. 20% des Neupreises. Diese Nutzwertberechnung gilt nur für eine Nutznung ohne Sachmängelbeeinträchtigung. Mängelbedingt wird ein geringerer Nutzwert anzusetzen sein ( nur 70% ? 50% ? des Nutzwerts eines 3D-TVs ohne auflösungsreduzierte 3D-Full-HD-Wiedergabe? ) 11 |
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| AW: Irreführende Werbung/Datenblatt eines TVs = Sachmangel (§ 434 BGB)? Vielen Dank für Deine Einschätzung. Zitat:
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Es ist noch zu erwähnen, dass diese Verminderung der Auflösung für die 3D-Darstellung ganz unabhängig von der Auflösung der Signalquelle (des Zuspielgerätes) ist. Dies bedeutet, dass falls ein Signal mit lediglich 1280 × 720 Bildpunkten an den Fernseher gesendet wird, so findet auch hier eine Halbierung der Bildpunkte für die 3D-Darstellung statt und resultiert in einem sehr detailarmen, minderwertigen Bild, das weit von HD entfernt ist. So wäre das Gerät als 3D-Wiedergabegerät für beispielsweise Spielekonsolen, welche das 3D Bild nicht in Full HD, sondern bereits in verminderter Auflösung ausgeben können, gar ganz ungeeignet. Zitat:
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| AW: Irreführende Werbung/Datenblatt eines TVs = Sachmangel (§ 434 BGB)? Ich sehe hierin keinen Mangel. Den Begriff "Ultra-Auflösung" höre ich zum ersten Mal und würde mich schon wegen der Wortwahl nicht auf solchen Käse verlassen. Harte Fakten sind doch interessant, sonst nix. Und dass das TV im 3D-Modus nur eine "halbierte" Auflösung hat, mag ja durchaus sein, aber ob das einen Mangel darstellt? Also, ich bin da skeptisch. Ist vielleicht ja auch technisch bedingt. Das Display selbst hat ja auch die geforderte Auflösung, nur mal so angemerkt.
__________________ Demokratie ist, wenn man sich aussuchen kann, wer einen verarscht. (Hagen Rether) |
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| AW: Irreführende Werbung/Datenblatt eines TVs = Sachmangel (§ 434 BGB)? Zitat:
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| AW: Irreführende Werbung/Datenblatt eines TVs = Sachmangel (§ 434 BGB)? Zitat:
Vorrangig ist, ob eine Beschaffenheit vereinbart war, die nun fehlt. Sofern nichts vereinbart war, muß sich das Gerät zumindest zu dem Zweck eignen, für den es vereinbarungsgemäß taugen müßte. Ansonsten müßte es wenigstens noch zum "gewöhnlichen Gebrauch" taugen, und es dürften auch keine warenartüblichen und warenartbedingt erwartbaren Eigenschaften fehlen. ---> War etwas zur verlustbehafteten internen Verarbeitung von Full-HD-Signalen vereinbart? Falls nein: ist ein bestimmter Zweck vereinbarten worden, für den das TV-Gerät nichts taugt? Falls nein: ist das TV-Gerät "untauglich" für den gewöhnlichen Gebrauch als Gerät zur Wiedergabe von 3D-Inhalten? ( wohl nein ) Fehlen ihm bei verlustbehafteter Bildbearbeitung Eigenschaften, die bei 3D-TV-Geräten üblich sind ? ( möglicherweise ) und von 3D-TV-Geräten erwartet werden können ( verlustfreie interne Bildbearbeitung kann von TV-Geräten nicht generell erwartet werden ). Zitat:
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Die Mangelhaftigkeit dürfte wohl erst im Fehlen von Eigenschaften gesehen werden können, die aufgrund der Kennzeichnung und Angaben über Eigenschaften in öffentlichen Werbeäußerungen erwartet werden konnten. Zitat:
( Außerdem könnte der Käufer u.U. Schadensersatz geltend machen. ) Zitat:
Sofern der Käufer wg. unerfüllter Nacherfüllung Schadensersatz geltend machen könnte, wäre er berechtigt, "Schadensersatz STATT der Leistung" fordern zu können. Vielleicht müßten ihm die (Mehr-)Kosten für ein Gerät eines Typs erstattet werden, welches den "3D-Full-HD"-Angaben entspricht. Zitat:
Daß das Display die geforderte Auflösung darstellen kann, und daß auf ihm auch das höchstaufgelöste Ergebnis eines internen Bildbearbeitungsvorgangs dargestellt wird, ist nur notwendig, um der mit "3D-Full-HD" erweckten Verbraucher-Erwartung entsprechen zu können, aber eben nicht ausreichend: denn berechtigterweise kann aufgrund der "3D-Full-HD"-Angabe meines Erachtens erwartet werden, daß im internen Bildbearbeitungs-Prozeß keine Bildinformationen eines FULL-HD-Eingangs-Signals unterschlagen werden. 11 |
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| AW: Irreführende Werbung/Datenblatt eines TVs = Sachmangel (§ 434 BGB)? Vielen Dank für die erneut ausführliche Beantwortung. Zitat:
Nun ist die Frage, was man darunter versteht. Dabei kann ich mich dem Folgenden anschließen: Zitat:
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Wie könnte PX idealerweise vorgehen, um eine Kaufpreisminderung oder den Rücktritt vom Kaufvertrag zu erwirken? Vielen Dank! Geändert von juro.s (22.11.2011 um 18:48 Uhr). |
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