Dies ist eine Diskussion zu Inkassounternehmen, Telefonanbieterwechsel, keine Rufnummerportierung beauftragt innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Inkassounternehmen, Telefonanbieterwechsel, keine Rufnummerportierung beauftragt mal angenommen die Person P hätte seinen Telefon- und Internetanschluss vom Anbieter A&A zum Anbieter A gewechselt. P nutzt mittlerweile den Anschluss von A. A&A hätte ein Inkassounternehmen damit beauftragt, den Betrag X€ für die angebliche durch P beauftragte Portierung der Rufnummer einzutreiben. P hat an seinen neuen Anbieter A keinen Portierungsauftrag gestellt. Die alte Rufnummer von P wäre auch nicht zu erreichen, wurde also definitiv nicht auf den neuen Anschluss des Anbieters A portiert. Da P finanziell knapp bei Kasse wäre bekäme P Sorgen, da die Gebühren des Inkassounternehmens die ganze Sache verteuern würden. P hätte auch schon versucht die Sache zu klären, kommt bei A&A nicht "durch" und der neue Anbieter A hätte P auch bestätigt, dass P definitiv keinen Portierungsauftrag gestellt um die alte Rufnummer zu A mitzunehmen. P hätte keinen Plan wie es weitergeht. Könnte P einfach gar nichts tun, da P eben nichts beauftragt hätte? Somit weder Inkassogebühren und die nicht beauftragte Portierung bezahlen? Danke für Eure Antwort! |
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| AW: Inkassounternehmen, Telefonanbieterwechsel, keine Rufnummerportierung beauftragt man sollte unberechtigten forderungen des inkassobüros widersprechen (wenn die nicht bestritten werden, kann sonst ganz schnell ein eintrag bei einer auskunftei erfolgen) - nach BDSG hat man ein recht auf berichtigung / löschung der daten ist zwar sicher etwas unkonventionell, aber man kann beide, das inkassobüro und a&a auffordern, auskunft gemäß § 34 BDSG über die gespeicherten und weitergegebenen daten zu geben. und dann halt gem § 35 BDSG löschung der unrichtigen daten verlangen - wenn das nicht passiert: beschwerde beim zuständigen datenschutzbeauftragten des bundeslandes einlegen (kostet nix) es scheint bei den fiktiven telefondienstleistern methode zu werden, mal so eben kundendaten weiter zu geben und inkassobüros auf den weg zu schicken ....
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Inkassounternehmen, Telefonanbieterwechsel, keine Rufnummerportierung beauftragt Ich würde noch weiter gehen: Auch in diesem Beispiel ist P verunsichert wegen der Kostenexplosion durch das Inkasso, und das ist Absicht! Um dies zu unterbinden, könnte P gegenüber A&A und dem Inkasso (falls dies die Beauftragung durch A&A nachgewiesen hätte) zusätzlich zu dem Widerspruch erklären, die Leistung endgültig zu verweigern. Damit wären dem Inkasso die kostentreibenden Mätzchen abgeschnitten, es bliebe nur noch der Weg zum Gericht (Mahnbescheid oder Klage), und dies dürften sie nur bei "sicheren" Fällen durchziehen. Hier liegt ja anscheinend kein Auftrag vor (Nachweis durch A&A??), außerdem wurde die Leistung nicht erbracht. Außerdem vermisse ich in dem Beispiel eine Rechnung und Mahnung durch A&A. Diese beiden Dokumente wären aber als fälligkeits- und verzugsauslösend die Voraussetzung dafür, dass die Inkassokosten von Anfang an erhoben werden könnten. Die Beweispflicht für die Zustellung von Rechnung und Mahnung liegt bei A&A! Weiterhin könnte man - je nach Lage des Falls - darüber nachdenken, ob A&A ihre Pflicht zur Schadensminderung erfüllt hätten... |
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