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INKASSO nach dem Zurückbuchung des betrages..

Dies ist eine Diskussion zu INKASSO nach dem Zurückbuchung des betrages.. innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 04.06.2011, 15:51
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INKASSO nach dem Zurückbuchung des betrages..

HI Leute,

hab ne 2 Fälle die sehr wichtig sind..

Mal Angenommen,

A hat ein Vertrag X-AG Internet Provider (viele wissen schon welchen Er kündigt aber verliert das Postbeleg (Einschreiben) X-AG schickt aber kein Bestätigungsschreiben, das dies anerkannt wurde. A schläft hier und nach 7-8 Monaten merkt er das nichts kamm. Da man bei der Post nur einige Monate Einschreiben online verfolgen kann, hat er auch keine Beweise und verliert dennochz auch noch das beleg der Post.. OK sagt er dumm gelaufen, Er ruft bei der X-AG an und erkundigt was das sein soll. Klaro, sie sagen: NÖÖ WIR HABEN NICHTS ERHALTEN...Ok selber schuld sagt sich der A und bezahlt city tarif von 5€/Monat um eine verlängertes 1 Jahr. Diesmal kündigt er


Fall 2: Das Betrag von 5€ wird viele Monate bezahlt.. Das letzte 5€ wird abgebucht aber A holt es zurück weil er das mit eine andere Bezahlung verwechselt.
Nach 2 Monaten erhält er ein Schreiben von einer Inkasso Büro, Hauptforderung: 17.88 Bla bla .. = 77.96€
A hat aber keine 2. Einziehung oder Mahnung erhalten.

Wenn A jetzt sagt: NÖÖÖ ICH HABE NICHTS ERHALTEN. Ist nicht das fair zu denen, weil X-AG ja gleiches gemacht hat. Beweislast hat ja hier X-AG. Denn eine Mahnung kann ja auch verloren gehen!! Genauso wie eine Kündigungsschreiben.... Deswegen muss A ja auch nicht ein betrag von fast 78€ bezahlen.. ich meine Fall 1 und Fall sollten ja für beide Seiten fair sein, denn bei dem ersten fall muss ja auch A beweisen das er ne Kündigung abgeschickt hat mit dem Post Beleg...

Was meint Ihr?

Danke schon mal im Voraus
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  #2 (permalink)  
Alt 04.06.2011, 17:14
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AW: INKASSO nach dem Zurückbuchung des betrages..

Eine Mahnung ist hier nicht notwendig, weil sicherlich für die monatliche Zahlung ein Termin vereinbart wurde. Das ist dann wie bei der Miete: Verzug tritt gleich ein und damit die Verzugskosten.
Hier muss der Gläubiger aber Schadensminderung betreiben, und die Kosten müssen nachgewiesen werden. In dem Beispielsfall scheint die Summe zwar einigermaßen moderat zu sein, der Betreiber muss sich aber fragen lassen, ob es ein einfacher Brief nicht zunächst auch getan hätte.
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