Dies ist eine Diskussion zu Inanspruchnahme von der Herstellergarantie innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Inanspruchnahme von der Herstellergarantie folgender fiktiver Fall: Käufer K kauft sich ein Notebook vom Händler H. Dieses Notebook steht in Verbindung mit einem drei Jahre Vor-Ort-Service durch den Hersteller C. Da das Notebook Mängel aufweist, wendet sich K an C und nimmt den Vor-Ort-Service des Herstellers in Anspruch. Da die Mängel nicht beseitigt werden können, kommt es zu zwei weiteren Malen in denen der Vor-Ort-Service in Anspruch genommen wird. Durch die drei Reperaturversuche entstehen weitere Mängel. Zudem sind die ursprünglichen Mängel nicht behoben. K ruft wieder C an und fragt ob man das Gerät nicht einfach austauschen könnte. C sagt, dass dies nicht möglich sei ohne, dass das Gerät in ein Reperaturzentrum geprüft wurde. K schickt das Gerät mit einer detaillierten Beschreibung und Bildern der Mängel ein und bekommt das Gerät mit neuen Mängeln und einem Brief zurück, in dem steht, dass nach gründlicher Prüfung des Gerätes keine Mängel festgestellt werden konnten. K ruft wieder C an und fragt, ob das Gerät nun ausgetauscht werden kann, woraufhin C sagt, dass das Gerät wieder eingeschickt werden soll. Hat Kunde K noch ein Recht auf Gewährleistung bei Händler H? Hat K das Recht, sich das Notebook von Hersteller C gegen ein neues austauschen zu lassen? Was wären die sinnvollsten nächsten Schritte für K? |
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| AW: Inanspruchnahme von der Herstellergarantie Für die Gewährleistung sind die beim Erhalt der Ware vorhandenen Mängel ausschlaggebend. Falls diese in diesem Beispiel auch nach Cs Eingriffen noch vorhanden sein sollten, sollte weiterhin Gewährleistung möglich sein. Dies wäre besonders einfach, wenn seit dem Kauf (als Privatmann) weniger als 6 Monate vergangen wären. |
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| AW: Inanspruchnahme von der Herstellergarantie Hätte der Käufer denn auch gegenüber dem Hersteller irgendwelche Rechte? |
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| AW: Inanspruchnahme von der Herstellergarantie Die Garantieleistungen sollten z.B. in den AGB des Herstellers oder in einer Garantieerklärung/vertrag festgeschrieben sein. In diesem Beispiel wäre auch wichtig, was der "Vor-Ort-Service" beinhaltet. Aufgrund des letzten genannten Schreibens wäre die Durchsetzung weiterer Forderungen in dem Beispiel vermutlich nur mit etwas "Nachdruck" möglich, d.h. Rechtsanwalt oder eine fachmännische Aussage zu den Fehlern des Gerätes. |
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| AW: Inanspruchnahme von der Herstellergarantie Das Problem ist dass der Käufer sich hier die ganze Zeit im Rahmen des Garantievertrages mit dem Hersteller bewegt hat. In diesem ist es quasi dem Hersteller allein überlassen zu entscheiden wie und in welcher Weise er den Probleme Abhilfe verschafft. Um eine Mängelgewährleistung zu erreichen MUSS sich der Käufer an den Verkäufer C wenden.... |
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