Dies ist eine Diskussion zu Haftung für Werbeaussagen innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Haftung für Werbeaussagen Das gekaufte Gerät erfüllt die Werbeaussage des Verkäufers insofern, dass der Akku schon nach weniger als 80 Stunden leer ist. Der Verkäufer akzeptiert die Reklamation und gibt A sein Geld wieder. A kauft sich anderswo ein anderes Modell mit ähnlichen Angaben und erzielt auch hier ähnliches (sogar schlechteres) Ergebnis. Er kann auch dieses Gerät zurückgeben und erhält sein Geld zurück. Das war aber eigentlich nicht das von ihm angestrebte Ergebnis und so denkt er darüber nach, wie er irgendjemand dazu bringen könnte, ihm dann auch ein Gerät zu liefern, dass die angegebenen Leistungsdaten wenigstens annähernd erfüllt. Was kann man ihm raten? Hat er eine Chance?
__________________ Die Lage ist hoffnungslos, aber nicht ernst! |
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| AW: Haftung für Werbeaussagen Zitat:
je "unreparierbarer" ein Mangel, desto höhere Umtauschkosten wären noch als "verhältnismäßig" vom Verkäufer hinzunehmen. je unzumutbarer/unmöglicher die Beschaffung eines mängelfreien Ersatzgeräts wäre, desto höheren Mängelbeseitigungs-/Reparaturaufwand müßte der Verkäufer betreiben, bevor ihn wegen "Unverhältnismäßigkeit" verweigern dürfte. Zitat:
Eventuell könnte Schadensersatz STATT der Leistung verlangt werden ( in Höhe des Kaufpreises für 1 Gerät + 4 Akkus, mit denen die beworbene Standbyzeit in etwa erreichbar wäre? In Höhe des Kaufpreises für ein Gerät + Sonderspezial-Akku mit der beworbenen Leistungsfähigkeit?) 11 |
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| AW: Haftung für Werbeaussagen Ja, der SE statt der Leistung müsste gehen. Mir ist aus dem Studium ein Beispielsfall bekannt, in dem ein Druckerhersteller mit der Eigenschaft geworben hat, der Drucker könne 100000 Seiten drucken. Ihm ist da dummerweise eine 0 zuviel unterlaufen. Ergebnis war SE statt der Leistung, dass immer nen neuer Toner geliefert werden musste, in der Zeit der typischen Druckerlebensdauer. Vll. findet sich dazu ja Rsp.. |
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| AW: Haftung für Werbeaussagen @11: Der Verkäufer sehe sich außer Stande, so nachzubessern, dass er damit die angegebenen Leistungsdaten erfüllt. Er gebe in beiden Fällen dem Käufer freundlich und ohne Murren sein Geld zurück. Im übrigen wäre der Kunde mit den 10-20 Reserveakkus und dem dafür notwendigen Spezialladegerät nebst Transportrucksack auch nicht ganz glücklich. @Brati: Wem ist nun eigentlich ans Bein zu pinkeln? Der eigentliche Hersteller ist ja weit weg im "Riesenreich der Kopierer und Plagiatoren" (Zitat Stern). Gut, es gibt hier eine Importeurs-GmbH gleichen Namens. Auf seinen Internetseiten findet man aber auch wenig Angaben zum Gerät, eigentlich nur hübsche Bilder. Der hat A also eigentlich nicht hinters Licht geführt. Umgekehrt gibt es mehrere Handelsfirmen, die unabhängig von einander die Dinger mit diesen Leistungsdaten anpreisen. Bei zwei von diesen hatte A nun gekauft und zurückgegeben. Finanziell ist im kein nennenswerter Schaden entstanden, wenn man von vertaner Zeit, den ungeheuren Stromkosten für die Akkuladung und der jetzt etwas schwierig zu verwendenden zusätzlich gekauften Speicherkarte absieht. Er ist aber todunglücklich darüber, dass er sich hat so verar...en lassen und überlegt deshalb, wie er die vereinigte Händlerschaft wenigstens dazu zwingen könnte, nicht ganz so großzügig zu lügen. Die hat ihm ja nun den Floh ins Ohr gesetzt, er könne sich im Urlaub mehrere Wochen lang steckdosenfern herumtreiben und wäre zumindest für wichtige Privatsachen trotzdem erreichbar. Ich knoble gerade so zusammen, dass dem A ja ein Schaden entstanden sein könnte, weil er die Dinger eben nicht so mobil nutzen kann, wie er sich das vorgestellt hat. Wenn sich zwischen Deinem Studienfall und jetzt nicht allzu viele Gesetze geändert haben, könnte As Schaden anscheinend auch den ursprünglichen Kaufpreis (einschließlich Nebenkosten) übersteigen. Könnte man daraus nicht eigentlich auch eine Strafanzeige wegen Betrugs basteln? Gegen alle, die sowas schon mal verkauft haben und wegen versuchten Betrugs gegen alle, die noch keins losbekommen haben.
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| AW: Haftung für Werbeaussagen Der Käufer hat ja ggü. dem Verkäufer Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages. Inwieweit dieser dann vom Importeur/ Hersteller/ lieben Gott Regress nimmt, ist ja nicht Sache des Käufers. Wenn ich mich an Schuldrecht AT recht erinnere, ist bei §§ 280, 283 und 311a das positive Interesse geschützt. Der Käufer ist also so zu stellen, wie er stünde, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. Ob jetzt die § 437ff das irgendwie einschränken, wegen lex specialis usw. müsste man mal prüfen- da hab ich jetzt aber keine Lust zu, wegen Faulheit ![]() Ok,§ 437 Nr. 3 nennt ja auch den § 311a. Insoweit müsste das gehen. In den Lehrbüchern stand dazu mWn immer das Bsp. mit dem Verkauf eines perpetuum mobile. Da müsste man mal schauen, ob man dazu was findet. Kommt iE aufs selbe raus. edit Nr. 2: Hinsichtlich des Betruges taucht ja in solcherlei Fällen immer das Problem der Anpreisung usw. auf, also die- wie auch immer- von der Tatsachenbehauptung abzugrenzen ist. BSp. "Die billigste Bratwurst Deutschlands" oder sowas. Da liegt die Anpreisung ja auf der Hand und keiner käme auf die Idee, dass der Bratwurstbrater die Preise aller Bratwürste in Deutschland kennt... Mhhhh, Bratwurst.... Ich muss ma schnell zum Metzger |
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| AW: Haftung für Werbeaussagen Satt? Es waren gar nicht die tollsten Telefone, die es gibt. Aber es gibt Listen von Eigenschaften und technischen Daten und sogar Vergleichfunktionen, wo eben verschiedene Gerät so oder anders beschrieben sind. 95g schwer und 115mm dick sind ja leicht nachprüfbar und stimmen auch. Tja, und wenn der Verkäufer eben anerkennt, dass alle sieine Spielsachen den gleichen Mangel aufweisen und er nicht in der Lage ist, mal schnell den Lötkolben zu greifen, um das Problem zu beheben, ist dann eben die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen und Ersatzlieferung unmöglich. Damit ist die Sache zu Ende und die Brüder können nächstes Jahr bei unverändertem Gerät eine Akkulebensdauer von bis zu 2000 Stunden versprechen. A glaubt dann vielleicht wieder mal, er könne wenigstens auf 10-20% davon realistisch rechnen ...
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| AW: Haftung für Werbeaussagen Zitat:
§ 16 UWG Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Zitat:
Möglicherweise ist sogar schon bloß die Absicht strafbar, den Anschein eines günstigen Angebots erwecken zu wollen, indem mit den unwahren Angaben irreführend geworben wird. Dann wäre es für eine STRAFBARKEIT der Werbung nicht nötig, daß dem Werbetreibenden die Unwahrheit seiner Werbeangaben auch positiv BEKANNT gewesen sein müßte, sofern er nur Anhaltspunkte dafür gehabt hätte, daß seine Angaben möglicherweise nicht der Wahrheit entsprechen könnten. 11 |
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| AW: Haftung für Werbeaussagen Auf das UWG war ich nicht gekommen, danke! Dann sollte Herr A sich also mal in einer Verbraucherzentrale beraten und auch nochmal kucken, ob da nicht irgend so ein Irrtumsvorbehalt steht. Bei tatsächlicher Durchhaltedauer von 780 Stunden wüsste er ja noch gar nichts von seinem Kummer und hätte vielleicht überhaupt keinen. Seine Ergebnisse liegen zwischen 24 und 48 Stunden zwischen. Vollladung und Alarmmeldung "Akku leer".
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| AW: Haftung für Werbeaussagen Zitat:
mein 15 jahre altes nokia schafft auf standby locker 2-wochen. ich wäre bereit, es zu verkaufen. |
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| AW: Haftung für Werbeaussagen Im Moment gar nix mehr, weil er die Faxen dick hat. ![]() Viel telefoniert hat er aber vorher auch nicht.
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