Dies ist eine Diskussion zu Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller) innerhalb des Forum Verbraucherrecht
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| @Moderator: Dieser Fall fällt in mehrere Rechtsbereiche (Verbraucherrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht...), bitte ggf. verschieben. Frau A hat Geburtstag und reserviert für 25 Personen einen Tisch im Lokal B. Sie wohnt erst seit sechs Monaten in der Stadt, und lädt im Bekanntenkreis aus dem Studium und der Nachbarschaft ein. Statt der erwarteten 25 Personen kommen 35, einige geladene Gäste bringen noch ihre Partner oder Freunde mit, woraufhin sich kleine Gruppen an den Nachbartischen verteilen. Frau A lässt für 60 Euro Sekt servieren, im Übrigen geht sie stillschweigend davon aus, dass alle anderen Bestellungen privat beglichen werden. Am Ende des Abends (gegen 01:30 Uhr) sitzt Frau A mit den letzten Gästen (10 von 35) am Tisch. Die Bedienung C weist die Anwesenden darauf hin, dass das Lokal schließt und fordert sie auf, die Rechnung zu begleichen. Nachdem alle Anwesenden ihren Teil der Rechnung getrennt gezahlt haben, bleiben noch 60 Euro offen (von insgesamt rund 360 EUR). Auf welche Personen (Anwesende oder bereits gegangene Gäste) dieser Betrag entfällt kann die Bedienung C nicht mehr sagen. Auch Frau A kann hierzu keine Aussage machen. Die Anwesenden erklären, ihren Teil der Rechnung beglichen zu haben, bieten der Bedienung C aber an, die Hälfte der offenen Rechnung zu begleichen. An diesem Punkt schaltet sich die Inhaberin/Betreiberin D ein. Sie schlägt das Angebot aus, und besteht auf den vollen Betrag. Sie weist Frau A darauf hin, dass es unangemessen wäre, müsste die Bedienung den fehlenden Betrag aus eigener Tasche bezahlen. Im weiteren Verlauf (Frau A und die anwesenden Gäste sind nicht bereit, den vollen Betrag zu zahlen) kündigt sie an, die Polizei zu rufen, sollte Frau A den fehlenden Betrag nicht begleichen. a) Ist Frau A (in absentia der Zechpreller) für den offenen Teil der Rechnung verantwortlich zu machen? (Sie hat den Tisch reserviert und eingeladen.) b) Sind die noch anwesenden Gäste verantwortlich zu machen? c) Ist die Bedienung C (wegen Fahrlässigkeit) verantwortlich zu machen? (Sie hätte auf Sofortzahlung am Tisch bestehen können, bzw. die aufbrechenden Gäste darauf hinweisen müssen, dass sie ihren Teil der Rechnung noch nicht beglichen haben.) d) Bleibt Frau D auf der offenen Rechnung sitzen? (Geschäftsrisiko) e) Ist Frau D (evtl. mit Unterstützung des Personals) berechtigt Frau A (und evtl. die restlichen anwesenden Gäste) notfalls mit Gewalt festzuhalten, bis die Polizei eintrifft? Wie lange? Ist die Anwesenheit der Polizei erforderlich, oder können die Anwesenden nach Angabe ihrer Identitäten (und evtl. Wohnanschrift) gegenüber der Frau D gehen? (Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1, 3 StPO, ansonsten greift Selbsthilfe, § 229 BGB, zur Ermittlung der Identität.) f) Ist Frau D nicht berechtigt (siehe e) und tut es doch - Nötigung (in Ermangelung einer Straftat) oder Erlaubnistatbestandsirrtum? Siehe auch: * Muss man Rechnung von Zechpreller begleichen? Muss man Rechnung von Zechpreller begleichen? * Hotelgast prellt die Rechnung und Nachtportier soll zahlen Hotelgast prellt die Rechnung und Nachtportier soll zahlen Schon im voraus dankbar für eure Einschätzungen. |
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| AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller) Ist das hier eine Hausarbeit? |
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| AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller) In meinem Fall nicht. Das wäre ja ein Verstoß gegen Foren-Regel 5.2, oder was?! Nach persönlicher Absprache stelle ich das Szenario aber gerne zur Verfügung. PS: Nehme auch gerne Antworten zu Teilfragen! |
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| AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller) Zitat:
Zitat:
Zitat:
So, jetzt mal Spaß beiseite. Das Juraforum ist dazu da über konkrete Fragen zu diskutieren und nicht komplette Fälle zu lösen. Also, an welcher Stelle kommst Du nicht weiter bzw. wo liegt dein Problem? |
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| AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller) Nochmal ausdrücklich ohne Ironie: das Szenario und die Fragen sind nicht Teil einer Hausarbeit. Ich studiere nicht Jura und stelle das ganze aus persönlichem Interesse hier in das Forum. Wenn sich jemand hiermit im akademischen Rahmen beschäftigen möchte, stelle ich - als Urheber der Fallbeispiels - dieses nach Absprache gegebenenfalls zur Verfügung. Es gibt also auch keine Musterlösung. Wer Zweifel daran hat (und sich daran stört), möge diesen Thread einfach ignorieren. Zitat:
aus: Juraforum - Regeln/FAQ Zitat:
edit: für sachdienliche Hinweise/Einschätzungen bin ich gerne bereit, einen Kaffee mit Milch zu spendieren. |
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| AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller) Zitat:
![]() Also, die Bedienung kommt für Zechprellerei nur dann auf, wenn sie diese grob fahrlässig verschuldet hat. Fraglich wäre, ob die Bedienungen in der Kneipe dazu angehalten sind sofort zu kassieren. Hier ist der Usus in den Gaststätten völlig unterschiedlich. Die anwesenden (restlichen) Gäste müssen selbstverständlich nur ihre eigenen Getränke zahlen und nicht die der Zechpreller. Ob Frau A den offenen Rechnungsbetrag zahlen muss, ist fraglich. Hier wäre zu klären welche Absprache es zwischen Frau A und der Wirtin gegeben hat. War klar, dass Frau A lediglich eine Runde Sekt für 60 Euro ausgibt und der Rest von jedem selbst getragen wird? Oder hat sich Frau A als Gastgeberin ausgegeben und den Eindruck vermittelt, dass sie für ihre Gäste bezahlt? Eine Straftat lässt sich aus der geschilderten Situation allerdings nicht erkennen. Ansonsten sieht die rechtliche Situation in Deutschland bei Zechprellerei wie folgt aus: Zitat:
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