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Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller)

Dies ist eine Diskussion zu Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller) innerhalb des Forum Verbraucherrecht

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Alt 09.02.2010, 15:52
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Post Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller)

@Moderator:
Dieser Fall fällt in mehrere Rechtsbereiche (Verbraucherrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht...), bitte ggf. verschieben.

Frau A hat Geburtstag und reserviert für 25 Personen einen Tisch im Lokal B. Sie wohnt erst seit sechs Monaten in der Stadt, und lädt im Bekanntenkreis aus dem Studium und der Nachbarschaft ein.
Statt der erwarteten 25 Personen kommen 35, einige geladene Gäste bringen noch ihre Partner oder Freunde mit, woraufhin sich kleine Gruppen an den Nachbartischen verteilen. Frau A lässt für 60 Euro Sekt servieren, im Übrigen geht sie stillschweigend davon aus, dass alle anderen Bestellungen privat beglichen werden.
Am Ende des Abends (gegen 01:30 Uhr) sitzt Frau A mit den letzten Gästen (10 von 35) am Tisch. Die Bedienung C weist die Anwesenden darauf hin, dass das Lokal schließt und fordert sie auf, die Rechnung zu begleichen. Nachdem alle Anwesenden ihren Teil der Rechnung getrennt gezahlt haben, bleiben noch 60 Euro offen (von insgesamt rund 360 EUR). Auf welche Personen (Anwesende oder bereits gegangene Gäste) dieser Betrag entfällt kann die Bedienung C nicht mehr sagen. Auch Frau A kann hierzu keine Aussage machen.

Die Anwesenden erklären, ihren Teil der Rechnung beglichen zu haben, bieten der Bedienung C aber an, die Hälfte der offenen Rechnung zu begleichen. An diesem Punkt schaltet sich die Inhaberin/Betreiberin D ein. Sie schlägt das Angebot aus, und besteht auf den vollen Betrag. Sie weist Frau A darauf hin, dass es unangemessen wäre, müsste die Bedienung den fehlenden Betrag aus eigener Tasche bezahlen. Im weiteren Verlauf (Frau A und die anwesenden Gäste sind nicht bereit, den vollen Betrag zu zahlen) kündigt sie an, die Polizei zu rufen, sollte Frau A den fehlenden Betrag nicht begleichen.

a) Ist Frau A (in absentia der Zechpreller) für den offenen Teil der Rechnung verantwortlich zu machen? (Sie hat den Tisch reserviert und eingeladen.)
b) Sind die noch anwesenden Gäste verantwortlich zu machen?
c) Ist die Bedienung C (wegen Fahrlässigkeit) verantwortlich zu machen? (Sie hätte auf Sofortzahlung am Tisch bestehen können, bzw. die aufbrechenden Gäste darauf hinweisen müssen, dass sie ihren Teil der Rechnung noch nicht beglichen haben.)
d) Bleibt Frau D auf der offenen Rechnung sitzen? (Geschäftsrisiko)
e) Ist Frau D (evtl. mit Unterstützung des Personals) berechtigt Frau A (und evtl. die restlichen anwesenden Gäste) notfalls mit Gewalt festzuhalten, bis die Polizei eintrifft? Wie lange? Ist die Anwesenheit der Polizei erforderlich, oder können die Anwesenden nach Angabe ihrer Identitäten (und evtl. Wohnanschrift) gegenüber der Frau D gehen? (Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1, 3 StPO, ansonsten greift Selbsthilfe, § 229 BGB, zur Ermittlung der Identität.)
f) Ist Frau D nicht berechtigt (siehe e) und tut es doch - Nötigung (in Ermangelung einer Straftat) oder Erlaubnistatbestandsirrtum?

Siehe auch:
* Muss man Rechnung von Zechpreller begleichen?
Muss man Rechnung von Zechpreller begleichen?
* Hotelgast prellt die Rechnung und Nachtportier soll zahlen
Hotelgast prellt die Rechnung und Nachtportier soll zahlen

Schon im voraus dankbar für eure Einschätzungen.
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Alt 09.02.2010, 16:07
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AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller)

Ist das hier eine Hausarbeit?
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Alt 09.02.2010, 16:54
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AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller)

In meinem Fall nicht. Das wäre ja ein Verstoß gegen Foren-Regel 5.2, oder was?!

Nach persönlicher Absprache stelle ich das Szenario aber gerne zur Verfügung.

PS: Nehme auch gerne Antworten zu Teilfragen!
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Alt 09.02.2010, 18:46
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AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller)

Zitat:
Zitat von mariano
In meinem Fall nicht. Das wäre ja ein Verstoß gegen Foren-Regel 5.2, oder was?!
Richtig!
Zitat:
Zitat von mariano
Nach persönlicher Absprache stelle ich das Szenario aber gerne zur Verfügung.
Das ist aber nett von Dir.
Zitat:
Zitat von mariano
PS: Nehme auch gerne Antworten zu Teilfragen!
Und ich nehme meinen Kaffe nur mit Milch.

So, jetzt mal Spaß beiseite. Das Juraforum ist dazu da über konkrete Fragen zu diskutieren und nicht komplette Fälle zu lösen. Also, an welcher Stelle kommst Du nicht weiter bzw. wo liegt dein Problem?
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Alt 09.02.2010, 21:45
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AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller)

Nochmal ausdrücklich ohne Ironie:
das Szenario und die Fragen sind nicht Teil einer Hausarbeit. Ich studiere nicht Jura und stelle das ganze aus persönlichem Interesse hier in das Forum. Wenn sich jemand hiermit im akademischen Rahmen beschäftigen möchte, stelle ich - als Urheber der Fallbeispiels - dieses nach Absprache gegebenenfalls zur Verfügung.
Es gibt also auch keine Musterlösung.

Wer Zweifel daran hat (und sich daran stört), möge diesen Thread einfach ignorieren.

Zitat:
Das Juraforum ist dazu da über konkrete Fragen zu diskutieren und nicht komplette Fälle zu lösen. Also, an welcher Stelle kommst Du nicht weiter bzw. wo liegt dein Problem?
Als Laie habe ich mich im Vorfeld ein wenig informiert. Daher eventuell eine Formulierungsweise, die an ein Fallbeispiel erinnert. Ich muss hier keinen Fall lösen und komme schlichtweg gar nicht weiter (s.o., ich bin Laie).

aus: Juraforum - Regeln/FAQ
Zitat:
Bei sehr langen und komplizierten Sachverhalten wird in der Regel eher selten geantwortet, da dies dann sehr viel Zeit in Anspruch nimmt.
Da ich mir dessen bewusst bin, mein Hinweis: auch für Antworten zu einzelnen, konkreten Fragen bin ich dankbar.

edit:
für sachdienliche Hinweise/Einschätzungen bin ich gerne bereit, einen Kaffee mit Milch zu spendieren.
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  #6 (permalink)  
Alt 10.02.2010, 10:01
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AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller)

Zitat:
Zitat von mariano
für sachdienliche Hinweise/Einschätzungen bin ich gerne bereit, einen Kaffee mit Milch zu spendieren.
Na wenn das SO ist, dann gebe ich mal meinen Senf dazu

Also, die Bedienung kommt für Zechprellerei nur dann auf, wenn sie diese grob fahrlässig verschuldet hat. Fraglich wäre, ob die Bedienungen in der Kneipe dazu angehalten sind sofort zu kassieren. Hier ist der Usus in den Gaststätten völlig unterschiedlich.

Die anwesenden (restlichen) Gäste müssen selbstverständlich nur ihre eigenen Getränke zahlen und nicht die der Zechpreller.

Ob Frau A den offenen Rechnungsbetrag zahlen muss, ist fraglich. Hier wäre zu klären welche Absprache es zwischen Frau A und der Wirtin gegeben hat. War klar, dass Frau A lediglich eine Runde Sekt für 60 Euro ausgibt und der Rest von jedem selbst getragen wird? Oder hat sich Frau A als Gastgeberin ausgegeben und den Eindruck vermittelt, dass sie für ihre Gäste bezahlt? Eine Straftat lässt sich aus der geschilderten Situation allerdings nicht erkennen.

Ansonsten sieht die rechtliche Situation in Deutschland bei Zechprellerei wie folgt aus:
Zitat:
In Deutschland ist Zechprellerei kein juristischer Terminus. Juristisch gesehen ist die Zechprellerei differenzierter zu betrachten: Privatrechtlich liegt eine Pflichtverletzung des Gastes vor, der seine Hauptleistung im Rahmen des (typengemischten) Bewirtungsvertrages nicht erbracht hat. Dies begründet neben dem noch bestehenden Erfüllungsanspruch einen Schadensersatzanspruch des Wirtes aus § 280 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus kann eine Straftat vorliegen. Das deutsche StGB enthält – entgegen verbreiteter Meinung – keinen speziellen Straftatbestand der Zechprellerei; es handelt sich jedoch oft um einen (Dreiecks-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Dessen hat sich der Zechpreller schuldig gemacht, wenn er zunächst über Tatsachen getäuscht hat, was bei einem anderen (Kellner) einen Irrtum hervorgerufen hat, woraufhin dieser eine Vermögensverfügung vorgenommen hat, die einen Vermögensschaden (hier beim Wirt) verursacht hat. Der Zechpreller muss bezüglich all dieser Umstände Vorsatz gehabt haben und rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Problematisch ist in diesem Kontext regelmäßig die Frage, ob der Täter überhaupt eine Täuschungshandlung vorgenommen hat. In Betracht kommt lediglich eine Täuschung über innere Tatsachen, nämlich die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit – das Vorliegen dieser beiden Komponenten erklärt er nämlich konkludent bei seiner Bestellung. Wähnt sich der Gast im Moment der Bestellung also sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig, so kann kein Betrug vorliegen – auch dann nicht, wenn der Gast später aus irgendwelchen Gründen nicht zahlt.

Bei Verdacht auf Zechprellerei kann der Wirt die Polizei rufen oder den Gast festhalten, notfalls auch mit Gewalt: Im Falle einer Straftat erlaubt das sein Jedermanns-Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1, 3 StPO, ansonsten greift Selbsthilfe, § 229 BGB, zur Ermittlung der Identität ein.
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