Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

Gültigkeitsbereich von Lastschriftverfahren

Dies ist eine Diskussion zu Gültigkeitsbereich von Lastschriftverfahren innerhalb des Forums Verbraucherrecht

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 27.09.2011, 16:33
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jul 2011
Beiträge: 47
Keine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
Gültigkeitsbereich von Lastschriftverfahren

Wenn man einem Lastschriftverfahren mit einer beliebigen Firma zustimmt, gilt die Zustimmung dann grundsätzlich für alle Beträge oder nur für die Beträge aus dem Vertrag aus dessen Anlass man das Lastschriftverfahren erlaubt hat?

Als Beispiel:
A schliesst einen Vertrag mit einer monatlichen Rate von N Euro. Die Zustimmung zum Lastschriftverfahren wird erteilt, aber eines tages ist keine Deckung vorhanden. Das Unternehmen genehmigt sich zusätzliche Gebühren und versucht dann den Betrag plus der Gebühren per Lastschrift einzuziehen. Wenn A jetzt dafür sorgt dass der reguläre Betrag abgebucht werden könnte, aber auf Grund der zusätzlichen Gebühren, von denen er zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht mal wusste, wieder keine Deckung vorhanden ist, entstehen ja wieder neue Kosten, usw..
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 27.09.2011, 16:56
V.I.P.
 
Registriert seit: Sep 2008
Ort: München
Alter: 57
Beiträge: 1.635
99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)99% positive Bewertungen (1635 Beiträge, 125 Bewertungen)  
AW: Gültigkeitsbereich von Lastschriftverfahren

Zitat:
Zitat von sparhawk Beitrag anzeigen
Wenn man einem Lastschriftverfahren mit einer beliebigen Firma zustimmt, gilt die Zustimmung dann grundsätzlich für alle Beträge oder nur für die Beträge aus dem Vertrag aus dessen Anlass man das Lastschriftverfahren erlaubt hat?

Als Beispiel:
A schliesst einen Vertrag mit einer monatlichen Rate von N Euro. Die Zustimmung zum Lastschriftverfahren wird erteilt, aber eines tages ist keine Deckung vorhanden. Das Unternehmen genehmigt sich zusätzliche Gebühren und versucht dann den Betrag plus der Gebühren per Lastschrift einzuziehen. Wenn A jetzt dafür sorgt dass der reguläre Betrag abgebucht werden könnte, aber auf Grund der zusätzlichen Gebühren, von denen er zum Zeitpunkt der Abbuchung nicht mal wusste, wieder keine Deckung vorhanden ist, entstehen ja wieder neue Kosten, usw..
Erteilt man einer Firma eine Lastschriftermächtigung, so willigt man ein, dass die Firma fällige Beträge aus der Vertragsbeziehung vom Konto einzieht. In den AGBs der Firma wird sicherlich ein Passus enthalten sein, wonach der Kunde für infolge von Rücklastschriften entstandene Kosten aufzukommen hat. Damit sind diese Kosten Bestandteil der Vertragsbeziehung.
Im fiktiven Beispiel ist von Raten die Rede. Damit dürfte es sich vermutlich um einen Kreditvertrag handeln. Die Rücklastschriften mangels Deckung werden sehr schnell dazu führen, dass der Kredi insgesamt fällig gestellt wird - mit allen negativen Konsequenzen für den Schuldner.
Lastschriften mangels Deckung bewusst zurückgehen zu lassen ist die denkbar schlechteste Variante. Bei Lastschriften besteht die Möglichkeit, diese bis 6 Wochen nach dem letzten Rechnungsabschluss für das Konto per Widerspruch zurück gehen zu lassen. Wenn man Zweifel an der Berechtigung verlangter Kosten hat, empfiehlt es sich, der Lastschrift zu widersprechen und gleichzeitig den zurecht abgebuchten Betrag zu überweisen.
__________________
Gruß

Klaus
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 12:09
Forum-Interessierte(r)
 
Registriert seit: Jul 2011
Beiträge: 47
Keine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, sparhawk hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: Gültigkeitsbereich von Lastschriftverfahren

Zitat:
Zitat von Klaus0155 Beitrag anzeigen
Im fiktiven Beispiel ist von Raten die Rede. Damit dürfte es sich vermutlich um einen Kreditvertrag handeln.
Nicht unebdingt. Ich dachte da eher an sowas wie eine Stromlieferung, wo man ja üblicherweise eine monatliche Summe vereinbart. Bei einem Kreditvertrag ist das ja einfach, weil man da ja weiss welcher betrag auf einen Zukommt und daher dafür sorgen kann dass Decknug vorhanden ist. Hat man jetzt aber z.B. eine Telefonrechnung dann weiss man vorher nicht unbedingt wieviel das genau sein wird. Beim Strom z.B. kommt dann ja auch in mehr oder weniger unregelmäßigen Abständen eine Korrekturzahlung und dann bekommt man was zurück oder muss eben noch was drauflegen. Genau da wird es aber dann problematisch, denn wenn man dann plötzlich 300 Euro nachzahlen soll, frage ich mich eben ob das ebenfalls mit dem Lastschriftverfahren abgedeckt ist.

Zitat:
Lastschriften mangels Deckung bewusst zurückgehen zu lassen ist die denkbar schlechteste Variante. Bei Lastschriften besteht die Möglichkeit, diese bis 6 Wochen nach dem letzten Rechnungsabschluss für das Konto per Widerspruch zurück gehen zu lassen.
"Mangels Deckung" ist ja wohl oft nicht willkürlich herbeigeführt sondern einfach nur Geldmangel.

Zitat:
Wenn man Zweifel an der Berechtigung verlangter Kosten hat, empfiehlt es sich, der Lastschrift zu widersprechen und gleichzeitig den zurecht abgebuchten Betrag zu überweisen.
Heisst das, wenn man der Lastschrift wiederspricht können dann keine Rücklastgebühren geltend gemacht werden? Vor allem wenn man den korrekten Betrag dann auch direkt manuell überweist?
Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Gültigkeitsbereich eines Mandats Zivilprozeß- / Zwangsvollstreckungsrecht 16.01.2011 22:28
Hilfe, was passiert bei Falschabbuchung bei Lastschriftverfahren?! Bankrecht 11.04.2010 09:48
Hilfe? Lastschriftverfahren möglich? Bankrecht 03.10.2009 01:36
Lastschriftverfahren!!! Aktuelle juristische Diskussionen und Themen 18.09.2009 16:17
Gültigkeitsbereich privater Softwarelizenzen Computerrecht / EDV-Recht 14.09.2008 06:43





Lexikon

Gesetze

Anwälte für Verbraucherrecht

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN