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Gewährleistungsanspruch an Vollständigkeit gebunden?

Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistungsanspruch an Vollständigkeit gebunden? innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.07.2011, 11:35
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Gewährleistungsanspruch an Vollständigkeit gebunden?

Hallo
Kann ein Hersteller verlangen, dass Verbraucher alles von einem Elektrogerät aufheben, selbst die Bedienungsanleitung, damit ein Garantieanspruch besteht?

Und zweite Frage, wenn ein Händler eine 24-Monatige Gewährleistungspflicht geben muss (laut Gesetz?), kann er sich dann auf die Herstellervorgaben berufen, sobald jemand einen defekten Artikel später als 6 Monate zurückbringt?
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  #2 (permalink)  
Alt 22.07.2011, 12:12
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AW: Gewährleistungsanspruch an Vollständigkeit gebunden?

Nachtrag ( an den Anfang gestellt):
Auch hier werden die geseztliche Sachmängelhaftung und eine freiwillige Garantieleistung bunt durcheinander gewürfelt ... es wäre hilfreich, wenn der TE diese Dinge auseinander halten könnte und würde.

Zitat:
Kann ein Hersteller verlangen, dass Verbraucher alles von einem Elektrogerät aufheben, selbst die Bedienungsanleitung, damit ein Garantieanspruch besteht?
Das hängt IMHO von den Garantiebedingungen ab. Die sollten in Textfrom vorliegen.
Darüber hinaus, spielt es sicherlich eine Rolle, welcher Art die Garantieleistung ist und wer diese erbringt ( z.B. Austausch gegen ein anderes Modell oder "nur" eine Reparatur ).

Zitat:
Und zweite Frage, wenn ein Händler eine 24-Monatige Gewährleistungspflicht geben muss (laut Gesetz?), kann er sich dann auf die Herstellervorgaben berufen, sobald jemand einen defekten Artikel später als 6 Monate zurückbringt?
"Zurückbringen" ist in meinem Sprachgebrauch noch nicht mit einer
konkreten Forderung (an wehn?) verbunden.

- Forderst du von dem Verkäufer eine Nacherfüllung?
Dann wäre ein Nachweis notwendig, das der Mangel bei Übergabe vorlag. Wenn dies gegeben ist, müsste der Verkäufer natürlich auch ohne Handbuch den Mangel beseitigen oder auf anderem Wege nacherfüllen. Eine Nacherfüllung ist eine Forderung an den Verkäufer und folgt gesetzlichen Vorgaben, während eine Garantie
eine freiwillige Leistung eines Garantiegebers ist, deren Umpfang
der Garantiegeber einigermassen frei festlegen kann.

- Bringst du nur E-Schrott zurück, den der Verkäufer entsorgen soll?

- Soll der Verkäufer bei der Abwicklung einer Garantieleistung (durch den Hersteller?)helfen? Dann wäre es doch nicht ungewöhnlich, das er den Garantiebedingungen folgt - oder ?

-------

Wenn es sich nicht gerade um ein Super-Sonder-Einzelstück mit
aufwändiger Dokumentation handelt, scheint mir die Forderung
nach dem Handbuch zumindest ungewöhnlich.

Darüber hinaus hält es jeder Hersteller oder Garantiegeber anders:
Der eine will das Notebook mit Netzteil/Akku zur Garantie-Bearbeitung ( wenn die Bearbeitung z.B. von einem ServiceCenter vorgenommen wird ), der andere Hersteller will ein Notebook ohne
jedes Zubehör ( i.d.R. wenn es der Hersteller selber erledigt ).

Und letztlich kann ein Garantiegeber auch nur ein Versicherer sein, in dessen Auftrag eine unabhängige Fachwerkstatt eine Reparaturleistung erbringt ... das wäre ein Handbuch mitunter hilfreich, weil es Zeit und Kosten sparen kann.
__________________
-----------------------------------
Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum
stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss
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  #3 (permalink)  
Alt 22.07.2011, 13:41
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AW: Gewährleistungsanspruch an Vollständigkeit gebunden?

Also zurückbringen würde aufgrund eines aufgetretenen Defektes geschehen.
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