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Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 04.11.2011, 13:37
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Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Hallo miteinander,

wie sieht es eigentlich aus, wenn ein Verbraucher einen Artikel mit einer Komponente kauft, die sich verhältnismäßig schnell verschleißt. Nein, kein Verbrauchsmaterial!

Es könnte z.B. ein Gerät mit einem Bleiakku ("Starterbatterie") sein, der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb von 30 - 50 Benutzungen = Nutzungstagen ausgetauscht werden muss.

Gibt es darauf uneingeschränkte Gewährleistung, ist diese evtl. grundsätzlich ausgeschlossen oder muss der Verkäufer diesen Ausschluss ankündigen, da Otto Normalverbraucher evtl. von einer jahrelangen Haltbarkeit des Akkus - vergleichbar mit dem PKW - ausgeht?
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Alt 04.11.2011, 14:04
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AW: Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Man muss doch einfach klären, ob ein Mangel vorliegt. Ist der schnelle Verschleiß normal, liegt keiner vor.
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Albert Einstein

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  #3 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 14:13
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AW: Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Man muss doch einfach klären, ob ein Mangel vorliegt.
naja, so einfach ist das ja nicht unbedingt.

bei normaler gewährleistung, muss ja im ersten halben jahr der verkäufer nachweisen, dass der mangel eben bei übergabe noch nicht vorhanden war. damit ist der schwarze peter beim händler, weil sone beiweisführung fast ausgeschlossen ist.

wenn also nun der akku innerhalb des ersten hablen jahres den dienst verweigert...? wer will denn sagen, dass er einfach blos "aufgebraucht" ist, oder ob er schon bei übergabe irgendwie nicht ganz einwandfrei war.

ich frag mich das bei schuhsohlen grad... der verkäufer sagt: verschleiß. kundin sag: nach nem halben jahr darf das ja wohl noch nicht sein...? und jetzt?
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  #4 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 18:05
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AW: Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Zitat:
Zitat von 772 Beitrag anzeigen
Gibt es darauf uneingeschränkte Gewährleistung
Nein. Für den normalen Verschleiss von Verschleissteilen gilt, vereinfacht gesagt, eine "Beweislastumkehr", d.h. es wird unterstellt, daß die Abnutzung durch den normalen Gebrauch entstanden ist - es sei denn, der Käufer weist nach, daß der Verschleiss durch einen schon bei Kauf verdeckt vorhandenen Fehler unnormal hoch ist.

Die Gewährleistungspflicht arbeitet ja ohnehin viel mit der "Beweislastumkehr". Im Regelfall wird unterstellt, daß bei einem Fehler innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf dieser Fehler schon beim Kauf verdeckt vorhanden war - es sei denn, der Verkäufer kann das Gegenteil glaubhaft machen. In den folgenden 18 Monaten der insgesamt 24 Monate dauernden Gewährleistungspflicht kehrt sich die Beweislast um - dann wird unterstellt, daß der Fehler erst beim Käufer entstanden ist, es sei denn, der Käufer kann glaubhaft machen, daß er schon vor dem Übergang der Ware an ihn verdeckt vorhanden gewesen sein muß.

Was für die verschiedensten Waren ein "normaler Verschleiss" ist und was nicht mehr - diese Frage beschäftigt die Gerichte regelmäßig, bis hoch zum BGH.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #5 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 21:14
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AW: Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
bei normaler gewährleistung, muss ja im ersten halben jahr der verkäufer nachweisen, dass der mangel eben bei übergabe noch nicht vorhanden war. damit ist der schwarze peter beim händler, weil sone beiweisführung fast ausgeschlossen ist.
Du gehst davon aus, dass der Verschleiß ein Mangel ist, was aber nicht der Fall sein muss! Einfaches Beispiel: kauf Dir einen Eisblock. Da würdest Du auch nicht sagen, dass er mangelhaft ist, wenn er bei Zimmertemperatur schmilzt.

Zitat:
wenn also nun der akku innerhalb des ersten hablen jahres den dienst verweigert...? wer will denn sagen, dass er einfach blos "aufgebraucht" ist, oder ob er schon bei übergabe irgendwie nicht ganz einwandfrei war.
Wenn es bekannt ist, dass die Batterie nur 50x funzt und das normal ist, ist es eben kein Mangel. Ich kenne Glühbirnen, die halten gerade 50 Stunden. Dann sind sie hin. Und es handelt sich nicht um mangelhafte Ware, sondern Hochleistungsbirnen.

Zitat:
ich frag mich das bei schuhsohlen grad... der verkäufer sagt: verschleiß. kundin sag: nach nem halben jahr darf das ja wohl noch nicht sein...? und jetzt?
Wird gestritten. Es geht darum, ob ein nicht vertragsgemäßer Verschleiß vorliegt und wer daran schuld ist (Haile Gebrselassie kauft sich Laufschuhe....).
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  #6 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 21:48
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AW: Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Zitat:
Zitat von Humungus Beitrag anzeigen
Wenn es bekannt ist, dass die Batterie nur 50x funzt und das normal ist, ist es eben kein Mangel.
Der fiktive Käufer kannte Starterbatterien nur als langlebige Verbrauchsgüter. Damit, dass ein solcher Akku bei täglichem Gebrauch dieses Gerätes in 5 - 7 Wochen hin sein könnte rechnete er nicht.

In dem Beispiel steckt übrigens auch die Erkenntnis, dass es andere Bleiakkus gibt, die speziell auf den Verwendungszweck ausgelegt sind und länger halten - bei dreifachem Preis.
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  #7 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 22:06
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AW: Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Zitat:
Zitat von 772 Beitrag anzeigen
Der fiktive Käufer kannte Starterbatterien nur als langlebige Verbrauchsgüter.
Wieder mal etwas dazugelernt...

Zitat:
Damit, dass ein solcher Akku bei täglichem Gebrauch dieses Gerätes in 5 - 7 Wochen hin sein könnte rechnete er nicht.

In dem Beispiel steckt übrigens auch die Erkenntnis, dass es andere Bleiakkus gibt, die speziell auf den Verwendungszweck ausgelegt sind und länger halten - bei dreifachem Preis.
Beide Absätze weisen darauf hin, dass hier eventuell abweichende Willenserklärungen vorlagen, mithin kein wirksamer Vertragsschluss...ich sehe es aber so: wenn dem Kunden keine lange Haltbarkeit suggeriert wurde, sieht er in die Röhre.
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  #8 (permalink)  
Alt 05.11.2011, 01:39
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AW: Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Zitat:
Zitat von 772 Beitrag anzeigen
Es könnte z.B. ein Gerät mit einem Bleiakku ("Starterbatterie") sein, der durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch innerhalb von 30 - 50 Benutzungen = Nutzungstagen ausgetauscht werden muss.
War denn vereinbart, daß der gelieferte Akku nach ca. 30-50 Nutzungen/Tagen ausgetauscht werden muß? Falls ja, läge keine Beschaffenheitsabweichung/Mangel vor.

Zitat:
Gibt es darauf uneingeschränkte Gewährleistung, ist diese evtl. grundsätzlich ausgeschlossen oder muss der Verkäufer diesen Ausschluss ankündigen, da Otto Normalverbraucher evtl. von einer jahrelangen Haltbarkeit des Akkus - vergleichbar mit dem PKW - ausgeht?
Die gesetzliche Gewährleistung besteht auch für Verschleißteile unbeschränkt, und kann auch nicht ausgeschlossen werden.

Zitat:
wenn also nun der akku innerhalb des ersten hablen jahres den dienst verweigert...? wer will denn sagen, dass er einfach blos "aufgebraucht" ist, oder ob er schon bei übergabe irgendwie nicht ganz einwandfrei war.
Wenn der Akku schon innerhalb der ersten 6 Monate seine Speicherfähigkeit einbüßt ( und wenn dies nicht ausnahmsweise dem Vereinbarten entsprechen würde )- dann wird vermutet, daß dieser Fehler bzw. seine Ursache bereits bei Auslieferung vorlagen. Der Verkäufer müßte dann nachweisen, daß die Akkuschwäche-Ursache nicht bereits beim Verkauf vorhanden gewesen war.

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  #9 (permalink)  
Alt 05.11.2011, 08:40
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AW: Gewährleistung bei schnell verschleißenden Teilen

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Nein. Für den normalen Verschleiss von Verschleissteilen gilt, vereinfacht gesagt, eine "Beweislastumkehr", d.h. es wird unterstellt, daß die Abnutzung durch den normalen Gebrauch entstanden ist - es sei denn, der Käufer weist nach, daß der Verschleiss durch einen schon bei Kauf verdeckt vorhandenen Fehler unnormal hoch ist.

Die Gewährleistungspflicht arbeitet ja ohnehin viel mit der "Beweislastumkehr". <snip>
...sofern der Käufer ein Verbraucher ist!

Vielen Dank für alle Antworten. Als letztes Wort zum Beispiel: Wir können annehmen, dass das Gerät sehr preiswert war, sodass die Ansprüche eher niedrig anzusetzen waren. Ein Leistungsversprechen bzgl. Haltbarkeit kann man sicher ausschließen, allerdings läge wohl eins bzgl. der Einzelnutzung vor (... Stunden vor der Aufladung nutzbar), welches eben nach ca. 40x nicht mehr eingehalten werden könnte.

Ich hab wieder was gelernt, musste meine Vorstellung der Gewährleistung den Realitäten anpassen.
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