Dies ist eine Diskussion zu Gewährleistung bei Inanspruchnahme con Garantie innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Gewährleistung bei Inanspruchnahme con Garantie Kunde kauft Handy mit Seriennummer 1. Aufgrund von Mängeln lässt er das Gerät direkt vom Hersteller im Rahmen der Garantie (nicht Gewährleistung) mehrfach (2 mal) austauschen, so dass er mittlerweile ein Handy mit der Seriennummer 5 hat. Dieses Handy ist auch mangelhaft. Nun geht der Kunde zum ursprünglichen Verkäufer, um vom Vertrag zurückzutreten. Frage: Kann der ursprüngliche Verkäufer nun die Gewährleistung (Nachbesserung, Rücktritt usw.) verweigern, indem er sich darauf beruft, dass es sich nicht mehr um das von ihm verkaufte Handy mit der Seriennummer 1 handelt? Danke! |
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| AW: Gewährleistung bei Inanspruchnahme con Garantie Rein von der Logik her, würde ich sagen "ja". Die gesetzliche gewährleistung beschränkt sich doch nur konkret auf den verkauften Artikel. Insofern versucht man es am besten zuerst mit der gesetzlichen Gewährleistung, insbesondere in den ersten 6 Monaten. Die Garantie des Herstellers stellt ja von der Funktionsweise her eigentlich ein zusätzliches Recht dar, falls man den Verkäufer nicht oder nicht mehr haftbar machen kann. |
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| AW: Gewährleistung bei Inanspruchnahme con Garantie Zitat:
Wenn der Kunde mit Handy Nr.5 beim Verkäufer antanzt, dann könnte der Verkäufer "eigentlich" eine Nacherfüllung mit der Begründung verweigern, daß a) das reklamierte Handy Nr.1 höchstwahrscheinlich überhaupt keinen zur gesetzlichen Nacherfüllung verpflichtenden Mangel aufgewiesen hatte, oder b) er zwar die Mangelhaftigkeit von Handy Nr. 1 anerkenne, jedoch niemals Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten hatte, die er möglicherweise durch eine fachkundigere Reparatur als der dilettantische Garantie-Service durchgeführt haben würde. 11 |
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| AW: Gewährleistung bei Inanspruchnahme con Garantie Immer mit der Ruhe Jungs ... ![]() IMHO gibt es noch zu viele offene Fragen ... z.B. - Ist der Kunde Verbraucher ? - Wann sind die jeweiligen (unterschiedlichen!) Defekte aufgetreten ? - Wurde dem Verkäufer eine Nacherfüllung ermöglicht ? - Wurde der Käufer vom Verkäufer im Rahmen einer Nacherfüllung an den Hersteller verwiesen ( ... ist Leistung des Herstellers oder Dienstleisters dem Verkäufer zuzurechnen ? ) In der Tat werden Elektro Geräte beim Hersteller auch gerne mal gegen "schon reparierte bzw. überprüfte" von einem Dritt-Dienstleister getauscht ... einfach aus Zeitgründen. ( Zum anderen macht es auch Sinn rekalmierte Geräte - die nicht per se defekt sein müssen - zu sammeln und zur Überprüfung in ein Billiglohnland zu schicken .... Globalisierung hat ... ). Der Verkäufer hingegen müsste im Regelfall gegen Neuware tauschen. --------------------- Im Moment scheint mir die Haltung des Verkäufers nicht abwegig zu sein ( ... es sei den der Käufer kann darlegen, das die Tauschgeschäfte dem Verkäufer zuzurechnen sind und er im Zweifel die verschiedenen Tauschaktionen nachweisen kann. Und die Fristen wollen wir auch im Auge behalten - ist ja durchaus denkbar das die Tauschereien erst z.b. im Monat 12-15 nach Kauf durchgeführt wurden )
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: Gewährleistung bei Inanspruchnahme con Garantie Zitat:
Ist der Verkäufer somit ganz aus der Sache raus? |
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