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gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Dies ist eine Diskussion zu gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 19:04
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gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Hallo, konstruiere mal folgenden Fall,
ein Mitglied einer Auktionsplattform ersteigert einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer. Er hat auch ordnungsgem. eine Widerrufs-und Rückgabebelehrung unter die Art.-Beschreibung gesetzt, hat aber folgenden Text grundsätzlich in seinen Beschreibungen:

"Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Garantie, Gewährleistung und Rücknahme, nur an Gewerbetreibende Unternehmer oder Export gemäß § 474 ff BGB. Verkauf an Privat nur als Defekt/Bastlerware! Die hier angebotenen Artikel wurden von uns selbst (sofern nicht anders angegeben) geprüft und werden nach besten Wissen und Gewissen hier angeboten. Daher gibt es keine Nachverhandlung und keine Wandlung."

Als die Ware ankam, war der Käufer mit dem Artikel nicht zu frieden und hat widerrufen und über die Option "Problem klären" eine Rückgabe eingeleitet. Der Verkäufer hat sich anfangs gemeldet und erklärt, er hat in der Beschr. extra vermerkt, "keine Wandlung" und somit braucht er es nicht zurück zu nehmen. der "Otto-Normal-Verbraucher fragt sich natürlich, ob jemand, der per BGB verpflichtet ist, eine Ware innerhalb der gegeben Fristen zurückzunehmen, mit 2-3 Worten das Gesetz aushebeln kann. Wahrscheinlich nicht, oder? Nun hat er sich ne ganze Woche nicht gemeldet, und der Käufer das Paket fristgerecht verschickt, doch Verkäufer hat die Annahme verweigert! Nun kommt das Teil wieder zurück!

Würde mich freuen, wenn hier mal die eine oder andere Meinung gepostet wird. Dafür schon mal Danke im Voraus!

Geändert von ricnic3 (15.11.2011 um 19:28 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 20:09
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AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

::1
Die Gewährleistung kann durch Gewerbliche gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen sondern bestenfalls verkürzt werden ( bei Gebrauchtartikel) Eine Umgehung ist ausgeschlossen.
Siehe Urteil:
http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/zgs04_75.htm

( Insbesondere der Hinweis "wir haben geprüft" zeigt mehr als deutlich, das die Sache im Prinzip funktionstüchtig sein soll.)
Im übrigen scheint mir eine derartige Formulierung stark abmahngefärdet.

::2
Es geht hier ja eigentlich nicht um eine Gewährleistung, sondern das Widerrufsrecht. Auch das kann gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden und bedarf keiner Begründung.

Im Zweifel würde ich nochmals in Textform(! gesetzliche Vorgabe) Fax oder per Einschreiben den Widerruf erklären.
Zuzüglich einem Hinweis, das etwaige entstehende Kosten z.B.
für Strafporto,Inkasso, Mahnverfahren oder Anwalt von Verkäufer zu tragen sind.

So ganz nebenbei:
Auch die "Wandlung" gibt es in dieser Begrifflichkeit seit geraumer Zeit nicht mehr sondern den -> Rücktritt.
Der kommt aber erst nach einer gescheiterten Nacherfüllung zum tragen.
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  #3 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 20:16
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AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Danke für die erste Einschätzung! Wie würde es in einem solchen Fall geregelt sein, wenn der Käufer zum Anwalt geht, der wird ja ein Mahnschreiben erstellen und versenden, wer trägt die Kosten, komplett der Verkäufer? Also an diesem Beispiel betrachtet.
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  #4 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 20:38
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AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Na grundsätzlich erst einmal derjenige der den Auftrag erteilt.

Die anfallenden Kosten können beim Verkäufer eingefordert werden ( das kann im Falle z.b. einer Insolvenz mit der Durchsetzung aber auch problematisch werden )

Besser man macht noch den Zwischenschritt (Brief/Fax)
und widerruft formgerecht in Textform. Email geht theoretisch auch ... nur der Nachweis könnte schwierig werden.
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  #5 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 21:18
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AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Zitat:
Zitat von onkelotto Beitrag anzeigen
Besser man macht noch den Zwischenschritt (Brief/Fax)
und widerruft formgerecht in Textform. Email geht theoretisch auch ... nur der Nachweis könnte schwierig werden.
kann man sich eigentlich sparen, denn duch das fristgerechte absenden des paketes wäre der form des widerrufs (geht ja auch dürch rücksendung) ebenfalls gewahrt und einen nachweis hat man ja durch den paketschein auch.
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  #6 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 21:44
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AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Richtig. Man kann es sich sparen.

*Ich* persönlich würde es dennoch tun, bevor ich den grossen Knüppel auspacke.
Es ist ja nicht immer gleich Boshaftigkeit sondern oft auch nur Unwissenheit. Und mitunter trifft man sich ja auch immer zweimal.

Jeder soll nach seiner Façon selig werden.
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  #7 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 21:46
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AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Naja, da wäre dann ja wieder ein Punkt erreicht, an dem es nicht weitergeht. Wenn der Verkäufer zuerst eine Rückgabe (eingeleitet durch den offiziellen Prozess auf der Auktionsplattform)ablehnt, sich dann auf diverse Mails nicht meldet und die Annahme des Paketes verweigert, wird sich auf weiteren Schriftverkehr auch nicht einlassen. Wenn nun durch Anwaltskosten das Ganze in die Höhe getrieben wird, ist das für den Käufer unterm Strich eine blöde Situation!
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  #8 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 21:59
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AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Zitat:
Wenn nun durch Anwaltskosten das Ganze in die Höhe getrieben wird, ist das für den Käufer unterm Strich eine blöde Situation!
ich meine, dass durch die rücksendung der händler schon in verzug ist, wobei es egal ist, ob er das paket angenommen hat oder nicht - er wäre verpflichtet gewesen und eine nicht annahme müsste zu seinen lasten gehen. und daher müssten die kosten, die ab verzug dem käufer entstehen auch vom händler getragen werden. da müssten anwaltskosten dazu gehören.

wenn das ein großer händler ist, dann ist sein verhalten nicht nachvollziehar, es sei denn, er steht kurz vor der pleite. und das hat onkelotto ja schon gesagt, ist das größte risiko des kunden, denn dann bleibt auf dem ganzen hängen.

wenn man die anwältin sparen will, kann man auch einfach einen mahnbeschreid rausschicken. das kann man online machen, das ist recht einfach....


Zitat:
Zitat von onkelotto
Jeder soll nach seiner Façon selig werden.
klaro, so war das auch nicht gemeint.
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  #9 (permalink)  
Alt 15.11.2011, 22:09
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AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Zitat:
klaro, so war das auch nicht gemeint.
Weiss ich doch ... Freundin aus dem Süden.
Wollte auch nur deutlich machen wie *ich* es machen würde und das mein Weg nicht im Ansatz den Anspruch hat, der Königsweg zu sein.
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  #10 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 03:55
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AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme

Zitat:
Zitat von ricnic3 Beitrag anzeigen
"Verkauf erfolgt ... an Gewerbetreibende Unternehmer oder Export gemäß § 474 ff BGB. Verkauf an Privat nur als Defekt/Bastlerware! Die hier angebotenen Artikel wurden von uns selbst (sofern nicht anders angegeben) geprüft und werden nach besten Wissen und Gewissen hier angeboten.
Daß die Vereinbarung, wonach die angebotenen Waren defekt sind, oder bloß noch zu Basteleien taugen sollen, nicht ernstgemeint ( und damit unwirksam ) ist, ergibt sich sofort aus den beiden anderen Sätzen.

Zitat:
"Daher gibt es keine Nachverhandlung und keine Wandlung."
Zitat:
Der Verkäufer hat sich anfangs gemeldet und erklärt, er hat in der Beschr. extra vermerkt, "keine Wandlung" und somit braucht er es nicht zurück zu nehmen.
1. Ein gesetzliches Verbraucherwiderrufsrecht berechtigt zum Widerruf ohne Angabe von Gründen. Es wäre also unerheblich, ob der Verbraucher möglicherweise nicht berechtigt wäre, einen Sachmangel zu beanstanden, sofern selbst bei einer Defektlieferung keine Abweichung von einem -bei wirksamer Vereinbarung- maßgeblichen Defektzustand bemängelt werden könnte.

2. Zudem wäre ein vertraglicher Außschluß gesetzlicher Verbraucherschutzrechte, sich ohne Angabe von Gründen von einem Fernabsatzvertrag lösen zu können und bei Sachmängeln Nacherfüllung verlangen und ggf. vom kaufvertrag zurücktreten zu können, unzulässig, § 312i BGB, § 475 BGB.

Zitat:
Verkäufer hat die Annahme verweigert! Nun kommt das Teil wieder zurück!
Doppeltes Pech für den Verkäufer. Weil darin zugleich ein massiv wettbewerbswidriges Verhalten liegt, wird er sich sofort kostspieligen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen ausgesetzt sehen, die von darauf aufmerksam gemachten betroffenen Wettbewerbern und in Kenntnis gesetzten Wettbewerbsvereinen geltend gemacht werden könnten.

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