Dies ist eine Diskussion zu gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme ein Mitglied einer Auktionsplattform ersteigert einen Artikel von einem gewerblichen Verkäufer. Er hat auch ordnungsgem. eine Widerrufs-und Rückgabebelehrung unter die Art.-Beschreibung gesetzt, hat aber folgenden Text grundsätzlich in seinen Beschreibungen: "Verkauf erfolgt unter Ausschluss jeglicher Garantie, Gewährleistung und Rücknahme, nur an Gewerbetreibende Unternehmer oder Export gemäß § 474 ff BGB. Verkauf an Privat nur als Defekt/Bastlerware! Die hier angebotenen Artikel wurden von uns selbst (sofern nicht anders angegeben) geprüft und werden nach besten Wissen und Gewissen hier angeboten. Daher gibt es keine Nachverhandlung und keine Wandlung." Als die Ware ankam, war der Käufer mit dem Artikel nicht zu frieden und hat widerrufen und über die Option "Problem klären" eine Rückgabe eingeleitet. Der Verkäufer hat sich anfangs gemeldet und erklärt, er hat in der Beschr. extra vermerkt, "keine Wandlung" und somit braucht er es nicht zurück zu nehmen. der "Otto-Normal-Verbraucher fragt sich natürlich, ob jemand, der per BGB verpflichtet ist, eine Ware innerhalb der gegeben Fristen zurückzunehmen, mit 2-3 Worten das Gesetz aushebeln kann. Wahrscheinlich nicht, oder? Nun hat er sich ne ganze Woche nicht gemeldet, und der Käufer das Paket fristgerecht verschickt, doch Verkäufer hat die Annahme verweigert! Nun kommt das Teil wieder zurück! Würde mich freuen, wenn hier mal die eine oder andere Meinung gepostet wird. Dafür schon mal Danke im Voraus! Geändert von ricnic3 (15.11.2011 um 19:28 Uhr). |
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| AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme ::1 Die Gewährleistung kann durch Gewerbliche gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen sondern bestenfalls verkürzt werden ( bei Gebrauchtartikel) Eine Umgehung ist ausgeschlossen. Siehe Urteil: http://www.lrz.de/~Lorenz/urteile/zgs04_75.htm ( Insbesondere der Hinweis "wir haben geprüft" zeigt mehr als deutlich, das die Sache im Prinzip funktionstüchtig sein soll.) Im übrigen scheint mir eine derartige Formulierung stark abmahngefärdet. ::2 Es geht hier ja eigentlich nicht um eine Gewährleistung, sondern das Widerrufsrecht. Auch das kann gegenüber Verbrauchern nicht ausgeschlossen werden und bedarf keiner Begründung. Im Zweifel würde ich nochmals in Textform(! gesetzliche Vorgabe) Fax oder per Einschreiben den Widerruf erklären. Zuzüglich einem Hinweis, das etwaige entstehende Kosten z.B. für Strafporto,Inkasso, Mahnverfahren oder Anwalt von Verkäufer zu tragen sind. So ganz nebenbei: Auch die "Wandlung" gibt es in dieser Begrifflichkeit seit geraumer Zeit nicht mehr sondern den -> Rücktritt. Der kommt aber erst nach einer gescheiterten Nacherfüllung zum tragen.
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme Danke für die erste Einschätzung! Wie würde es in einem solchen Fall geregelt sein, wenn der Käufer zum Anwalt geht, der wird ja ein Mahnschreiben erstellen und versenden, wer trägt die Kosten, komplett der Verkäufer? Also an diesem Beispiel betrachtet. |
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| AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme Na grundsätzlich erst einmal derjenige der den Auftrag erteilt. Die anfallenden Kosten können beim Verkäufer eingefordert werden ( das kann im Falle z.b. einer Insolvenz mit der Durchsetzung aber auch problematisch werden ) Besser man macht noch den Zwischenschritt (Brief/Fax) und widerruft formgerecht in Textform. Email geht theoretisch auch ... nur der Nachweis könnte schwierig werden.
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| AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme Zitat:
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| AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme Richtig. Man kann es sich sparen. *Ich* persönlich würde es dennoch tun, bevor ich den grossen Knüppel auspacke. Es ist ja nicht immer gleich Boshaftigkeit sondern oft auch nur Unwissenheit. Und mitunter trifft man sich ja auch immer zweimal. Jeder soll nach seiner Façon selig werden.
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| AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme Naja, da wäre dann ja wieder ein Punkt erreicht, an dem es nicht weitergeht. Wenn der Verkäufer zuerst eine Rückgabe (eingeleitet durch den offiziellen Prozess auf der Auktionsplattform)ablehnt, sich dann auf diverse Mails nicht meldet und die Annahme des Paketes verweigert, wird sich auf weiteren Schriftverkehr auch nicht einlassen. Wenn nun durch Anwaltskosten das Ganze in die Höhe getrieben wird, ist das für den Käufer unterm Strich eine blöde Situation! |
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| AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme Zitat:
wenn das ein großer händler ist, dann ist sein verhalten nicht nachvollziehar, es sei denn, er steht kurz vor der pleite. und das hat onkelotto ja schon gesagt, ist das größte risiko des kunden, denn dann bleibt auf dem ganzen hängen. wenn man die anwältin sparen will, kann man auch einfach einen mahnbeschreid rausschicken. das kann man online machen, das ist recht einfach.... Zitat:
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| AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme Zitat:
Wollte auch nur deutlich machen wie *ich* es machen würde und das mein Weg nicht im Ansatz den Anspruch hat, der Königsweg zu sein.
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| AW: gew. Verkäufer verweigert Rückgabe und Paketannahme Zitat:
Zitat:
Zitat:
2. Zudem wäre ein vertraglicher Außschluß gesetzlicher Verbraucherschutzrechte, sich ohne Angabe von Gründen von einem Fernabsatzvertrag lösen zu können und bei Sachmängeln Nacherfüllung verlangen und ggf. vom kaufvertrag zurücktreten zu können, unzulässig, § 312i BGB, § 475 BGB. Zitat:
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