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Gerät defekt - Nachbesserung durch den Hersteller oder Händler?

Dies ist eine Diskussion zu Gerät defekt - Nachbesserung durch den Hersteller oder Händler? innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 21.06.2011, 12:50
V.I.P.
 
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Question Gerät defekt - Nachbesserung durch den Hersteller oder Händler?

Angenommen jemand kauft einen Laptop, dieser ist nach knapp acht Monaten defekt. Das Gerät wird vom Händler beim Hersteller eingeschickt und funktioniert einen Tag nach der Rückkehr schon wieder nicht mehr. Diesesmal stellt der Händler die funktionsfähigkeit des Gerätes wieder her. Da der Kunde sehr unzufrieden ist, erklärt der Händler, dass der Hersteller erst drei Möglichkeiten zur Nachbesserung hat, bevor das Geld ausbezahlt werden muss.

Nun würde mich Eure Meinung interessieren. Ich sehe das völlig anders. Meiner Meinung nach stehen drei (sind die drei eigentlich wirklich fix oder waren das nur zwei?) Möglichkeiten zur Nachbesserung zu, aber die müssen nicht vom Hersteller unternommen werden. Der Händler könnte so ja einen Umtausch aushebeln, in dem er selbst einfach unendlich viele Male an dem Gerät rumdoktort, so das es wieder kurz funktioniert und es einfach nicht einschickt. Oder denke ich da falsch? Kann der Händler so oft reparieren wie er will, erst wenn das Gerät drei mal beim Hersteller war, darf man sein Geld wieder zurück fordern?
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #2 (permalink)  
Alt 21.06.2011, 15:07
V.I.P.
 
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AW: Gerät defekt - Nachbesserung durch den Hersteller oder Händler?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Angenommen jemand kauft einen Laptop, dieser ist nach knapp acht Monaten defekt.
Der VERKÄUFER haftet gesetzlich auf Nacherfüllung, wenn der Laptop schon beim Kauf "nicht vertragsgerecht beschaffen" war, d.h. wenn der aufgetretene Defekt seine Ursache in dieser Anfangsfehlerhaftigkeit hatte.

Grundsätzlich hat der Käufer(!) die Wahl, ob er als Nacherfüllung ein Neugerät, oder eine Reparatur verlangen will. Der Verkäufer darf die gewählte Nacherfüllung verweigern, sofern sie nur mit "unverhälnismäßigem Aufwand" möglich wäre. Als Händler dürfte der Verkäufer seine Nacherfüllungsaufwendungen gegenüber Verbrauchern von seinem Schrottlieferanten ersetzt verlangen. Grundsätzlich dürfte der gesetzlich nacherfüllungspflichtige Verkäufer seine Nacherfüllungsleistungen auch durch Drittbetriebe erbringen lassen. Nach einer gescheiterten Nacherfüllung könnte der Verbraucher vom Kaufvertrag zurücktreten; als gescheitert gilt eine Nacherfüllung, wenn auch eine Ersatzlieferung nicht mängelfrei wäre, oder nach dem 2. erfolglosen Reparaturversuch.

Zitat:
erklärt der Händler, dass der Hersteller erst drei Möglichkeiten zur Nachbesserung hat, bevor das Geld ausbezahlt werden muss.
Richtig ist: Wenn zwei VERSCHIEDENE Mängel beim Verkäufer(!) reklamiert (und im ersten Anlauf repariert) wurden, dann darf der Verkäufer bei einer erneuten Reklamation noch ein mal reparieren, bevor nach einem Scheitern dieser 3. Reparatur ein Rücktritt erklärt werden könnte.

Zitat:
Das Gerät wird vom Händler beim Hersteller eingeschickt
Unabhängig(!) von der gesetzlichen Verkäufer-Gewährleistungen könnte irgendein Dritter ( z.B. der Hersteller ) eine - grundsätzlich freiwillige - Garantie gewährt haben. In den Garantiebestimmungen könnte vermerkt sein, daß die Leistungen aus der Garantie nur über den Händler abgewickelt werden können. Auf jeden Fall müßte die Garantiebestimmung jedoch den unmißverständlichen Hinweis enthalten, daß die gesetzlichen Gewährleistungsrechte durch die Garantie nicht einigeschränkt werden.

Zitat:
Kann der Händler so oft reparieren wie er will, erst wenn das Gerät drei mal beim Hersteller war, darf man sein Geld wieder zurück fordern?
Wenn man "nur" Ansprüche aus einem Garantieversprechen ( z.B. des Herstellers ) in Anspruch nehmen möchte, dann könnte der Garantiegeber "so oft reparieren wie er will", wenn in der Garantieerklärung bestimmt wäre, daß dem Garantienehmer nur beliebig viele Reparatur-Forderungen zustehen sollen ...

Wenn man vom gesetzlich gewährleistungspflichtigen Verkäufer Nacherfüllung ( nach Käuferwahl Reparatur oder Neulieferung ) verlangen will, dann kann man dem Verkäufer nach gescheiterter Nacherfüllung ( gleich von wem der Verkäufer diese Nacherfüllung durchführen läßt ) den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären und den Kaufpreis zurückverlangen.

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