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Geinnversprechen gegenverrechnen mit Bestellung

Dies ist eine Diskussion zu Geinnversprechen gegenverrechnen mit Bestellung innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 27.09.2011, 16:09
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Geinnversprechen gegenverrechnen mit Bestellung

Vor einigen Jahren, mittlerweile scheint das nicht mehr so in Mode zu sein, bekam die Person A einen unverlangten Brief zugesandt. Darin stand wörtlich: Sie haben 15.000 Euro gewonnen (ohne wenn und aber). Beiglegt war auch eine Werbung, dass man bei dem Unternehmen diverse Leckereien bestellen kann. A hat das auch getan und um mehrere hundert Euro bestellt. Nachdem die Rechnung inklusive Lieferung kam, verweigerte A die Bezahlung mit dem Hinweis dass der versprochene Gewinn noch nicht ausbezahlt wurde, eine Minderung der Gewinnauszahlung um den Rechungsbetrag aber gerne akzeptiert würde.
Wäre das Unternehmen jetzt rein rechtlich in der Lage erfolgreich die Rechnung einzuklagen? Wären das getrennte Verfahren (vermute ich mal) und müsste A dann sein Gewinnversprechen unabhängig davon einklagen, oder könnte man die beiden Vorgänge in Bezug setzen. Schliesslich hat A nur besetellt WEIL er die Gewinnzusage bekommen hat.
Unnötig zu erwähnen dass A die Rechnung nie bezahlt hat aber eben auch keinen Gewinn ausbezahlt bekommen hat.
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  #2 (permalink)  
Alt 27.09.2011, 17:16
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AW: Geinnversprechen gegenverrechnen mit Bestellung

Nach § 661 a BGB ist der versprochene Gewinn auch zu leisten, wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Eine Aufrechnungsverbot sehe ich hier nicht. Folglich wäre die Aufrechnung der Ansprüche möglich.
__________________
"Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist." (§ 18 Abs.1 S.2 StVG)
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  #3 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 01:04
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AW: Geinnversprechen gegenverrechnen mit Bestellung

Zitat:
Zitat von sparhawk Beitrag anzeigen
Vor einigen Jahren ... bekam die Person A einen unverlangten Brief zugesandt. Darin stand wörtlich: Sie haben 15.000 Euro gewonnen (ohne wenn und aber).
Welche (Briefkasten-)Firma hatte sich denn als Absender zu erkennen gegeben?

Der BGH hat entschieden, daß der Anspruch auf Leistung eines Preises, dessen Gewinn mitgeteilt wurde, NUR gegen das gewinnmitteilungsversendende Unternehmen besteht.

Zitat:
Beiglegt war auch eine Werbung, dass man bei dem Unternehmen diverse Leckereien bestellen kann.
Sicherlich hatten die wirtschaftskriminellen Berater-Anwälte der Gewinnversprechens-Bande dazu geraten, daß das mit der Bestellung zu begünstigende Unternehmen, für das in der Gewinnmitteilung geworben wurde, nicht mit dem VERSENDER der Gewinnmitteilung identisch sein dürfe ...

Zitat:
Wäre das Unternehmen jetzt rein rechtlich in der Lage erfolgreich die Rechnung einzuklagen?
Ja - wenn es nicht befürchten müßte, daß im Rechststreit erfolgreich belegt werden könnte, daß der Leckereien-Versender auch hinter dem Versand der Gewinnmitteilungen steckt.

11
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  #4 (permalink)  
Alt 28.09.2011, 12:17
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AW: Geinnversprechen gegenverrechnen mit Bestellung

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Welche (Briefkasten-)Firma hatte sich denn als Absender zu erkennen gegeben?
Keine Ahnung. Darauf wurde nicht geachtet. Worauf allerdings geachtet wurde war eben der formale Fehler dass der Betrag auch eindeutig versprochen war. Ein Zeitlang war diese Masche ja recht beliebt aber die meisten dieser Schreiben waren in der Art formuliert das der anschein von einem hohen Geldbetrag erweckt wurde, aber bei genauerem Lesen sich dann herausstellt dass einem nur IRGENDEIN Gewinn versprochen wurde und die angeblichen 15.000 Euro irgendwann später noch dazu gewonnen werden können.

In diesem speziellen Schreiben stand aber explizit drinnen dass man den genauen Betrag von 15.000 Euro gewonnen hätte, mit Namen des Gewinners (also der angeschrieben Person) eindeutig identifiziert. Worauf der Angeschrieben das dann als Anlass genommen hat, die Bestellung probeweise durchzuführen. Hat ja auch funktioniert, da die Firma nach mehreren Drohbriefen und Angeboten den Betrag zu mindern, den Fall auf sich beruhen hat lassen.

Zitat:
Sicherlich hatten die wirtschaftskriminellen Berater-Anwälte der Gewinnversprechens-Bande dazu geraten, daß das mit der Bestellung zu begünstigende Unternehmen, für das in der Gewinnmitteilung geworben wurde, nicht mit dem VERSENDER der Gewinnmitteilung identisch sein dürfe ...
Ist schon lange her und hat mich halt interessiert, daher sind die Details nicht mehr verfügbar. Ich denke aber dass die in dem Fall halt einen Fehler gemacht hatten, der dann auch entsprechend ausgenutzt wurde.

Zitat:
Ja - wenn es nicht befürchten müßte, daß im Rechststreit erfolgreich belegt werden könnte, daß der Leckereien-Versender auch hinter dem Versand der Gewinnmitteilungen steckt.
Danke.
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