Dies ist eine Diskussion zu Fernabsatz/ Rückgaberecht ? innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Fernabsatz/ Rückgaberecht ? nehmen wir einmal an, jemand stolpert bei e.ay über ein Angebot, neue Kleidung zu kaufen und tritt in Emailkontakt mit dem Verkäufer. Dieser bietet diverse Teile an, die der Käufer nicht gesehen hat, ohne Rückgaberecht und schickt eine Rechnung. Dies ist dem Käufer jedoch nicht ganz geheuer. Auf Nachfrage wird, weil man die Marke und Passwort nicht kennt, doch noch ein Rückgaberecht (original Wortlaut) eingeräumt. Der Käufer bezahlt, die Sachen kommen, von 11 Teilen passen aber nur 3. Nun sollen die Sachen zurückgegeben werden, der Verkäufer will aber nur tauschen, aus Kulanzgründen, weil die Sachen stark reduziert sind...ist das rechtens? Viele Grüße Melanie |
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| AW: Fernabsatz/ Rückgaberecht ? Hat der gewerbliche Verkäufer auch schriftlich/in Textform Informationen zum Widerrufs/Rückgaberecht mitgeschickt? Darin hätte er nämlich darüber zu informieren, daß man ohne Angabe von Gründen von seiner Bestellung wieder Abstand nehmen, und das Geld(!) zurückverlangen kann. Zitat:
Wenn und weil der Unternehmer es an einer ordnungsgemäßen Fernabsatzinformation fehlen läßt, kann sogar noch jahrelang widerrufen werden. Und der Verkäufer muß den gesamten Kaufpreis zurückerstatten, ohne daß er wegen a) nutzungsbedingter Verschlechterungen Wertminderungsersatz verlangen könnte, noch b) für den Bekleidungsgebrauch Nutzungsersatz zurückfordern könnte: § 312e BGB - Wertersatz bei Fernabsatzverträgen Bei Fernabsatzverträgen über die Lieferung von Waren hat der Verbraucher ... Wertersatz für Nutzungen ... nur zu leisten, 1. soweit er die Ware in einer Art und Weise genutzt hat, die über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und 2. wenn er zuvor vom Unternehmer auf diese Rechtsfolge hingewiesen und nach § 360 Absatz 1 oder 2 über sein Widerrufs- oder Rückgaberecht belehrt worden ist oder von beidem anderweitig Kenntnis erlangt hat. ---> Wenn Du die 11 Kleidungsstücke behältst, und erst nach 3 Jahren widerrufst, dann kann der Verkäufer für den Gebrauch keinen Wertersatz verlangen ( d.h. er muß den Kaufpreis ungemindert rückerstatten ), wenn er Dich a) weder darüber informiert hatte, daß Du Nutzungsersatz leisten mußt, wenn Du die Sachen mehr als in einem Ladengeschäft üblich zu Probezwecken trägst, noch b) gemäß § 360 BGB schriftliche Informationen erteilt hatte, noch c) Du von irgendjemandem anderen davon erfahren hattest ... 11 |
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| AW: Fernabsatz/ Rückgaberecht ? Hallo, vielen Dank für die Antwort. Nehmen wir einmal an, als Hinweis auf das Rückgaberecht befand sich auf der Rechnung nur der Satz: stark reduzierte Ware ist vom Umtausch ausgeschlossen. Der Käufer nahm daraufhin vom Kauf und Überweisung Abstand und bekam eine Mail, in der es hieß: selbstverständlich räume ich Ihnen ein Rückgaberecht ein. Also könnte der Käufer mit Hinweis auf das Fernabsatzgesetz die Ware zurücksenden und die Erstattung (und auch der Portokosten, da der Warenwert über 40€ liegt?) verlangen. Auf welchen § könnte er sich berufen, in dem die Erstattung geregelt ist? Viele Grüße! |
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| AW: Fernabsatz/ Rückgaberecht ? Zitat:
2. "Umtausch" ist begrifflich etwas anderes als Rückgabe/Widerruf. Wer "nur" ein Umtauschrecht hat, kann bei Nichtgefallen höchstens gegen eine andere Ware "umtauschen". Wer ein Widerrufs-/Rückgaberecht hat, kann bei Nichtgefallen "nur" das Geld zurückverlangen, aber keinen Umtausch gegen eine andere Sache ... 3. Der Verkäufer kann auf der Rechnung klarstellen, daß er bei reduzierter Ware keine Umtausch-Kulanz walten lassen wird ( wobei auf "Kulanz" ohnehin weder ein gesetzlicher Anspruch besteht, noch ein vertraglicher, wenn eben kein Umtauschrecht eingeräumt worden war. ) Zitat:
Zitat:
Der Warenwert spielt hier für die VOM VERKÄUFER zu tragenden / zu erstattenden Rücksendekosten keine Rolle, denn: wenn der Verkäufer mit dem Käufer nicht IM VERTRAG vereinbart hat, daß Widerrufs-Rücksendekosten vom Käufer zu tragen sein sollen, wenn der Warenwert unter 40 Euro beträgt, dann muß der Verkäufer eben bei JEDEM Warenwert die Rücksendekosten des Käufers übernehmen! Es genügt also zu schreiben, daß man von seinem gesetzlichen Recht Gebrauch macht, ohne Angabe von Gründen von seiner Bestellung wieder Abstand nehmen zu können. Und es genügt anzugeben, welche Zahlungen ( Kaufpreis + Hinversandkosten + Rücksendekosten ) man bis wann auf welches Konto zurückerstattet haben will. Zitat:
Die Erstattungs-Regelung ergibt sich aus § 357 BGB. "Kosten und Gefahr der Rücksendung trägt bei Widerruf und Rückgabe der Unternehmer." Das Gesetz erlaubt allerdings unter bestimmten Voraussetzungen, daß vertraglich etwas davon Abweichendes vereinbart werden KANN; nur dann hätte der Käufer eine -vertraglich begründete- Rücksendekosten-Übernahmepflicht. Die Voraussetzungen sind: a) Der Verkäufer darf kein Rückgaberecht nach § 356 BGB eingeräumt haben, welches das Widerrufsrecht nach § 355 BGB ersetzen sollte; b) Dem Käufer werden nicht die TATSÄCHLICHEN Rücksendkosten auferlegt, sondern bloß die "regelmäßigen"; c) Der Preis der zurückzusendenden Sache beträgt höchstens 40 Euro oder d) Der Preis ist höher als 40 Euro und es wurde auf Rechnung geliefert oder e) Der Preis ist höher als 40 Euro, und es wurde noch keine (vereinbarte) Rate gezahlt f) Die Rücksendekostenregelung darf nicht auch für mangelhaft gelieferte Sachen gelten § 357 BGB "Wenn ein Widerrufsrecht nach § 312d Abs. 1 Satz 1 besteht, dürfen dem Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Rücksendung vertraglich auferlegt werden, wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn bei einem höheren Preis der Sache der Verbraucher die Gegenleistung oder eine Teilzahlung zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erbracht hat, es sei denn, dass die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht." § 312i BGB erklärt ansonsten alle verbrauchernachteilig von gesetzlichen Fernabsatzvorschriften abweichenden Absprachen für ungültig. 11 |
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| AW: Fernabsatz/ Rückgaberecht ? ...und noch einmal Danke für die ausführliche Antwort. ![]() Ich denke, der Käufer wüsste jetzt, wie er sich zu verhalten hätte. Eine Frage habe ich allerdings doch noch. Nehmen wir einmal an, der Verkäufer hätte folgende Formulierung gemailt: ich habe Ihnen großzügiger weise ein Rückgabe,-Umtauschrecht eingeräumt, welches der Gesetzgeber laut HGB klar regelt.Ein Rückerstattungsrecht beinhaltet das Gesetz nicht, sondern lediglich ERSATZ und auch NUR AUS KULANZ, lesen Sie bitte nach. Sie haben hochwertige, ungetragene Ware zum Schnäppchenpreis von Stk 9999 € erhalten, was generell Rückgabe und Umtausch laut HGB ausschließt, denn dieser Schnäppchenpreis legitimiert ein gewisses Kaufrisiko. Dann würde doch auch dies nicht dem allgemein gültigen Recht entsprechen, oder? Viele Grüße |
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| AW: Fernabsatz/ Rückgaberecht ? Nein. Das ist falsches Bla-Bla, das schon beinahe Betrugscharakter hat. <blabla gesnipt> Geändert von 772 (12.04.2012 um 00:09 Uhr). Grund: Korrektur, s. nächsten Beitrag |
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| AW: Fernabsatz/ Rückgaberecht ? Zitat:
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| AW: Fernabsatz/ Rückgaberecht ? Zitat:
![]() ------- Und in der Tat: Auch in der Bucht gibt es einen Bereich "Business & Industrie", so das es durchaus denkbar ist, das sich das Angebot ausschliesslich an gewerbliche Käufer gerichtet hat. ... und dann müssten wir wohl das grosse virtuelle Radiergummi auspacken |
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| AW: Fernabsatz/ Rückgaberecht ? Hallo, in dem von mir angenommenen Fall ist dieser "jemand" eine Privatperson, die Rechnung wurde auf diese ausgestellt, es wurden keine AGBs oder ähnliches mitgesendet. Der Käufer hat einen entsprechenden Brief formuliert und ist gespannt, wann und ob er das Geld "so ohne weiteres" zurückbekommt. ![]() Viele Grüße |
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| AW: Fernabsatz/ Rückgaberecht ? Da bin ich wieder. Nehmen wir einmal an, der Verkäufer sendet dem Käufer statt Erstattung des Betrages ein neues Pakte zu, der Käufer verweigert die Annahmen. Geld geht nicht ein. Der Käufer schreibt wieder einmal eine Mail, mit der Bitte um Erstattung des Betrages, da er sonst, nach juristischer Baratung, Anzeige wegen Betruges erstatten wird. Nehmen wir weiterhin an, der Verkäufer schickt folgende Antwort: "Sehr geehrte Frau, da Sie Ihren Rechtsanwalt vermutlich nicht über den kompletten rechtlichen Sachverhalt informiert haben,denn Sie haben bestellt und ich habe nach Ihren Angaben geliefert.Sie haben die Annahme auf Ersatzware verweigert.So liegt das Recht nun komplett auf meiner Seite. Rückgaberecht bedeutet Ersatz, ist ein Kulanzrecht und ich an Ihrer Stelle wäre mit dem Begriff "BETRUG"ganz vorsichtig, denn ich habe noch nie betrogen. Ihre Behauptung wäre rufschädigend und rechtswidrig, hat dann auch Konsequenzen. Sie wären nicht die Erste die dem Trugschluss unterliegt auf ein Geldrückgaberecht, bei makeloser gesenkter Ware, wenn Sie ersatzweise Lieferung ungesehen zurück senden und die Annahme verweigern. Es steht Ihnen frei Anzeige zu erstatten, rechnen Sie aber bitte mit einer teuren Gegenklage wegen Verleumdung. Ich sehe jedem Rechtsstreit gelassen entgegen, gern sende ich Ihnen Ihre Ersatzware, nunmehr nicht mehr auf meine Kosten, wiederholt zu." Und dann? |
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