Dies ist eine Diskussion zu Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace) innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace) ich finde die Rechtslage bei gewissen großen Internet-Verkaufsplattformen etwas unübersichtlich - vor allem dann, wenn die Zahlung des Kunden nicht an den eigentlichen Verkäufer, sondern an den Betreiber der Plattform geleistet wird, wie z.B. bei Amazon Marketplace. Nehmen wir folgenden fiktiven Fall an: Ein Kunde K (Verbraucher) kauft über die Verkaufsplattform AM einen Artikel bei einem Verkäufer V im EU-Ausland (z.B. Großbritannien). Er erhält den Artikel, jedoch keine Widerrufsbelehrung. Aus irgendeinem Grund macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und sendet eine Mail mit der Widerrufserklärung. Daraufhin teilt V mit, dass Rücksendekosten grundsätzlich nicht übernommen werden und nennt auch noch einige andere Bedingungen, die mit dem BGB nicht vereinbar sind (z.B. solle die Rücksendung auf Gefahr des K erfolgen). Nun habe die Ware einen Wert von unter 40 Euro - K ist trotzdem der Ansicht, zur kostenfreien Rücksendung berechtigt zu sein, da ja von V keine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung ausgesprochen hat (die Mail kam ja erst *nach* dem Widerruf) Nehmen wir an, auf die erneute Mail des K mit der Aufforderung, eine kostenlose Rücksendemöglichkeit zu benennen, erfolgt keine Reaktion. Nehmen wir weiter an, dass AM einen entsprechenden Garantieantrag des K mit nichtssagendem Textbaustein abweist. K könnte nun die Ware unfrei zurücksenden (nach Vorankndigung und mit Zeugen für das Absenden natürlich) oder er könnte die Ware aufbewahren. In jedem Fall wird V keine vollständige Rückzahlung veranlassen. Ist K nun im Recht, wenn er (nach Ankündigung und Fristsetzung) der Abbuchung des Kaufbetrags bei seiner Bank widerspricht, das Geld also zurückbucht? Die Alternative (Verklagen eines ausländischen Unternehmens wegen eines zweistelligen Betrags) ist ja nicht gerade attraktiv... Natürlich ergeben sich aus den in mehreren Punkren ungesetzlichen Rückgabebedingungen von K auch noch interessante wettbewerbsrechtliche Aspekte (z.B. die Frage nach einer Mitstörerhaftung von AM), aber das soll jetzt mal nicht das Thema sein ![]() Schönes Wochenende the-caver |
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| AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace) Zitat:
2. Wurde die Geltung irgendeines anderen Rechts vereinbart? Falls ja, so ist das gewählte Recht ( z.B. das Recht der Ukraine ) auf den Vertrag anzuwenden. Dies dürfte jedoch nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der Schutz der Verbraucherschutzvortschriften desjenigen Staates entzogen würde, dessen Recht ohne Rechtswahl anzuwenden wäre ( = das Recht des Verkäufer-Staates, falls V weder in Deutschland tätig ist, noch seine Tätigkeit auf Deutschland "ausgerichtet" hat; ansonsten das deutsche Recht ). 3. Ohne Rechtswahl unterliegt der Vertrag deutschem Recht, wenn der Unternehmer V hier tätig ist / seine Tätigkeit "auf Deutschland ausgerichtet" hat. Zitat:
Zitat:
Verkäufer U hatte - als Fernabsatz-Unternehmer vorvertraglich zu informieren - ist das geschehen? als eCommerce-Unternehmer bestimmte Pflichten zu erfüllen - hat er das getan? 11 |
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| AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace) Hallo Once, Zitat:
Die Geltung deutschen Rechts ist also eindeutig. Zitat:
Zitat:
Jeder Kunde bei dem großen Versandhaus hat natürlich deren AGB zugestimmt. In diesen AGB findet sich der Hinweis, dass diese für Geschäfte über die Vermittlungsplattform AM nicht gelten, sondern deren spezielle Bedingngen, auf die verlinkt wird. Dort findet sich eine Widerruffsbelehrung. Jedoch legt AM Wert darauf, eben nicht der Vertragspartner zu sein. Außerdem könnte man bezweifeln. Außerdem würde ich bezweifeln, dass der Kunde des Versandhauses automatisch auch die AGB der Handelsplattform AM (die juristisch eine eigene Firma ist) akzeptiert hat. Zitat:
Gehen wir also mal insgesamt davon aus, dass K tatsächlich nicht zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet werden kann und kommen zur ursprünglichen Frage: Wie sähe es mit der Rechtmäßigkeit der Rückbuchung des per Bankeinzug bezahlten Kaufpreises bei AM aus, die ja nicht der Vertragspartner des kaufvertrags sind? Schönen Sonntag the-caver |
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| AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace) Zitat:
Zitat:
Oder wie eine Bank, die Lastschriften einzieht, über die der V dann verfügen kann. |
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| AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace) Zitat:
Zitat:
§ 1 Artikel 246 EGBGB "seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung" Zitat:
§ 1 Absatz 1 Nr. 2 Artikel 246 EGBGB "Der Unternehmer muß dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen ... klar und verständlich ... zur Verfügung stellen über ... "die Identität ... einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird" ---> Der englische Unternehmer hätte also klar und unzweideutig zu informieren in der Art: Zitat:
Außerdem hätte der Unternehmer ladungsfähige Anschriften mitzuteilen: Zitat:
Zitat:
- eine Information ("Belehrung") darüber, daß im Widerrufsfall die Rücksendekosten bist zu einem Betrag von 40 Euro vom Verbraucher zu tragen sind, ist nur richtig, wenn zwischen Verbraucher und Unternehmer eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden war; - die Passagen einer als "Widerrufsbelehrung" gekennzeichneten Information sind keine Vertragsbestimmungen, insbesondere keine Vertragsbestimmung über eine Rücksendekostentragungspflicht. ---> Es genügt für eine nötige "Vereinbarung über vom Verbraucher bis zu einem Betrag von 40 Euro zu tragende Rücksendekosten" nicht, lediglich ( im Rahmen einer "Widerrufsbelehrung" ) mitzuteilen, daß "der Verbraucher verpflichtet sei, die Rücksendekosten bis zu einem Betrag von 40 Euro zu tragen". ( Liest man sich die - im Verdacht der bloßen Förmelei stehenden - Entscheidungen durch, so rechtfertigen die Gerichte ihre Entscheidung damit, Verbraucher würden in der Widerrufsinformation keine ( den Vertragsinhalt regelnde ) Bestimmung erwarten. Dies trifft hier aber nicht zu, wenn die kurze, in den Amazon-AGB versteckte Widerrufsinformation von den drumherumwuchernden AGB-Klauseln geradezu erdrückt wird. ) Zitat:
2. Selbst wenn der Anbieter die Mitteilung der - eigentlich - von seinem "Informations-Dienstleister" Amazon mitgeteilten Informationen über seine Widerrufsrechte und die Folgen ihrer Ausübung sich als Erfüllung eigener Fernabsatz-Informationspflichten zurechnen lassen könnte, so würde ihm das hinsichtlich der Rücksendekostenklausel nichts nutzen: denn nur wenn der Anbieter selbst mit dem Verbraucher eine Rücksendekosten-Absprache vertraglich vereinbart hätte, könnte er auf deren Geltung hinweisen (lassen, z.B. durch seinen "Informations-Dienstleister" Amazon). Zitat:
Directive 97/7/EC of the European Parliament http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...7L0007:EN:HTML Die Umsetzung in englisches Recht http://www.legislation.gov.uk/uksi/2.../contents/made Fernabsatz-Leitfaden für Verkäufer http://www.oft.gov.uk/shared_oft/bus...ral/oft913.pdf Zitat:
11 Geändert von once (22.01.2012 um 14:23 Uhr). Grund: ... |
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| AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace) Zitat:
Zitat:
Danke übrigens für die Quellenangaben. Zitat:
Schönen Sonntagabend the-caver |
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| fernabsatz, lastschrift, rücksendung, widerruf |
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