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Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace)

Dies ist eine Diskussion zu Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace) innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 20.01.2012, 17:50
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Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace)

Hallo,

ich finde die Rechtslage bei gewissen großen Internet-Verkaufsplattformen etwas unübersichtlich - vor allem dann, wenn die Zahlung des Kunden nicht an den eigentlichen Verkäufer, sondern an den Betreiber der Plattform geleistet wird, wie z.B. bei Amazon Marketplace. Nehmen wir folgenden fiktiven Fall an:

Ein Kunde K (Verbraucher) kauft über die Verkaufsplattform AM einen Artikel bei einem Verkäufer V im EU-Ausland (z.B. Großbritannien). Er erhält den Artikel, jedoch keine Widerrufsbelehrung. Aus irgendeinem Grund macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und sendet eine Mail mit der Widerrufserklärung. Daraufhin teilt V mit, dass Rücksendekosten grundsätzlich nicht übernommen werden
und nennt auch noch einige andere Bedingungen, die mit dem BGB nicht vereinbar sind (z.B. solle die Rücksendung auf Gefahr des K erfolgen).

Nun habe die Ware einen Wert von unter 40 Euro - K ist trotzdem der Ansicht, zur kostenfreien Rücksendung berechtigt zu sein, da ja von V keine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung ausgesprochen hat (die Mail kam ja erst *nach* dem Widerruf)

Nehmen wir an, auf die erneute Mail des K mit der Aufforderung, eine kostenlose Rücksendemöglichkeit zu benennen, erfolgt keine Reaktion. Nehmen wir weiter an, dass AM einen entsprechenden Garantieantrag des K mit nichtssagendem Textbaustein abweist.

K könnte nun die Ware unfrei zurücksenden (nach Vorankndigung und mit Zeugen für das Absenden natürlich) oder er könnte die Ware aufbewahren. In jedem Fall wird V keine vollständige Rückzahlung veranlassen.

Ist K nun im Recht, wenn er (nach Ankündigung und Fristsetzung) der Abbuchung des Kaufbetrags bei seiner Bank widerspricht, das Geld also zurückbucht? Die Alternative (Verklagen eines ausländischen Unternehmens wegen eines zweistelligen Betrags) ist ja nicht gerade attraktiv...

Natürlich ergeben sich aus den in mehreren Punkren ungesetzlichen Rückgabebedingungen von K auch noch interessante wettbewerbsrechtliche Aspekte (z.B. die Frage nach einer Mitstörerhaftung von AM), aber das soll jetzt mal nicht das Thema sein

Schönes Wochenende

the-caver
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  #2 (permalink)  
Alt 21.01.2012, 23:54
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AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace)

Zitat:
Zitat von the-caver Beitrag anzeigen
Ein [ in Deutschland ansässiger ] Kunde K (Verbraucher) kauft über die Verkaufsplattform AM einen Artikel bei einem im EU-Ausland (z.B. Großbritannien) [ ansässigen ] Verkäufer V [ Unternehmer??? ].
1. Hatte der Unternehmer V "seine Tätigkeit auf Deutschland" ausgerichtet? Falls nein, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem V ansässig ist.

2. Wurde die Geltung irgendeines anderen Rechts vereinbart? Falls ja, so ist das gewählte Recht ( z.B. das Recht der Ukraine ) auf den Vertrag anzuwenden. Dies dürfte jedoch nicht dazu führen, daß dem Verbraucher der Schutz der Verbraucherschutzvortschriften desjenigen Staates entzogen würde, dessen Recht ohne Rechtswahl anzuwenden wäre ( = das Recht des Verkäufer-Staates, falls V weder in Deutschland tätig ist, noch seine Tätigkeit auf Deutschland "ausgerichtet" hat; ansonsten das deutsche Recht ).

3. Ohne Rechtswahl unterliegt der Vertrag deutschem Recht, wenn der Unternehmer V hier tätig ist / seine Tätigkeit "auf Deutschland ausgerichtet" hat.

Zitat:
Er erhält den Artikel, jedoch keine Widerrufsbelehrung. Aus irgendeinem Grund macht er von seinem Widerrufsrecht Gebrauch und sendet eine Mail mit der Widerrufserklärung. Daraufhin teilt V mit, dass Rücksendekosten grundsätzlich nicht übernommen werden
und nennt auch noch einige andere Bedingungen, die mit dem BGB nicht vereinbar sind (z.B. solle die Rücksendung auf Gefahr des K erfolgen).
Selbst wenn der Vertrag deutschem Recht unterliegen sollte, müßte der Unternehmer nicht allein schon wegen fehlender Widerrufsbelehrung die Rücksendekosten tragen - denn solange nur (wirksam) vertraglich eine Übernahme der Rücksendkosten nach einem Widerruf bis zu einem Warenwert von 40 Euro vereinbart war, hätte der Verbraucher sie nach einem Widerruf zu tragen.

Zitat:
K ist der Ansicht, zur kostenfreien Rücksendung berechtigt zu sein, da ja von V keine gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung ausgesprochen hat
Falls der Vertrag englischem Recht unterliegt, könnte der Verbraucher vertraglich verpflichtet worden sein, die Rücksendekosten tragen zu müssen, unabhängig(!) vom Warenwert. Ohne Belehrung darüber, daß von unfrei / nicht zurücksenden Kunden die entstandenen Rücksende(mehr)kosten verlangt werden können, kann nach englischem Recht bei unfreier Rücksendung keine Kostenerstattung gefordert werden.

Verkäufer U hatte -

als Fernabsatz-Unternehmer vorvertraglich zu informieren - ist das geschehen?
als eCommerce-Unternehmer bestimmte Pflichten zu erfüllen - hat er das getan?

11
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  #3 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 09:33
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AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace)

Hallo Once,

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
1. Hatte der Unternehmer V "seine Tätigkeit auf Deutschland" ausgerichtet? Falls nein, unterliegt der Vertrag dem Recht des Staates, in dem V ansässig ist.
Oh, sorry, ich dachte, die beispielhaft gewählte Verkaufsplattform sei allgemein bekannt: Die Verkaufsplattform ist deutschsprachig, über deine .de-Adresse erreichbar. Das Angebot ist nahtlos integriert in das Angebot des deutschen Ablegers eines großen Internet-Versandhauses - nur durch einen einzeiligen Zusatz beim Warenagebot und im Warenkorb erkennt der Verbraucher, dass er nicht mit dem bekannten Internethändler, sondern mit einem anderen Anbieter einen Kaufvertrag abschließt, der aber über AM abgewickelt wird.

Die Geltung deutschen Rechts ist also eindeutig.

Zitat:
2. Wurde die Geltung irgendeines anderen Rechts vereinbart?
Keinerlei individuelle Vereinbarung, der fiktive V habe einfach kommentarlos die Ware geschickt.

Zitat:
Selbst wenn der Vertrag deutschem Recht unterliegen sollte, müßte der Unternehmer nicht allein schon wegen fehlender Widerrufsbelehrung die Rücksendekosten tragen - denn solange nur (wirksam) vertraglich eine Übernahme der Rücksendkosten nach einem Widerruf bis zu einem Warenwert von 40 Euro vereinbart war, hätte der Verbraucher sie nach einem Widerruf zu tragen.
Wurde aber nicht - es sei denn, Du siehst folgende Konstruktion als Vereinbarung an:
Jeder Kunde bei dem großen Versandhaus hat natürlich deren AGB zugestimmt. In diesen AGB findet sich der Hinweis, dass diese für Geschäfte über die Vermittlungsplattform AM nicht gelten, sondern deren spezielle Bedingngen, auf die verlinkt wird. Dort findet sich eine Widerruffsbelehrung.
Jedoch legt AM Wert darauf, eben nicht der Vertragspartner zu sein. Außerdem könnte man bezweifeln. Außerdem würde ich bezweifeln, dass der Kunde des Versandhauses automatisch auch die AGB der Handelsplattform AM (die juristisch eine eigene Firma ist) akzeptiert hat.


Zitat:
Falls der Vertrag englischem Recht unterliegt, könnte der Verbraucher vertraglich verpflichtet worden sein, die Rücksendekosten tragen zu müssen, unabhängig(!) vom Warenwert. Ohne Belehrung darüber, daß von unfrei / nicht zurücksenden Kunden die entstandenen Rücksende(mehr)kosten verlangt werden können, kann nach englischem Recht bei unfreier Rücksendung keine Kostenerstattung gefordert werden.
Interessant - hast Du da die Quelle parat? Britisches bürgerliches Recht ist jetzt nicht so mein Hobby. Ach ja, wie gesagt: Keinerlei sonstige vertragliche Vereinbarung zwischen K und V, nur die Bestellung über AM und die Warenlieferung.

Gehen wir also mal insgesamt davon aus, dass K tatsächlich nicht zur Übernahme der Rücksendekosten verpflichtet werden kann und kommen zur ursprünglichen Frage: Wie sähe es mit der Rechtmäßigkeit der Rückbuchung des per Bankeinzug bezahlten Kaufpreises bei AM aus, die ja nicht der Vertragspartner des kaufvertrags sind?

Schönen Sonntag

the-caver
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  #4 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 13:19
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AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace)

Zitat:
Außerdem würde ich bezweifeln, dass der Kunde des Versandhauses automatisch auch die AGB der Handelsplattform AM (die juristisch eine eigene Firma ist) akzeptiert hat.
Mit Sicherheit wurde den AGB von Amazon bei der Registrierung zugestimmt.



Zitat:
Wie sähe es mit der Rechtmäßigkeit der Rückbuchung des per Bankeinzug bezahlten Kaufpreises bei AM aus, die ja nicht der Vertragspartner des kaufvertrags sind?
Korrekt, AM ist nicht Vertragspartner von K. Stell dir AM wie eine Inkassobüro vor, das im Auftrag von V den Forderungseinzug regelt.
Oder wie eine Bank, die Lastschriften einzieht, über die der V dann verfügen kann.
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  #5 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 14:16
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AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace)

Zitat:
Zitat von the-caver Beitrag anzeigen
Oh, sorry, ich dachte, die beispielhaft gewählte Verkaufsplattform sei allgemein bekannt
Der in England ansässige Verkäufer ( z.B. deutscher Nationalität, falls der Verkäufer eine natürliche Person wäre, und keine juristische Person, z.B. eine Gesellschaft in der Rechtsform einer Limited ) könnte über die Verkaufsplattform "http://www.amazon.ca/" in französischer Sprache eine an Verbraucher in Frankreich gerichtete Tätigkeit entfaltet haben. Dann unterläge ein Vertrag mit einem in Deutschland ansässigem Engländer französischem Recht.

Zitat:
Die Verkaufsplattform ist deutschsprachig, über deine .de-Adresse erreichbar. Das Angebot ist nahtlos integriert in das Angebot des deutschen Ablegers eines großen Internet-Versandhauses - nur durch einen einzeiligen Zusatz beim Warenagebot und im Warenkorb erkennt der Verbraucher, dass er nicht mit dem bekannten Internethändler, sondern mit einem anderen Anbieter einen Kaufvertrag abschließt
Der eigentliche Anbieter muß jedenfalls klar und verständlich rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung sämtliche der gesetzlich geforderten Angaben zu seiner Identität mitteilen:

§ 1 Artikel 246 EGBGB
"seine Identität, anzugeben ist auch das öffentliche Unternehmensregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer oder gleichwertige Kennung"

Zitat:
[ Kaufvertrag wird ] über AM abgewickelt.
Der "eigentliche" Anbieter muß klar und verständlich über die Identität und Funktion von Dritten ( wie z.B. "Vertragsabwickler", "Kundendienst-Erbringer" ... ) informieren:

§ 1 Absatz 1 Nr. 2 Artikel 246 EGBGB
"Der Unternehmer muß dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen ... klar und verständlich ... zur Verfügung stellen über ... "die Identität ... einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Verbraucher mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Verbraucher tätig wird"

---> Der englische Unternehmer hätte also klar und unzweideutig zu informieren in der Art:

Zitat:
Ihr Kaufvertragspartner ist:

Briefkastenverschleierungsfirma Limited,

eingetragen im Unternehmensregister von England und Wales unter der Nummer 12345678

Die Vertragsinformationen werden zur Verfügung gestellt ( und nach Vertragsschluß gespeichert) vom Plattformbetreiber Amazon EU S.a.r.l., Luxembourg

Die "Abwicklung des Vertrags" erfolgt über die Amazon Services S.a r.l., Luxembourg.
( Wobei fraglich sein könnte, ob der Käufer mit dem "Vertragsabwickler" im obigen Sinne "geschäftlich" zu hat, nur weil er a) Zahlungen gemäß Verkäufer-Hinweis an den "Vertragsabwickler" leisten soll, und b) die Ausführung der Lieferung durch den "Vertragsabwickler" übernommen wird ... )

Außerdem hätte der Unternehmer ladungsfähige Anschriften mitzuteilen:

Zitat:
Briefkastenverschleierungsfirma Limited,
...., London
vertreten durch den Company Director Herbert G****, Frankfurt am Main, Deutschland

"Vertragsabschluß-Dienstleister":
Amazpn EU S.a.r.l., Luxembourg

"Vertragsabwickler":
Amazon Services S.a.r.l., Lxembourg, [ Anschrift, ges. Vertreter, ... ]
Zitat:
Zitat von the-caver Beitrag anzeigen
Die Geltung deutschen Rechts ist also eindeutig.
Die "Ausrichtung auf Deutschland" ist eindeutig. Der Vertrag unterliegt damit deutschem Recht aber erst dann, wenn [ wie hier wohl ] keine abweichende Rechtswahl-Vereinbarung getroffen worden sein sollte.

Zitat:
Zitat:
solange nur (wirksam) vertraglich eine Übernahme der Rücksendkosten nach einem Widerruf bis zu einem Warenwert von 40 Euro vereinbart war, hätte der Verbraucher sie nach einem Widerruf zu tragen.
Wurde aber nicht - es sei denn, Du siehst folgende Konstruktion als Vereinbarung an:
Jeder Kunde bei dem großen Versandhaus hat natürlich deren AGB zugestimmt. In diesen AGB findet sich der Hinweis, dass diese für Geschäfte über die Vermittlungsplattform AM nicht gelten, sondern deren spezielle Bedingngen, auf die verlinkt wird. Dort findet sich eine Widerruffsbelehrung.
Deutsche Gerichte haben mehrfach entschieden:

- eine Information ("Belehrung") darüber, daß im Widerrufsfall die Rücksendekosten bist zu einem Betrag von 40 Euro vom Verbraucher zu tragen sind, ist nur richtig, wenn zwischen Verbraucher und Unternehmer eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden war;

- die Passagen einer als "Widerrufsbelehrung" gekennzeichneten Information sind keine Vertragsbestimmungen, insbesondere keine Vertragsbestimmung über eine Rücksendekostentragungspflicht.

---> Es genügt für eine nötige "Vereinbarung über vom Verbraucher bis zu einem Betrag von 40 Euro zu tragende Rücksendekosten" nicht, lediglich ( im Rahmen einer "Widerrufsbelehrung" ) mitzuteilen, daß "der Verbraucher verpflichtet sei, die Rücksendekosten bis zu einem Betrag von 40 Euro zu tragen".

( Liest man sich die - im Verdacht der bloßen Förmelei stehenden - Entscheidungen durch, so rechtfertigen die Gerichte ihre Entscheidung damit, Verbraucher würden in der Widerrufsinformation keine ( den Vertragsinhalt regelnde ) Bestimmung erwarten. Dies trifft hier aber nicht zu, wenn die kurze, in den Amazon-AGB versteckte Widerrufsinformation von den drumherumwuchernden AGB-Klauseln geradezu erdrückt wird. )

Zitat:
Außerdem würde ich bezweifeln, dass der Kunde des Versandhauses automatisch auch die AGB der Handelsplattform AM (die juristisch eine eigene Firma ist) akzeptiert hat.
1. Eine -mögliche- Einbeziehung der AGB ins Vertragsverhältnis " Amazon EU S.a.r.l " - Kunde bzw. "Amazon Services S.a.r.l. - Kunde" bedeutet nicht, daß diese AGB automatisch auch wirksam in das Vertragsverhältnis "Anbieter - Kunde" einbezogen wären.

2. Selbst wenn der Anbieter die Mitteilung der - eigentlich - von seinem "Informations-Dienstleister" Amazon mitgeteilten Informationen über seine Widerrufsrechte und die Folgen ihrer Ausübung sich als Erfüllung eigener Fernabsatz-Informationspflichten zurechnen lassen könnte, so würde ihm das hinsichtlich der Rücksendekostenklausel nichts nutzen: denn nur wenn der Anbieter selbst mit dem Verbraucher eine Rücksendekosten-Absprache vertraglich vereinbart hätte, könnte er auf deren Geltung hinweisen (lassen, z.B. durch seinen "Informations-Dienstleister" Amazon).

Zitat:
hast Du da die Quelle parat?
Die EU-Fernabsatzrichlinie

Directive 97/7/EC of the European Parliament
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...7L0007:EN:HTML

Die Umsetzung in englisches Recht
http://www.legislation.gov.uk/uksi/2.../contents/made

Fernabsatz-Leitfaden für Verkäufer
http://www.oft.gov.uk/shared_oft/bus...ral/oft913.pdf

Zitat:
Wie sähe es mit der Rechtmäßigkeit der Rückbuchung des per Bankeinzug bezahlten Kaufpreises bei AM aus, die ja nicht der Vertragspartner des kaufvertrags sind?
Vermutlich spielen da die Rechte und Pflichten des Käufers in seiner Position als Nutzer der Marketplace-Dienste gegenüber seinem Markentplace-Dienstleister Amazon eine Rolle. Was sagen denn die Vertragsbestimmungen des Markentplace-Nutzungsvertrags dazu aus? Hat sich der Markentplace-Nutzer Amazon Services gegenüber verpflichtet, nach einem Widerruf keine Rückgabe der Kaufpreis-Lastschrift zu veranlassen?

11

Geändert von once (22.01.2012 um 14:23 Uhr). Grund: ...
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  #6 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 17:54
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AW: Fernabsatz: Rückbuchung über Verkaufsplattform (z.B. Amazon Marketplace)

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen

Der eigentliche Anbieter muß jedenfalls klar und verständlich rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung sämtliche der gesetzlich geforderten Angaben zu seiner Identität mitteilen:
Gehen wir mal für unseren fiktiven Fall davon aus, V habe die entsprechenden Informationen zur Verfügung gestellt, und zwar auf seinem "Mitgliedsprofil" (die Informationen sind durch 2 Mausklicks erreichbar). K hat also nicht mitgeteilt bekommen, dass er einen Vertrag mit einem ausländischen Unternehmen eingeht, konnte sich jedoch diese Information problemlos verschaffen.


Zitat:
1. Eine -mögliche- Einbeziehung der AGB ins Vertragsverhältnis " Amazon EU S.a.r.l " - Kunde bzw. "Amazon Services S.a.r.l. - Kunde" bedeutet nicht, daß diese AGB automatisch auch wirksam in das Vertragsverhältnis "Anbieter - Kunde" einbezogen wären.
Sehe ich genauso.

Danke übrigens für die Quellenangaben.

Zitat:
Vermutlich spielen da die Rechte und Pflichten des Käufers in seiner Position als Nutzer der Marketplace-Dienste gegenüber seinem Markentplace-Dienstleister Amazon eine Rolle. Was sagen denn die Vertragsbestimmungen des Markentplace-Nutzungsvertrags dazu aus? Hat sich der Markentplace-Nutzer Amazon Services gegenüber verpflichtet, nach einem Widerruf keine Rückgabe der Kaufpreis-Lastschrift zu veranlassen?
Da findet sich in den AGB: "Der Käufer hat den Kaufpreis für ein Produkt über Amazon.de Marketplace durch Erteilung einer Bankeinzugsermächtigung oder mit jeder von Amazon anerkannten Kreditkarte zu begleichen.", sonst nichts.

Schönen Sonntagabend

the-caver
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fernabsatz, lastschrift, rücksendung, widerruf

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