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Fernabsatz - E-Books

Dies ist eine Diskussion zu Fernabsatz - E-Books innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 19:21
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AW: Fernabsatz - E-Books

Zitat:
Zitat von Kerzenlicht Beitrag anzeigen
Bei Amazon können ... E-books ... auf der Plattform ausgesucht und mit einem Click bestellt, bezahlt und innerhalb von wenigen Sekunden auf den Kindle geladen werden.
Bevor man mit Amazon einen windigen "eBook-Vertrag" schließt, hätte Amazon klar und unmißverständlich darüber zu informieren, was genau dabei Vertragsinhalt werden soll:

§ 1 Artikel 246 EGBGB
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen ... klar und verständlich ... zur Verfügung stellen:
(...)
4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung


- Welche Angaben zu den wesentlichen Merkmalen von Ware oder Dienstleistung macht Amazon vor einer Bestellung von eBooks?

Zitat:
Zitat von Casa
Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1.
zur Lieferung von Waren,
Es erscheint mir schon sehr fraglich, ob die mit Amazon geschlossenen eBook-Verträge überhaupt "die Lieferung von Waren" zum Gegenstand haben.

Worin bestehen eigentlich die von Amazon einem eBook-Kunden erbrachten Leistungen?

Genaubesehen handelt es sich wohl eher um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verschaffung einer Möglichkeit, sich auf dem eigenen Rechner eine (u.a.) vom Amazon-eBook-Reader wiedergebbare Datei mit dem eBook-Inhalt unter Verwendung der auf dem Amazon-Server vorhandenen "Original"-Vorlage via Internetverbindung erstellen zu können, und eine Reihe weiterer Dienste.

Zitat:
Besteht für diese e-books ein Widerrufs- oder Rückgaberecht oder ist dies gemäß § 312d 2. ausgeschlossen?
Wenn man die Amazon-Leistungen im Zusammenhang zur Erfüllung der eBook-Verträge als Dienstleistungen werten möchte, dann richten sich die gesetzlichen Widerrufsrechte des Kunden nach § 312d Absatz 3 BGB.

Wenn der eBook-Kunde seine Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erfüllt hätte, würde jedenfalls ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts durch eine auf ausdrücklichen Kundenwunsch beiderseits vorzeitige vollständige Vertragserfüllung ausscheiden.

Nach Ausübung eines geseztlichen Rechts zum Widerruf des eBook-"Dienstleistungs"-Vertrags müßte der Verbraucher nach § 357 Absatz 1, § 346 BGB Wertersatz leisten. Gemäß § 312e Absatz 2 BGB besteht die Wertersatzpflicht aber nur dann, wenn a) der eBook-Kunde vor seiner Bestellung auf diese Folge hingewiesen wurde, und wenn er b) ausdrücklich zugestimmt hatte, daß Amazon mit der Ausführung der eBook-Dienste vor Ende der Widerrufsfrist beginnt.

Zitat:
Zitat von Casa
Ich sehe hier tatsächlich keinen Grund anders, als mit CDs / DVDs mit Siegel, umzugehen.
Weil Vertragsinhalt NICHT die Lieferung von Datenträgern mit Video- oder Aufzeichnungen ist, und auch nicht die Lieferung von Datenträgern mit Software, insbesondere keine versiegelten Datenträger, sind diese Vorschriften nicht anwendbar.

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  #12 (permalink)  
Alt 22.01.2012, 20:38
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AW: Fernabsatz - E-Books

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Bevor man mit Amazon einen windigen "eBook-Vertrag" schließt, (...)
Es ging hier eher um eine mehr generelle Frage; Amazon wurde nur als Beispiel verwendet. Die Lösung des Problems ist bei Amazon eine freiwillige Rücknahme innerhalb von 7 Tagen (siehe oben) - was ja auch nicht mehr so richtig windig ist.

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
§ 1 Artikel 246 EGBGB
Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen ... klar und verständlich ... zur Verfügung stellen:
(...)
4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung
(...)
Wenn man die Amazon-Leistungen im Zusammenhang zur Erfüllung der eBook-Verträge als Dienstleistungen werten möchte, dann richten sich die gesetzlichen Widerrufsrechte des Kunden nach § 312d Absatz 3 BGB.
Casa hatte hier den Ausweg über § 312d Abs.4 Nr.1 BGB. Dieser sagt aus, dass der Widerruf bei Gütern ausgeschlossen ist, die zur Rücksendung nicht geeignet sind. Software, die sofort nach Vertragsschluss heruntergeladen werden kann, fällt ja vielleicht hier rein.

Aber auch der Ausschluss des Widerrufsrechtes nach § 312d Absatz 3 BGB ist sicher denkbar, da der Verbraucher die Ausführung der Dienstleitung durch den Download selber veranlasst hat.

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Wenn der eBook-Kunde seine Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erfüllt hätte,
Siehe oben. Das hat der Kunde regelmäßig immer, da man mit Click bestellt und der Betrag über die Kreditkarte abgebucht wird.

Amazon löst das ja nun elegant über die "freiwillige" Rücknahmeerklärung, sicher auch weil Ihnen bewußt ist, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Das löst aber noch nicht das Problem der Rechtslage für alle e-book Anbieter.
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  #13 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 00:39
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AW: Fernabsatz - E-Books

Zitat:
Zitat von Kerzenlicht Beitrag anzeigen
Die Lösung des Problems ist bei Amazon eine freiwillige Rücknahme innerhalb von 7 Tagen
Welches Problem soll dadurch gelöst sein?

Zitat:
Casa hatte hier den Ausweg über § 312d Abs.4 Nr.1 BGB. Dieser sagt aus, dass der Widerruf bei Gütern ausgeschlossen ist, die zur Rücksendung nicht geeignet sind.
Bei Verträgern über "die Lieferung von Waren, die aufgrund ihrer Beschaffenheit" nicht für eine Rücksendung geeignet sind" ...

Selbst wenn man hier von einer "Lieferung einer Ware" sprechen wollte - weshalb sollte es an ihrer BESCHAFFENHEIT liegen, daß sie nicht zur Rücksendujg geeignet sein soll, wenn doch dieselbe Beschaffenheit ihre Hinversendung nicht gehindert hatte?

Zitat:
Software, die sofort nach Vertragsschluss heruntergeladen werden kann, fällt ja vielleicht hier rein.
Ich denke, daß eher im Fernabsatz gelieferte Waren wie Trockeneis, Fruchtfliegenlarven, Rollrasen usw. beschaffenheitsbedingt für eine Rücksendung ungeeignet sind.

Zitat:
Aber auch der Ausschluss des Widerrufsrechtes nach § 312d Absatz 3 BGB ist sicher denkbar, da der Verbraucher die Ausführung der Dienstleitung durch den Download selber veranlasst hat.
Ein verbraucherveranlaßter Ausführungsbeginn wäre noch nicht ausreichend für ein vorzeitiges Erlöschen eines Widerrufsrechts. Er wäre -bei ordnungsgemäßer Belehrung- nur ausreichend für eine Wertersatzpflicht des Verbrauchers nach einem Widerruf.

Zitat:
> Wenn der eBook-Kunde seine Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erfüllt hätte,

Siehe oben. Das hat der Kunde regelmäßig immer, da man mit Click bestellt und der Betrag über die Kreditkarte abgebucht wird.
Die Angabe der Kreditkartennummer stellt aber noch keine "vollständige Vertragserfüllung auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers" dar. Vollständig erfüllt ist der Vertrag erst, wenn sich Amazon zur Belastung der Kreditkarte entschließt. Daß dies "auf ausdrücklichen Kundenwunsch" schon vor Ende der Widerrufsfrist erfolgt, ist nicht ersichtlich. Amazon könnte sich damit problemlos 6 Wochen Zeit lassen, ohne damit einem "ausdrücklichen Kundenwunsch" zu widersprechen ...

Zitat:
Amazon löst das ja nun elegant über die "freiwillige" Rücknahmeerklärung, sicher auch weil Ihnen bewußt ist, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist.
Die 7-Tagesfrist orientiert sich wohl eher an der gesetzlichen (Mindest-)Frist, wie sie in der EU-Fernabsatzrichtlinie enthalten ist.

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  #14 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 10:52
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AW: Fernabsatz - E-Books

Dass das ebook keine Ware sein soll halte ich auch für möglich.
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  #15 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 20:40
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AW: Fernabsatz - E-Books

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Dass das ebook keine Ware sein soll halte ich auch für möglich.
Da waren wir ja auch ganz am Anfang schon mal. Eine Dienstleistung kann ich hier auch nicht erkennen - da waren wir aber auch schon mal.

Es wird wohl tatsächlich so sein, wie casa bereits erwähnt hatte, dass es hier noch eine Regelungslücke im § 312d gibt, da e-books noch zu neu sind um davon erfasst zu werden.

Dann war meine Anfangsfrage nicht ganz sinnlos, wenn wir das jetzt festgestellt haben.
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  #16 (permalink)  
Alt 23.01.2012, 23:41
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Zitat:
Zitat von Kerzenlicht Beitrag anzeigen
Da waren wir ja auch ganz am Anfang schon mal. Eine Dienstleistung kann ich hier auch nicht erkennen - da waren wir aber auch schon mal.
Die im Oktober 2011 angenommene EU-Verbraucherschutzrichtlinie wird Klarheit bringen:

Artikel 16
Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen ... kein Wider*rufsrecht ... vor, wenn ... m) digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem kör*perlichen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausfüh*rung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ver*brauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat.

RICHTLINIE 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...64:0088:FR:PDF

Die Richtlinie enthält eine verständliche Muster-Widerrufsbelehrung:

Zitat:
Muster-Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. ein mit der Post ver*
sandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf
der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.
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