Dies ist eine Diskussion zu Fernabsatz - E-Books innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| AW: Fernabsatz - E-Books Zitat:
§ 1 Artikel 246 EGBGB Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen ... klar und verständlich ... zur Verfügung stellen: (...) 4. die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung - Welche Angaben zu den wesentlichen Merkmalen von Ware oder Dienstleistung macht Amazon vor einer Bestellung von eBooks? Zitat:
Worin bestehen eigentlich die von Amazon einem eBook-Kunden erbrachten Leistungen? Genaubesehen handelt es sich wohl eher um Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Verschaffung einer Möglichkeit, sich auf dem eigenen Rechner eine (u.a.) vom Amazon-eBook-Reader wiedergebbare Datei mit dem eBook-Inhalt unter Verwendung der auf dem Amazon-Server vorhandenen "Original"-Vorlage via Internetverbindung erstellen zu können, und eine Reihe weiterer Dienste. Zitat:
Wenn der eBook-Kunde seine Zahlungsverpflichtungen zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht erfüllt hätte, würde jedenfalls ein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts durch eine auf ausdrücklichen Kundenwunsch beiderseits vorzeitige vollständige Vertragserfüllung ausscheiden. Nach Ausübung eines geseztlichen Rechts zum Widerruf des eBook-"Dienstleistungs"-Vertrags müßte der Verbraucher nach § 357 Absatz 1, § 346 BGB Wertersatz leisten. Gemäß § 312e Absatz 2 BGB besteht die Wertersatzpflicht aber nur dann, wenn a) der eBook-Kunde vor seiner Bestellung auf diese Folge hingewiesen wurde, und wenn er b) ausdrücklich zugestimmt hatte, daß Amazon mit der Ausführung der eBook-Dienste vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Zitat:
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| AW: Fernabsatz - E-Books Zitat:
Zitat:
Aber auch der Ausschluss des Widerrufsrechtes nach § 312d Absatz 3 BGB ist sicher denkbar, da der Verbraucher die Ausführung der Dienstleitung durch den Download selber veranlasst hat. Zitat:
Amazon löst das ja nun elegant über die "freiwillige" Rücknahmeerklärung, sicher auch weil Ihnen bewußt ist, dass die Rechtslage nicht eindeutig ist. Das löst aber noch nicht das Problem der Rechtslage für alle e-book Anbieter. |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Zitat:
Zitat:
Selbst wenn man hier von einer "Lieferung einer Ware" sprechen wollte - weshalb sollte es an ihrer BESCHAFFENHEIT liegen, daß sie nicht zur Rücksendujg geeignet sein soll, wenn doch dieselbe Beschaffenheit ihre Hinversendung nicht gehindert hatte? Zitat:
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| AW: Fernabsatz - E-Books Dass das ebook keine Ware sein soll halte ich auch für möglich. |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Da waren wir ja auch ganz am Anfang schon mal. Eine Dienstleistung kann ich hier auch nicht erkennen - da waren wir aber auch schon mal. Es wird wohl tatsächlich so sein, wie casa bereits erwähnt hatte, dass es hier noch eine Regelungslücke im § 312d gibt, da e-books noch zu neu sind um davon erfasst zu werden. Dann war meine Anfangsfrage nicht ganz sinnlos, wenn wir das jetzt festgestellt haben. |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Zitat:
Artikel 16 Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen ... kein Wider*rufsrecht ... vor, wenn ... m) digitale Inhalte geliefert werden, die nicht auf einem kör*perlichen Datenträger geliefert werden, wenn die Ausfüh*rung mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung des Ver*brauchers und seiner Kenntnisnahme, dass er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert, begonnen hat. RICHTLINIE 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/...64:0088:FR:PDF Die Richtlinie enthält eine verständliche Muster-Widerrufsbelehrung: Zitat:
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