Dies ist eine Diskussion zu Fernabsatz - E-Books innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Fernabsatz - E-Books Diverse Anbieter vertreiben E-book-reader und dazu die e-books - hier im folgenden nur beispielhaft Amazon und der Kindle. Der Kindle wird bei Amazon bestellt und bezahlt und für den Eigentümer zur Nutzung und Bestellung der e-books auf der Amazon-Plattform freigeschaltet. Danach können E-books auf der Plattform ausgesucht und mit einem Click bestellt, bezahlt und innerhalb von wenigen Sekunden auf den Kindle geladen werden. Besteht für diese e-books ein Widerrufs- oder Rückgaberecht oder ist dies gemäß § 312d 2. ausgeschlossen? Passt der 2. hier überhaupt? Wenn es hier ein Widerrufs- und Rückgaberecht gäbe, wie schützen sich die Plattformbetreiber davor, dass der Kunde das e-book erst liest und dann von seinem Widerrufs-oder Rücktrittsrecht Gebrauch macht? Es gibt auf dieser Plattform zusätzlich die Möglichkeit sich vor Bestellung des e-books eine Leseprobe kostenlos herunterzuladen. Wenn dies getan wurde, ändert das etwas an dem Widerrufs- und Rückgaberecht, wenn die kostenpflichtige Bestellung erst nach Herunterladen der Leseprobe erfolgt? |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Das sollte die Antwort sein. ![]() Zitat:
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| AW: Fernabsatz - E-Books Zitat:
Oder ist hier Rücksendung tatsächlich physisch zu verstehen? |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Wie will Amazon das Buch aus dem ebookreader löschen? Außerdem könnte man das Buch schon zig fach vervielfältigt haben. Und ein Download ist tatsächlich nicht Rückschickbar. Pragmatisch betrachtet wäre das Gegenteil von Download (Händler verschickt) der Upload (Kunde schickt zurück). Also ja, vermutlich ist physisch gemeint. Untermauert wird die Theorie, dass kein Widerrufsrecht besteht auch durch den Vergleich mit Software auf CD / DVD. Wenn das Siegel entfernt ist, erlischt das Widerrufsrecht. |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Dies ist beim e-book eben nicht möglich, solange er auf den Kindle geladen wird - anders als bei CD / DVD. Deshalb auch mein Frage nach dem 2. - siehe auch Deine Antwort dazu: Zitat:
Das e-book wäre aber ja in jedem Falle, wenn überhaupt, nur Software. Ist dann der Datenträger immer das Kindle und jedes e-book was heruntergeladen wäre, könnte nicht zurückgegeben werden, da das Kindle indem es freigeschaltet wurde "entsiegelt" ist? Der § 312d 2. trifft das hier nicht ganz, deshalb meine Frage. Oder muss ich wo ganz anders suchen? |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Zitat:
Es gibt wohl eine DRM (Digital Rights Management)- Beschränkung die das Kopieren auf fremde ebookreader bzw. hier Kindles unterbindet, wenn diese nicht mit dem selben Amazon-Account verknüpft sind. Zitat:
![]() Der Vergleich war folgender: ebook auf Kindle runtergeladen. ebook theoretisch kopierbar (wenn auch auf fremde Kindles illegal). CD / DVD gekauft, auf PC Kopiert bzw. PC-Spiel installiert und zuvor das Siegel gebrochen. CD / DVD theoretisch kopierbar (wenn auch illegal, sofern nicht von der Privatkopie erfasst). Aber die Kopien müsste man beim Widerruf löschen. Das kann niemand kontrollieren, daher hat der Gesetzgeber die Regelung eingeführt, dass in bestimmten Fällen kein Widerruf möglich ist - diese Regelung ist m.E. auch auf ebooks anzuwenden ist. Sozusagen geht der Gesetzgeber davon aus, dass wenn das Siegel gebrochen wird, die Software kopiert wird. Dies ist beim Download ja auch der Fall. Die Software des Hersteller (CD / DVD) wird kopiert bei entsiegeln (Download). Das ebook ist eben relativ neu, wodurch es für ebooks keine explizite Regelung gibt. PS: JEDER Kopierschutz kann umgangen werden. |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Mir ist nicht bekannt, wie das möglich ist, heißt aber natürlich nicht ,dass es nicht doch eine Möglichkeit gibt. Zitat:
Durch Deine Antworten gehe ich davon aus, dass er für e-books anzuwenden sein wird - auch wenn der Wortlaut des 2. nicht explizit auf e-books passt. Ich stelle mir nur die Frage, ob die Anbieter sich hier (blind) darauf verlassen, dass ein Gericht dies auch so sehen würde. Es muss doch dazu irgendwelche "Untersuchungen" in Form von Rechtsgutachten oä geben. |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Nachtrag: @casa Ich habe bei Amazon tatsächlich etwas gefunden: "Rückgabe Kindle-eBooks Amazon gewährt ein 7-tägiges freiwilliges Rückgaberecht auf eBooks: Sie können alle Inhalte, die Sie für Ihren Kindle aus dem Amazon Kindle-Shop kaufen, innerhalb von sieben (7) Tagen ab dem Kauf an Amazon zurückgeben und erhalten den Kaufpreis erstattet. Sobald die Erstattung des Kaufpreises veranlasst ist, wird der Artikel von Ihrem Kundenkonto entfernt und kann nicht mehr auf Ihrem Kindle gelesen werden. Um eine Erstattung und eine Rückgabe zu veranlassen, klicken Sie bitte auf das Feld (...)." Die haben das also über die Freiwilligkeit gelöst. Ist aber ja für den Anbieter keine optimale Lösung und eröffnet ungeahnte Möglichkeiten für Betrüger. Heißt aber wohl, dass man jedenfalls zurzeit noch keine Rechtssicherheit unterstellen kann, oder zumindest, dass Amazon nicht davon ausgeht, dass sie gegeben ist. |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Die machen das, weil der "dumme" Verbraucher davon ausgeht, dass er ein Widerrufsrecht hat, wenn er im Internet kauft. Freiwillig darf dies immer eingeräumt werden, egal bei welchem Produkt. Amazon geht wohl davon aus, dass die wenigsten ein Buch innerhalb von 7 Tagen verschlingen und dann vom Kauf zurücktreten. Sollte das aber gehäuft passieren, schließt Amazon gern mal Käufer von ihrem Angebot aus. Auch ist es möglich, dass ein Verfahren wegen Betrugs folgt, wenn man regelmäßig Bücher kauft und den Vertrag binnen 6 Tagen widerruft. Für eine Verurteilung dürften die Chancen aber schlecht stehen, weil Amazon das Buch ja freiwillig binnen 7 Tagen zurück nimmt. Ich sehe hier tatsächlich keinen Grund anders, als mit CDs / DVDs mit Siegel, umzugehen. Auch ist Nr. 1 ja noch auf dem Tisch. |
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| AW: Fernabsatz - E-Books Das war ja klar. Mich interessierte zu Beginn die Rechtslage, deshalb hatte ich die Frage hier eingestellt. Das war aber wahrscheinlich voreilig, da ich durch eigene Recherchen heute nun festgestellt habe, dass die Rechtslage eben noch nicht eindeutig ist, dass aber davon ausgegangen wird, dass es entweder im Rahmen des § 312d 1. (Deine erste Vermutung) oder auch 2. (meine erste These und auch eine Vermutung von Dir) umfassst ist. Danke für die Anregungen! |
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