Dienstag, 1. September 2009, 10:00

Login:

( Angemeldet bleiben?)

Jetzt hier registrieren

fällt das unter "personalisiert"?

Dies ist eine Diskussion zu fällt das unter "personalisiert"? innerhalb des Forums Verbraucherrecht

Like Tree1Likes
  • 1 Post By once

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Thema durchsuchen Ansicht

  #1 (permalink)  
Alt 14.11.2011, 18:59
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2006
Beiträge: 97
Keine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
fällt das unter "personalisiert"?

Folgender Fall:

Verbraucher entdeckt auf der homepage eines bekannten Elektroherstellers, dass man sich dort eine Kaffepadmaschine nach eigenen Wünschen in Farbe und Muster zusammenstellen kann, es gibt 8 verschiedene Grundfarben und 6 verschiedene Muster, die möglichen Varianten sind also begrenzt bzw. vorgegeben. Verbraucher bestellt sich eine farblich selbst gestaltete Kaffeemaschine, doch nach Erhalt der Maschine gefällt ihm diese gar nicht.
Daraufhin fragt er bei dem Hersteller nach den Rücksendemodalitäten und erhält zur Antwort, dass eine Rücksendung nicht möglich ist, da die Kaffeemaschine "personalisiert" sei, dies stünde in den AGB's. Der Elektrohersteller wirbt aber auf seiner Startseite mit 21-tägigem Rückgaberecht und Preiszurückgarantie.

Müsste deshalb beim Gestalten der Kaffeemaschine nicht expliziet auf das Erlöschen dieses Rückgaberechts aufmerksam gemacht werden oder reicht es aus, wenn dies in den AGB's "versteckt" wird?

Bedeutet personalisiert nicht in erster Linie "mit dem Namen" des Bestellers versehen?

LG
P.
Mit Zitat antworten


  #2 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 09:33
Senior Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2009
Beiträge: 330
95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)95% positive Bewertungen (330 Beiträge, 24 Bewertungen)  
AW: fällt das unter "personalisiert"?

Also was genau personalisiert bedeutet, kann ich nicht sagen.
Jedenfalls genügt es aber, wenn das Erlöschen des Rückgaberechts bei personalisierten Maschinen in den AGB steht, sofern diese natürlich vor bzw. bei Vertragsschluss für den Käufer einsehbar waren. Da hilft es nichts, das Kleingedruckte mal zu lesen

PS: § 305c schützt allerdings den Käufer. Diese Norm geht zu Recht davon aus, dass nicht jeder bei einem Kauf immer die AGB liest. Deshalb sind Klauseln, die im Rahmen eines Vertrages nicht erwarten werden müssen, also überraschend sind, unzulässig. Das wird hier aber nichts helfen.
Mit Zitat antworten

  #3 (permalink)  
Alt 17.11.2011, 17:29
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2007
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 2.209
97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)  
AW: fällt das unter "personalisiert"?

Zitat:
Zitat von Penelope Beitrag anzeigen
Verbraucher entdeckt auf der homepage eines bekannten Elektroherstellers, dass man sich dort eine Kaffepadmaschine nach eigenen Wünschen in Farbe und Muster zusammenstellen kann, es gibt 8 verschiedene Grundfarben und 6 verschiedene Muster, die möglichen Varianten sind also begrenzt bzw. vorgegeben.
Die Farbtöne sind also vom Verkäufer/Hersteller genauso vorgegeben, wie die Zahl und Anordnung der gefärbten Teile. Und ebenso sind die Muster und ihre Plazierung vom Hersteller vorgegeben.

Der Käufer kann also "nur" aus 48 verschiedenen, nach Hersteller(!!)-Vorgaben gefertigten Farb- und Muster-Dekors auswählen.

§ 312d BGB
"Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen ... zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten"

Weder die erste Alternative ( Fertigung nach Kundenspezifikationen ) ist erfüllt, noch die zweite ( eindeutiger Zuschnitt auf persönliche Bedürfnisse ).

Denn weder der Farbton, noch die zu färbenden Stellen, noch Inhalt oder Plazierung der Muster auf der georderten Kaffeepadmaschine ist nach Kundenvorgaben gefertigt worden.

Und ein "eindeutig" auf die persönlichen Bedürfnisse ausgerichteter Zuschnitt liegt ebenfalls nicht vor.

Zitat:
Der Elektrohersteller wirbt aber auf seiner Startseite mit 21-tägigem Rückgaberecht und Preiszurückgarantie.
Das könnte sich auf ein vertraglich eingeräumtes Rückgaberecht beziehen, das der Verkäufer/Fernabsatzunternehmer gemäß seinen AGB freiwillig gewähren möchte.

Zitat:
Müsste deshalb beim Gestalten der Kaffeemaschine nicht expliziet auf das Erlöschen dieses Rückgaberechts aufmerksam gemacht werden?
1. Meines Erachtens führt die Auswahl aus einer von 48 Dekors-Kombinationen NICHT zum Erlöschen eines gesetzlichen Fernabsatz-Widerrufsrechts.

2. Auf JEDEN Fall muß der Feranbsatzunternehmer rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung klar und unmißverständlich ( unter anderem ) über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts informieren ( und zwar gleichgültig, ob es sich um ein gesetzliches, oder freiwillig gewährtes Widerrufs- / Rückgaberecht handelt. ) Gegebenenfalls müßte also über das Erlöschen nur eines (erweiterten) freiwilligen Rückgaberechts informiert werden. ( Da dieses vertragliche Rückgaberecht das gesetzliche Widerruf jedoch nicht ersetzt, § 356 BGB, wenn es kein uneingeschränktes Rückgaberecht ist, bleibt das gesetzliche Widerrufsrecht jedenfalls weiter bestehen. Denkbar wäre also:

"Bei Wahl einer der 48 Dekor-Kombinationen entfällt unser freiwillig gewährtes 21-tägiges Rückgaberecht; Sie können aber auf jeden Fall ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen widerrufen."

Zitat:
reicht es aus, wenn dies in den AGB's "versteckt" wird?
Es ist jedenfalls vorgeschrieben, daß die Fernabsatzinformationen in TEXTFORM spätestens bei der Vertragserfüllung/Lieferung erteilt werden müssen, und es ist vorgeschrieben, daß bei einer Erteilung der Fernabsatzinformationen zusammen mit den AGB zumindest die Informationen über das (Nicht-)Bestehen eines Widerrufsrechts einer hervorgehobenen und deutlich gestalteten Form bedürfen, § 312c BGB, § 2 Absatz 3 Artikel 246 EGBGB.

Aus der EU-Fernabsatzrichtlinie ergibt sich, daß die vorvertraglichen Informationen "klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepaßte Weise erteilt werden [müssen]; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie zum Beispiel Minderjährige), zu beachten."

Die (deutsche) Vorschrift zu vorvertraglichen Fernabsatz-Informationen dürfte deshalb richtlinienkonform so auszulegen sein, daß bei einem "Verstecken" von Fernabsatz-Informationen in den AGB zumindest die Informationen über das (Nicht-)Bestehen eines Widerrufsrechts hervorgehoben und und deutlich gestaltet werden müssen.

Möglicherweise wäre es sogar nach Lauterkeits-Gesichtspunkten zu verlangen, daß die Information über das Nichtbestehen eines Widerrufsrecht auch dann DEUTLICH und HERVORGEHOBEN gestaltet sein muß, wenn sie nicht Bestandteil von AGB ist. Es wäre also eventuell nicht ausreichend, bloß in den AGB DEUTLICH GESTALTET das Nichtbestehen eines Widerrufsrechts eher verhohlen zu haben, als es dem Verbraucher während des Bestellvorgangs rechtzeitig vor Bestellabgabe unübersehbar verdeutlicht zu haben.

Zitat:
Zitat von vanqulonc
Jedenfalls genügt es aber, wenn das Erlöschen des Rückgaberechts bei personalisierten Maschinen in den AGB steht, sofern diese natürlich vor bzw. bei Vertragsschluss für den Käufer einsehbar waren.
Nur wenn es sich um ein vertragliches Rückgaberecht handeln sollte, müßte die Ausschluß-Regelung selbstverständlich ( etwa per AGB ) vereinbart sein, um wirksam zu sein.

Dies ändert aber nichts daran, daß über das (Nicht-)Bestehen von ( gesetzlich oder vertraglich begründeten ) Widerrufs-/Rückgaberechten in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise zu informieren ist. - Es wurde in jüngster Zeit von Gerichten argumentiert, daß eine ( etwa per Musterwiderrufs-Belehrung ) erteilte Information über eine Rücksendekostentragunsgpflicht des Verbrauchers zwingend voraussetzen würde, daß eine entsprechende Rücksendekosten-Vereinbarung ( etwa per AGB ) zuvor vereinbart worden sein muß. Denn die Informationen zum Widerrufsrecht könnten/müßten aus Verbrauchersicht nicht als Vertragsbestimmungen aufgefaßt werden.

Umgekehrt muß dasselbe gelten: eine "in den AGB versteckte" Regelung über ein -ausnahmsweises- Nichtbestehen eines ( noch dazu groß beworbenen ) Rückgaberechts kann nicht die gesetzlich vorgeschriebene Information über das (Nicht-)Bestehen von Widerrufsrechten ersetzen.

Zitat:
Also was genau personalisiert bedeutet, kann ich nicht sagen.
Auf der Homepage des Philips-Online-Shops ( 21 Tage Rückgaberecht ) findet sich in den AGB versteckt folgende Regelung:

§ 4 Widerrufsrecht ( keine deutliche, hervorgehobene Gestaltung!!! )

Ist der Kunde Verbraucher kann er seine Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (??) ... widerrufen.

Ein Widerrufsrecht besteht nicht, falls ... es sich um ein nach Spezifikation des Kunden personalisiertes bzw kundenindividuell gestaltetes Produkt handelt.

§ 12 Spezielle Bedingungen für kundenspezifische Anpassung/Personalisierung

12.1. Bestellung und Annahme: kundenspezifische Produkte

Philips ist zwar imstande, die meisten [ Ihrer ] Entwürfe umzusetzen, jedoch ist dies nicht in jedem Fall möglich. Entwürfe können unter anderem Markenzeichen Dritter enthalten, zu deren Verwendung Sie (oder Philips) nicht berechtigt sind. Andere enthalten möglicherweise Material, das wir als unangemessen betrachten oder nicht an unseren Produkten anbringen möchten. Dies kann bedauerlicherweise bedeuten, dass Philips Ihre Bestellung, die anderweitig unbedenklich erscheinen mag, unter Umständen ablehnt. Falls Ihr Design nach unserer alleinigen Ansicht nicht akzeptabel ist, kann Ihre Bestellung unverzüglich abgelehnt oder Ihr Einkauf zu einem späteren Zeitpunkt storniert werden. In einem solchen Fall erhalten Sie per E-Mail oder auf dem Postweg eine Nachricht, wobei sich Philips das Recht zur Stornierung der betreffenden Auftragsbestätigung vorbehält. (...)
http://shop.philips.de/store?Action=...ermsSale_de_DE

---> Mit "Personalisierung" ist gemeint, daß die Kaffeepadmaschine mit VOM KUNDEN entworfenen Farbtönen und mit VOM KUNDEN designten Mustern hergestellt wird.

Weil auf der Homepage ( vertraglich ) ein Rückgaberecht von 21 Tagen eingeräumt wird, in den AGB ( als deren § 4 ) aber zu einem Recht zur Vertragslösung nur innerhalb von zwei Wochen informiert/eine Regelung getroffen wird, ist die Widerrufsbelehrung zudem UNRICHTIG mit der Konsequenz, daß die Widerrufsfrist nie (ab-)zu laufen beginnt und das Widerrufsrecht deshalb jahrelang nicht erlischt und ausgeübt werden kann.

11
772 likes this.
Mit Zitat antworten

  #4 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 17:56
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2006
Beiträge: 97
Keine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: fällt das unter "personalisiert"?

Hallo Once und herzlichen Dank für die ausführliche Antwort. Auch ich habe inzwischen im Internet recherchiert und weitere zwei Punkte gefunden, warum diese Kaffeepadmaschine nicht als "kundenspezifisch" auszulegen ist. Fand auch dazu ein Gerichtsurteil des BGH's (VIII ZR 295/01 vom 19.03.2003).

Hieraus auch zwei weitere Paralellen:

1.Diese Kaffeemaschine ist nach Rücknahme nicht wirtschaftlich wertlos, weil sie vom Kunden nicht derart individualisiert wurde, dass die Ware nicht mehr oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten oder Preisnachlässen abgesetzt werden kann.
Maßgebend dafür sei, ob die Rücknahme der gelieferten Ware für den Unternehmer unzumutbar ist.

2. Mancher Hersteller bietet die Möglichkeit aus einer Vielzahl von Varianten z.B. Farben, Größen, Muster, Stoffqualität, etc. zu wählen. Viele Händler sehen die Gefahr, dass ihre Kunden durch eine derart vielfältige Auswahl überfordert werden und treffen bereits eine Vorauswahl an Produkten und verkaufen diese dann in ihrem Shop. Der Verbraucher hat dann keine Auswahlmöglichkeit, sondern ihm werden lediglich standardisierte Produkte angeboten. Es fehlt dann bereits am Merkmal der “Kundenspezifikation”, wenn der Händler bereits eine "Vorauswahl" getroffen hat und diese dann als Standardprodukte in seinem Shop online stellt, so sind diese Produkte nicht vom Widerrufsrecht wegen Kundenspezifikation ausgeschlossen.

Nehmen wir mal an es handelt sich um den von Dir genannten Elektrohersteller und der Käufer hat per Mail die oben aufgeführten Punkte bereits weitergeleitet und auf Rücknahme der Kaffeemaschine bestanden, erhält jedoch auf dieses Mail keine Antwort mehr. Was würdest Du dem Verbraucher raten? Die Maschine einfach zurückschicken mit nochmaliger, schriftlicher Erklärung? Nehmen wir an, die Kaffeepadmaschine kam von einer Tochter-Firma in den Niederlanden? Einfach dorthin zurückschicken? (Angeblich wurde die Kaffeemaschine EXTRA in Ungarn gefertigt und dann über die Niederlande nach Deutschland geschickt).

Hätte nicht spätestens bei der Bestätigung der Bestellung (per E-Mail) im Text nochmals ausdrücklich auf das Löschen des Widerrufsrechts aufmerksam gemacht werden müssen? (Dies ist nicht geschehen).

LG
P.
Mit Zitat antworten

  #5 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 18:30
772 772 ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2010
Ort: Bayern
Beiträge: 4.214
100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)  
AW: fällt das unter "personalisiert"?

Paketporto nach NL könnte etwas mehr sein...

MMn müsste der Händler(!) die Portokosten übernehmen. Der Käufer könnte ihm daher die Widerrufserklärung schicken und die kostenlose Abholung bzw. einen Rücksendeschein o.ä. fordern. Fristsetzung, Zustellung!

Nach Ablauf der Frist eine Mahnung mit demselben Tenor (Fristsetzung, Zustellung!) mit dem Hinweis, dass aufgrund des Verzuges des Händlers nun ein RA eingeschaltet werde und der Händler dessen Kosten zu tragen hätte. Zwar müsste der Kunde die weiteren Kosten vorlegen, aber bei P... wäre eine Insolvenz eher unwahrscheinlich - er bekäme die Kosten zurück, im Zweifel gerichtlich!
Mit Zitat antworten

  #6 (permalink)  
Alt 18.11.2011, 19:06
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2006
Beiträge: 97
Keine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: fällt das unter "personalisiert"?

Verbraucher hat nun nochmal mit Ph.... in Deutschland (über die dt. hompage) Kontakt per Mail aufgenommen (der bisherige Kontakt lief anscheinend nur über ein call-center in den NL = sitel.com ??) und nochmals alle Punkte geschildert, warum hier eine Löschung des Widerrufrechts nicht gegeben ist (in der Auftragsbestätigung per Mail stand z. B. auch nur:

Der Vertrag zum Erwerb der Ware(n) gilt erst dann als abgeschlossen, wenn Sie eine Versandbenachrichtigung per E-Mail erhalten haben. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die online für Sie zur Verfügung stehen.

also keinerlei Widerrufsbelehrung in Textform!

Mal sehen wie es weitergeht.....

LG
P.
Mit Zitat antworten

  #7 (permalink)  
Alt 20.11.2011, 23:05
V.I.P.
 
Registriert seit: Apr 2007
Ort: Karlsruhe
Beiträge: 2.209
97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)97% positive Bewertungen (2209 Beiträge, 264 Bewertungen)  
AW: fällt das unter "personalisiert"?

Zitat:
Zitat von Penelope Beitrag anzeigen
in der ... Mail stand z. B. auch nur:
Inwiefern die eMail eine "auf die Schließung eines Vertrags über die von der Kundin angeklickte Kaffeepad-Maschinen-Offerte gerichtete Willenserkläung" beinhaltete, wäre zu prüfen ...

Zitat:
Auftragsbestätigung per eMail
Ob die eMail wirklich schon eine AUFTRGAS-Bestätigung / Annahmeerklräung enthielt, oder ob sie aus Käuferinnen-Sicht lediglich als Bestätigung des Eingangs der Antragserklärung der Bestellerin verstanden werden dürfte, wäre durch Auslegung zu ermitteln.

Philips ist a) als Fernabsatzanbieter gesetzlich verpflichtet, rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung der Verbraucherin klar und verständlich darüber zu informieren, WIE der Vertrag zustande kommt; und b) als e-commerce-Anbieter verpflichtet, klar und unmißverständlich über die (technischen) Schritte zu informieren, die zu einem Vertragsschluß führen; außerdem zur unverzüglichen Bestätigung der Bestellung auf elektronischem Wege.

Diese gesetzlich vorgeschriebenen Informationen finden sich ( wieder nur ) in der Verkleidung einer "den Vertragsschluß regelnden" AGB-Bestimmung wieder. ( Wobei wieder einmal fraglich sein könnte, wie eine den Vertragsschluß regeln wollende AGB-Bestimmung wirksam sein kann, solange der Vertrag, dessen Zustandekommen mit ihr geregelt werden soll, noch gar nicht geschlossen wäre ...

§ 3 Philips-Online-Shop-AGB
Vertragsschluss

3.1. Die auf unserer Webseite präsentierten Produkte stellen eine unverbindliche Aufforderung an die Kunden dar, ihrerseits die präsentierten Produkte zu bestellen (sog. invitatio ad offerendum).

3.2. Philips ist nicht verpflichtet, das Angebot des Kunden anzunehmen. Sofern die vom Kunden bestellte Ware im Zeitpunkt ihrer Bestellung nicht verfügbar sein sollte, wird Philips den Kunden hierüber informieren.

3.3. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung bewirkt noch keinen Vertragsschluss. Dieser erfolgt erst durch die ausdrückliche Annahme der Bestellung per E-Mail durch Philips.

.......

Spitzfindig argumentiert: Solange der Vertrag nicht geschlossen ist, kann sich Philips nicht darauf berufen, es gelte als vereinbart, daß in der Bestellbestätigung (noch) keine "auf die Vertrags-Annahme gerichtete Willenserklärung" zum Ausdruck gebraucht werde.

Je nach der Ausgestaltung des eMail-Inhalts sowie sämtlicher weiterer Umstände wäre demnach zu ermitteln, ob aus Käuferinnen-Perspektive der eMail-Inhalt (schon) als Annahme der Bestellung aufgefaßt werden dürfte.

Zitat:
Der Vertrag zum Erwerb der Ware(n) gilt erst dann als abgeschlossen, wenn Sie eine Versandbenachrichtigung per E-Mail erhalten haben.


Meines Erachtens stünde es mit den Vorgaben der EU-Fernabsatzrichtlinie in Widerspruch, wenn nach deutschem Recht ein solcher Hinweis ausreichen könnte, daß Philips von der Käuferin/Bestellerin auch nach über 30 Tagen nach der Bestellung noch nicht auf Lieferung/Erfüllung in Anspruch genommen/verklagt werden könnte, indem die Entstehung einer vertraglichen Lieferverpflichtung so von der Entscheidung Philips' abhinge, eine Versandbenachrichtigung versenden bzw. die Ware ausliefern zu wollen!

Denn gemäß Eu-Fernabsatzrichtlinie sollen die Vertragsstaaten sicherstellen, daß spätens 30 Tage nach Bestellung geliefert worden sein muß. Wenn nun ein Fernabsatzunternehmer sich nach deutschem Recht dieser Verpflichtung einfach dadurch entziehen könnte, daß er den Zeitpunkt der ENTSTEHUNG der vertraglichen Lieferpflicht an seinen Entschluß zur Lieferung bzw. Bestätigung der Auslieferung mit lapidaren Hinweisen wie dem von Philips benutzten knüpfen könnte, so könnte er sich genau so lange einer Vertragserfüllungspflicht entziehen, wie er nicht liefern/die Auslieferung bestätigen will.

Zitat:
Weitere Informationen hierzu finden Sie in unseren "Allgemeinen Geschäftsbedingungen", die online für Sie zur Verfügung stehen.
Zitat:

also keinerlei Widerrufsbelehrung in Textform!
In TEXTFORM müssen die Fernabsatz-Informationen erst bei/kurz nach Vertragsschluß zur Verfügung gestellt werden.

11
Mit Zitat antworten


  #8 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 09:10
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2006
Beiträge: 97
Keine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: fällt das unter "personalisiert"?

Hallo once,

danke für Deine Bemühungen, aber lange Rede, kurzer Sinn:

kann der Verbraucher aus rechtlicher Sicht auf Rücknahme der Kaffeemaschine bestehen, aus allen oben genannten Gründen, ja oder nein??

LG
Penelope
Mit Zitat antworten

  #9 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 10:29
772 772 ist offline
V.I.P.
 
Registriert seit: Jan 2010
Ort: Bayern
Beiträge: 4.214
100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)100% positive Bewertungen (4214 Beiträge, 239 Bewertungen)  
AW: fällt das unter "personalisiert"?

Vor allem aufgrund des ersten Beitrags von once würde ich diese Frage bejahen. Bgl. auch meine Ideen zum Procedere.
Mit Zitat antworten

  #10 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 14:52
Junior Mitglied
 
Registriert seit: Apr 2006
Beiträge: 97
Keine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhaltenKeine Wertung, Penelope hat noch keine 10 Bewertungen von anderen Mitgliedern erhalten  
AW: fällt das unter "personalisiert"?

Ich bin jetzt so sauer, dass es mir schei..egal ist, ob ich hier Firmennamen nennen darf oder nicht:

Philips online-shop ist NICHT zu empfehlen!!!

Der Kundenservice ist unter aller Kanone!!! Unfreundlich, kundenfeindlich und in keinsterweise gesprächsbereit!

Kauft nicht bei diesem Händler!!!

Mit Zitat antworten

Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht


Ähnliche Themen
Thema Forum Letzter Beitrag
Fällt eine Nichte unter "Abkömmling" Erbrecht 20.06.2011 15:55
Neurowissenschaftler-Ranking im "Laborjournal" - Zwei LMU-Forscher unter den "meistzitierten Köpfen" Nachrichten: Wissenschaft 30.03.2010 17:00
"Gehirn-Doping" unter Chirurgen? DGCH fordert kritischen Umgang mit "Wachmacher-Pillen" Nachrichten: Wissenschaft 03.12.2009 13:00
"Blaues Gold" massiv unter Druck: DBU-Akademie zur "Zukunft Wasser" Nachrichten: Wissenschaft 03.06.2009 10:00
Nächstes "Hochschulquartett" an der Bucerius Law School zum Thema "Unter Wert - Gehaltsdumping bei Professoren?" Nachrichten: Wissenschaft 19.06.2008 10:00





Wiki

Lexikon

Gesetze

Anwälte für Verbraucherrecht

Geschenke für Juristen

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Urteile: Gerichte

Newsletter

JuraForum.de bietet Ihnen einen kostenlosen juristischen Newsletter:


© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum


Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer

Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt


Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios

ANZEIGEN