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Erfolglose Überprüfung des Fernsehers

Dies ist eine Diskussion zu Erfolglose Überprüfung des Fernsehers innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 11.11.2011, 22:53
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Erfolglose Überprüfung des Fernsehers

Hallo,

ein vor 7 Monaten gekaufte Fernseher funktioniert nicht richtig. Man hat der Rücksende/Garantieabteilung des Geschäftes ( Online-Shop ) die Beschreibung des Problems zugeschickt "Es tritt regelmäßig das folgende Problem: Ausfall von Bild und Ton in undefinierbaren, unregelmäßigen Zeitabständen. Das Bildschirm ist dabei schwarz, Ton fehlt komplett. Nach kurzer Zeit ( 0,5 - 3 sek ) kommt das Bild und Ton wieder und der Vorgang wiederholt sich irgendwann wieder und wieder, das ähnelt einer Kanalumschaltung. Der Ausfall tritt manchmal einmal pro 20 min, manchmal einmal pro 2 Stunden, also ganz unklar." und einen Retourenschein für eine Rücksendung erhalten.
Gestern hat man das Gerät zurück bekommen mit dem Hinweis, dass dass bei der Prüfung durch den Hersteller kein Fehler festgestellt werden konnte und, dass der beschriebene Fehler beim schwachen Antennenpegel auftreten kann. Dieser Blödsinn hat ihn unheimlich geärgert und man habe heute spontan folgendes geschrieben "Sehr geehrte Damen und Herren,
gestern habe ich den Fernseher zurückbekommen, und zwar mit einem Hinweis, dass bei der Prüfung durch den Hersteller kein Fehler festgestellt werden konnte und, dass der beschriebene Fehler beim schwachen Antennenpegel auftreten kann. Die Antennenanlage wurde von mir mehrmals überprüft, das Fernseher habe ich sogar bei einem Freund von mir überprüft, der Fehler tritt doch sogar auf, wenn gar keine Antenne angeschlossen ist. Außerdem funktionieren mit derselben Antenne andere Fernsehgeräte ohne diese Fehler.
Weiterhin beziehe ich mich auf die gesetzliche Sach- und Rechtsmängelhaftung des Händlers. Das Gerät hat einen durch Zeugen beweisbaren Sachmangel ( diesen könnten sogar Sie sicher merken, wenn Sie das eingeschlossene Gerät beobachten würden )und dieser vorliegt auch nach dem bereits erfolgten Reparaturversuch weiterhin, und zwar sogar ohne Feststellung der Ursache des Fehlers seitens des Herstellers oder Händlers.
Mit Fristsetzung von 14 Tagen erbitte ich Sie einen Vorschlag, wie denn nun weiterhin verfahren werden soll. Für das erfolglose Verstreichen der Frist kündige ich vorsorglich den Ruecktritt vom Kaufvertrag an, da sich dann aus dem Verstreichenlassen der Frist in Zusammenhang mit dem bisherigen Verhalten des Händlers ergibt, dass dieser die Nachbesserung endgültig abgelehnt hat.

Mit freundlichen Grüßen"

Darauf hat man die folgende Antwort bekommen "das Gerät wurde vom Hersteller als fehlerfrei gestestet.

Sofern Sie wünschen können wir es gerne erneut zur Prüfung weiterleiten.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine reine Kulanzbearbeitung handelt, da bereits mehr als 6 Monate seit Kauf verstrichen sind.
Vorsorglich bestreiten wir, dass die Sache bei Übergabe mangelhaft war bzw. ein Mangel bei Übergabe angelegt war.
Wir weisen Sie daher ausdrücklich darauf hin, dass wir das Gerät rein aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht daraufhin prüfen, ob eine kostenlose Reparatur möglich ist.

Ihrer Frist widersprechen wir vorsorglich. Sie haben hier auch kein Recht vom Kaufvertrag zurück zu treten."

Ja, was man in seiner Nachricht geschrieben habe ( Zeuge, Überprüfung ohne Antenne usw. stimmt der Realität! Man hat überhaupt nicht geblufft ).

Also, die Chronologie der Geschichte:

14.04 - Bestellung
18.04 - Versandbenachrichtigung
soweit ich es beurteilen kann, ca am 20.04 - Empfang des Gerätes.
3.07 - Nachricht an die E-mail, die in der Bestellungsbestätigungsschreiben gestanden wurde, als die E-mail, an die Nachrichten im Gewährleistungsfall bei Kritik oder Beschwerden zu richten sind
"Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um das von mir bei Ihnen Fernsehgerät ( Bestellnummer 740418 ). Es tritt regelmäßig das folgende Problem: Ausfall von Bild und Ton in undefinierbaren, unregelmäßigen Zeitabständen. Das Bildschirm ist dabei schwarz, Ton fehlt komplett. Nach kurzer Zeit ( 0,5 - 3 sek ) kommt das Bild und Ton wieder und der Vorgang wiederholt sich irgendwann wieder und wieder, das ähnelt einer Kanalumschaltung. Der Ausfall tritt manchmal einmal pro 20 min, manchmal einmal pro 2 Stunden, also ganz unklar.

Mit freundlichen Grüßen"

04.07 - Antwort: "vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Bitte reklamieren Sie die Ware über unsere Homepage unter dem Punkt Rücksendung.
Die Kollegen aus der Retourenabteilung werden Sie dann kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen"

Danach musste man aber leider weg und erst
ca. 15. oder 16.10 hat man dieselbe Nachricht an die Rücksendeabteilung zugeschickt, da am

17.10 - Antwort "Ihr Rücksendeantrag wurde genehmigt..." und entsprechend ein Retourenschein.
Dann hatte man Pech, krank zu werden und war nicht in der Lage alles aufzupacken usw., jedoch ohne Krankschreibung, daher, keine Bestätigung, dass man krank war, was aber, glaube ich, nicht relevant wäre.
19.10 - Beauftragung DHL das Packet abzuholen ( habe 2 Bandscheibenvorfälle, daher hätte ich selbst nichts ).
20.10 - Abholung des Gerätes seitens DHL.
10.11 - Empfang des Gerätes vom Händler.

So, was könnten Sie ihm nun empfehlen aufgrund der Rechtslage?

Ich bedanke mich für Ihre Hilfe im Voraus!

Geändert von Marned (12.11.2011 um 14:28 Uhr).
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Alt 11.11.2011, 23:22
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AW: Erfolglose Überprüfung des Fernsehers

Alles richtig gemacht.

Nochmals einschicken, wenn man damit einverstanden ist.

Andernfalls Rücktritt vom Kauf. TV zurückschicken. Anwalt suchen und Geld einklagen, wenn es mit einer Frist von 14 Tagen nicht eingegangen ist nach Rücksendung.
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  #3 (permalink)  
Alt 11.11.2011, 23:38
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Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Alles richtig gemacht.

Nochmals einschicken, wenn man damit einverstanden ist.

Andernfalls Rücktritt vom Kauf. TV zurückschicken. Anwalt suchen und Geld einklagen, wenn es mit einer Frist von 14 Tagen nicht eingegangen ist nach Rücksendung.
Vielen Dank!
Die Angabe des Händlers, dass bereits mehr als 6 Monate seit Kauf verstrichen sind, ist also falsch und den Käufer verwirrend, oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 00:47
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AW: Erfolglose Überprüfung des Fernsehers

Zitat:
Zitat von Marned Beitrag anzeigen
Sofern Sie wünschen können wir es gerne erneut zur Prüfung weiterleiten.
Das ist natürlich Unsinn.

Wenn einigermaßen gesichert feststeht, DASS das der Fernseher das beschriebene Verhalten zeigt ( und daß es nicht auf falscher Bedienung / minderwertiger Signalzulieferung beruht ), dann kann der Verkäufer die Angaben des Käufer nachprüfen ( lassen ), wenn er es möchte - er darf gerne auch ohne Überprüfung "ins Blaue hinein" meinen, nicht zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein, weil er der Ansicht ist, das Gerät mängelfrei ausgeliefert zu haben.

Dies würde den Verkäufer dann eben zu Schadensersatz wegen unberechtigter Verweigerung/Nichterbringung von Nacherfüllungsleistungen verpflichten.

Eine Anfangsfehlerhaftigkeit wird nämlich nach § 476 BGB bei Fehlern vermutet, die innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten sind.

Zitat:
Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um eine reine Kulanzbearbeitung handelt, da bereits mehr als 6 Monate seit Kauf verstrichen sind.
Vorsorglich bestreiten wir, dass die Sache bei Übergabe mangelhaft war bzw. ein Mangel bei Übergabe angelegt war.
Da der beanstandete Fehler nachweislich bereits innerhalb der ersten 6 Monate angezeigt worden war ( also auch innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten sein muß ), findet die Beweislastumkehr-Regelung des § 476 BGB Anwendung.

Zitat:
Mit Fristsetzung von 14 Tagen erbitte ich Sie einen Vorschlag, wie denn nun weiterhin verfahren werden soll.
Sinnvoller wäre es, sich für eine der Nacherfüllungsvarianten "Neugerät" oder "Reparatur" zu entscheiden, und für deren Erbringung eine (letzte) Frist zu setzen ( die Frist darf jetzt etwas knapper ausfallen, ohne unangemessen kurz zu sein, da der Verkäufer ja bereits Gelegenheit hatte, das Gerät zu prüfen. )

11

Geändert von once (12.11.2011 um 00:49 Uhr). Grund: ...
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  #5 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 14:04
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AW: Erfolglose Überprüfung des Fernsehers

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen

Da der beanstandete Fehler nachweislich bereits innerhalb der ersten 6 Monate angezeigt worden war ( also auch innerhalb der ersten 6 Monate aufgetreten sein muß ), findet die Beweislastumkehr-Regelung des § 476 BGB Anwendung.


sorry, wie könnte man ohne Sachverständigen beweisen, dass der Fehler tatsächlich innerhalb der ersten 6 Monaten angezeigt worden war, bzw. wie könnte man der Behauptung des Verkäufers "...da bereits mehr als 6 Monate seit Kauf verstrichen sind" widersprechen?

Sorry, habe in der Chronologie was verwechselt ( letzte 3 Daten und gerade korrigiert! )

Geändert von Marned (12.11.2011 um 14:32 Uhr).
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  #6 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 14:56
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AW: Erfolglose Überprüfung des Fernsehers

Zitat:
Zitat von Marned Beitrag anzeigen
wie könnte man ohne Sachverständigen beweisen, dass der Fehler tatsächlich innerhalb der ersten 6 Monaten angezeigt worden war
Indem man nachweist, daß man den Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate über den Fehler in Kenntnis gesetzt hatte:

Zitat:
ca am 20.04 - Empfang des Gerätes.

3.07 - Nachricht an die E-mail, die in der Bestellungsbestätigungsschreiben gestanden wurde, als die E-mail, an die Nachrichten im Gewährleistungsfall bei Kritik oder Beschwerden zu richten sind
"Sehr geehrte Damen und Herren,
es geht um ... Fernsehgerät-Problem ... "

04.07 - Antwort: "vielen Dank für Ihre Rückmeldung.
Bitte reklamieren Sie die Ware über unsere Homepage unter dem Punkt Rücksendung.
Die Kollegen aus der Retourenabteilung werden Sie dann kontaktieren.
Zitat:
wie könnte man der Behauptung des Verkäufers "...da bereits mehr als 6 Monate seit Kauf verstrichen sind" widersprechen?
1. Man bezieht sich einfach auf die Juli-eMails, in denen das Auftreten des Fehlers mitgeteilt und das weitere Vorgehen besprochen worden war.

2. Die in § 476 BGB genannte 6-Monatsfrist beginnt zudem nicht schon mit dem "Kauf", sndern erst mit dem "Gefahrenübergang". Gemäß § 446 BGB ist dies der Zeitpunkt des Waren-Erhalts durch den Verbraucher:

"Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über."

( Die Regelung des § 447 BGB, wonach beim Versendungskauf die Gefahr bereits mit der Übergabe an das Transportunternehmen übergeht, findet gemäß § 475 BGB keine Anwendung, wenn ein Unternehmer an einen Verbraucher verkauft. )

11
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  #7 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 15:25
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Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Indem man nachweist, daß man den Verkäufer innerhalb der ersten 6 Monate über den Fehler in Kenntnis gesetzt hatte:
ist das wirklich ein Beweis? Kann nicht vermutet werden, dass man im Juli einfach gelügt hat? Oder liegt in diesem Falle die Last beim Händler, zu beweisen, dass man gelügt hat, allein wenn man ihn im Juli kontaktiert hat und wurde an eine andere Abteilung weitergeleitet?

Und noch eine Frage. Wenn man den Händler im Juli nicht kontaktiert hätte, liegt die Reklamation nicht trotzdem in den ersten 6 Monaten?
Das Gerät wurde doch zwar am 14.04, aber am 18.04 vom Händler mir versendet ( bekommen habe ich ihn ja noch später, ca. am 20.04 ) und das Gerät zwar am 08.11 von mir zurückgesendet, aber schon am 17.10 von der entsprechenden Abteilung zur Rücksendung genehmigt?
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  #8 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 16:12
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ist das wirklich ein Beweis? Kann nicht vermutet werden, dass man im Juli einfach gelügt hat? Oder liegt in diesem Falle die Last beim Händler, zu beweisen, dass man gelügt hat, allein wenn man ihn im Juli kontaktiert hat und wurde an eine andere Abteilung weitergeleitet?
Das hängt allein davon ab, ob der TV die schon nach 3 Monaten beanstandeten Fehler auch bei der Übergabe an den Verkäufer nach 7 Monaten hätte. Falls ja, dann wäre damit erwiesen, daß der Fehler ( sofern vorhanden ) bereits innerhalb der 6 Monate aufgetreten war.

Wenn im Juli eine "gerissene Frontscheibe" reklamiert wurde, und der erst im Winter eingesandte TV hätte "nur" einen Tonfehler - dann würde dem Verbraucher hinsichtlich des Tonfehler-Mangels nicht die Beweislastumkehr-Regelung des § 476 BGB zugute kommen, weil er DIESEN Fehler im April nicht gerügt hatte, und somit davon auszugehen wäre, daß der Ton-Fehler erst nach 6 Monaten auftrat. Bei solchen Fehlern liegt die Beweislast beim Käufer, d.h. er muß nachweisen, daß der Tonfehler auf einem Gerätemangel beruht, und daß diese fehlerhafte Beschaffenheit des Geräts bereits bei der Lieferung vorhanden gewesen war.

Zitat:
Das Gerät wurde doch zwar am 14.04, aber am 18.04 vom Händler mir versendet ( bekommen habe ich ihn ja noch später, ca. am 20.04 ) und das Gerät zwar am 08.11 von mir zurückgesendet, aber schon am 17.10 von der entsprechenden Abteilung zur Rücksendung genehmigt?
Der Käufer bräuchte nur nachzuweisen, daß zwischen dem Tag des Erhalts und dem Fehelerauftreten ( bzw. der Fehlermeldung ) keine 6 Monate lagen.

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  #9 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 16:32
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Das hängt allein davon ab, ob der TV die schon nach 3 Monaten beanstandeten Fehler auch bei der Übergabe an den Verkäufer nach 7 Monaten hätte. Falls ja, dann wäre damit erwiesen, daß der Fehler ( sofern vorhanden ) bereits innerhalb der 6 Monate aufgetreten war. 11
Gibt es dazu einen Paragraph? Es scheint ja nicht logisch zu sein, da in in 7 Monaten den Fehler, über den man vor 4 Monaten berichtet hat, selbst verursacht hat.




Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Der Käufer bräuchte nur nachzuweisen, daß zwischen dem Tag des Erhalts und dem Fehelerauftreten ( bzw. der Fehlermeldung ) keine 6 Monate lagen.

11
und es ist in dem Falle so, sogar wenn man im Juli den Verkäufer nicht kontaktiert hätte, oder?

Ah ja, in dem Fall bestreitet der Verkäufer zwar, dass der Fehler bereits bei der Übergabe der Ware vorhanden war, aber, meiner Meinung nach, ist das Hauptproblem, dass der Hersteller den Fehler überhaupt nicht festgestellt hat und wann sie aufgetreten ist kann also erstmal keine Rede sein. Was gilt überhaupt in solchen Fällen, wenn der Fehler nicht festgestellt werden kann, oder reicht in diesem Falle, dass ein Zeuge diese Störung sah?

Geändert von Marned (12.11.2011 um 16:56 Uhr).
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  #10 (permalink)  
Alt 12.11.2011, 16:58
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o Gott, man hat den Fernseher gerade ausgepackt und da liegt weder die Rechnung, noch die Fernbedienung, die ich mitgeschickt habe. Was soll man macheeen!!!
Bitte Hilfe!!!
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