Dies ist eine Diskussion zu Eigentumsvorbehalt innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Eigentumsvorbehalt folgender Fall: Person P bringt ein defektes Elektrogerät zu Händler H u. vereinbart das Händler H für das defekte Gerät einen Kostenvoranschlag erstellt. Für den Kostenvoranschlag wurde nichts weiter vereinbart, also auch keine Kosten. Da P allgemein mit dem H unzufrieden ist (unfreundlich, unzuverlässig), entschließt er sich die Reperatur des Geräts wo anders vornehmen zu lassen. P teilt dies H mit. H ist deswegen beleidigt u. verlangt daraufhin von P eine Pauschale von 25,- EUR für den erstellten Kostenvoranschlag. Da für den Kostenvoranschlag im Vorfeld keine Pauschalgebühr vereinbart wurde weigert sich P, diese zu zahlen. Nun verweigert H das Elektrogerät zurückzugeben. Darf H das Elektrogerät, also das Eigentum von P einbehalten, nur weil P sich weigert die Pauschalgebühr zu zahlen? |
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| AW: Eigentumsvorbehalt Interessanter Fall! ![]() Nach §632 III BGB ist "ein Kostenvoranschlag ... im Zweifel nicht zu vergüten". D.h. der Händler müsste seine Forderung durch eine vertragliche Vereinbarung oder durch eine vom Kunden akzeptierte AGB begründen. Hat der Kunde ggf. unterschrieben, die AGB anzuerkennen? Weiterhin gibt es nach §647 BGB ein Pfandrecht aus einem Werkvertrag (z.B. Reparatur), d.h. nach der Reparatur könnte das Gerät bis zur Bezahlung als Pfand zurückgehalten werden. Da der Voranschlag aber mMn noch außerhalb des Werkvertrages steht, nehme ich an, dass dieser Paragraph hier nicht greift. Der Händler müsste demnach also so oder so das Gerät herausgeben und könnte anschließend seine Forderung auf Bezahlung der Gebühr betreiben. Edit: Bleibt die Frage, wessen sich der Händler schuldig macht, wenn er das Gerät unberechtigt nicht herausgibt? Unterschlagung? Disclaimer: Ich bin kein Jurist. |
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| AW: Eigentumsvorbehalt hi vielen dank für die antwort. genau das dachte ich mir auch schon. für mich sind das eben auch zwei verschiedene sachen. 1) die Vergütung des Kostenvoranschlags - darüber lässt sich streiten, u. 2) die "Unterschlagung" des Elektrogeräts. Meiner meinung nach hat H keinerlei Recht das Gerät einzubehalten. also H mus doch aufjedenfall das Gerät herausgeben, oder? |
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| eigentum, eigentumsvorbehalt, kaufvertrag, kostenvoranschlag, rücktritt |
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