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Defektes Sitzmöbel und Gewährleistung

Dies ist eine Diskussion zu Defektes Sitzmöbel und Gewährleistung innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 24.05.2011, 18:49
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Defektes Sitzmöbel und Gewährleistung

Guten Tag,

nehmen wir an, ein Kunde hätte bei einem großen Möbelhaus vor 11 Monaten einen Bürosessel erstanden. Der Kunde ist in der Regel nicht mobil, hatte sich zu dieser Gelegenheit aber ein Auto gemietet und den Stuhl vor Ort ausgesucht und persönlich abgeholt.

Nun, nach 11 Monaten, tritt ein Mangel auf, ein Defekt, die Gasdruckfeder funktioniert nicht mehr und der Stuhl lässt sich nicht mehr hochstellen, man sitzt also mit den Ohren zwischen den Knien. Der Defekt ist durch den einfachen Gebrauch, das Sitzen auf dem Stuhl, entstanden.

Nun meldet der Käufer diesen Defekt beim Möbelhaus und bekommt als Antwort, sein Bürostuhl wäre kein Garantiefall mehr, da der Kauf mehr als 6 Monate zurückliege. Der Gesetzgeber würde nur eine Garantiefrist von 6 Monaten vorschreiben.

Der Bürostuhl würde zwar kostenlos umgetauscht werden, aber der Käufer hätte 22€ für die Spedition, die den Bürostuhl abholen würde, zu entrichten (wie oben geschrieben, der Käufer ist nicht mobil und kann den Stuhl nicht selbst bringen). Wahrscheinlich fallen weitere 22€ an, wenn der Bürostuhl wieder zum Kunden zurückgebracht werden soll.

Es wurde kein spezieller Kaufvertrag abgeschlossen und der Garantieschein ist ein Kassenbon.

Inwiefern greift hier BGB § 439 Abs. 2?

Muss der Käufer nach 11 Monaten und ohne Eigenverschulden den Transport selbst bewerkstelligen, insbesondere, da der Artikel nicht geliefert, sondern beim Kauf selbst abgeholt wurde?

Vielen Dank im Voraus für ihre Hilfe!
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  #2 (permalink)  
Alt 24.05.2011, 20:16
V.I.P.
 
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AW: Defektes Sitzmöbel und Gewährleistung

Das ist mal wieder so ein Paradebeispiel für eine fröhliche
Vermischung von der Gesetzlichen Sachmängelhaftung ( Gewährleistung ) und einer GARANTIE ( i.d.R. durch den Hersteller ).
Leider trifft man auch im realen Leben regelmässig Verkäufer, die
das nicht sauber ausseinander halten können.

Um es mal auf das wesentliche zu reduzieren:
  • Es existiert keine gesetzlichen Pflicht, eine Garantie abzugeben
  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Sachmängelhaftung in der Gewährleistungsfrist
  • Die Sachmängelhaftung erschöpft sich zunächst einmal darin für den Kaufpreis den Besitz an einer mangelfreien Sache zu verschaffen - d.h. die Sache muss im Grunde nur bei der Übergabe mangelfrei sein.
  • Da es einem unbedarfter >>Verbraucher<< i.d.R. nicht möglich ist, sofort alle Mängel zu erkennen, wird bei einem Mangel, der in den ersten 6 Monaten auftritt gesetzlich vermutet, das dieser Mangel (im Keim) auch schon bei der Übergabe vorlag. Dem Verkäufer steht es frei den Gegenbeweis anzutreten.
    ( Stichwort: Beweislastumkehr für Verbraucher )
  • Nach den ersten 6 Monaten steht es auch dem Verbraucher-Käufer für längstens 2 Jahre frei, nachzuweisen das ein etwaiger Mangel schon bei Übergabe vorlag ( Randbemerkung: Ein Sachmangel im gesetzlichen Sinne ist nicht mit einem technischen Mangel gleichzusetzen )
  • Wenn es sich um einen Sachmangel handelt, mus die Nacherfüllung für den Kunden kostenneutral sein - also auch die Transportkosten müssen vom Verkäufer erstattet werden ( im vernünftigen Rahmen selbstredend ... ).
    (*) Nur eine Nacherfüllung im Rahmen der Sachmängelhaftung muss
    kostenneutral sein!
  • -------------------------------------------
  • Unabhängig von den oben skizzierten Verpflichtungen zur Sachmängelhaftung *kann* ein Verkäufer oder Hersteller auch freiwillig *zusätzlich* Garantien einräumen ( z.B. "12 Jahre gegen Durchrostung ). Bezüglich dieser zusätzlichen Garantien ist
    der Garantiegeber relativ frei ( z.B. "nur Material ohne Lohnkosten" ).
    Im wesentlichen sagt der Gesetzgeber nur, das die Garantiebedingungen in Textform zur Verfügung gestellt werden müssen und die Sachmängelhaftung nicht eingeschränkt werden darf.
  • Es kommt häufig vor, das Käufer Sachmängelhaftung und Garantien nicht auseinander halten. Garantien müssen für den Käufer nicht kostenneutral sein. Am häufigsten anzutreffen ist die Regelung, das der Käufer die "Hinsendekosten" im Garantiefall zu tragen hat. ( Und Garantiebedingungen geben eigentlich auch nie die Möglichkeit her, das der Käufer den Rücktritt erklärt ... und wenn der Garantiegeber 10x repariert )


Auf das Stuhlbeispiel würde das in etwas bedeuten:
1) Der Aspekt der Sachmängelhaftung
Dem Kunden steht es frei nachzuweisen, das die Gasdruckfeder von Anfang an defekt war ( -> Sachmängelhaftung ) Alternativ - u.U. mit Gutachter - das die übliche Haltbarkeitsdauer der Gasdruckfeder deutlich unterschritten wurde und der Mangel nicht durch unsachgemässe Nutzung entstanden sein kann ( weil der Stuhl nur bis 130kg zugelassen war und ein "150er" Trampolin gespielt hat )

Das ist nach den ersten 6 Monaten regelmässig recht schwierig.
Wäre es innerhalb der ersten 6 Monate passiert, obliegt dem Verkäufer gegenüber Verbrauchern(!) der Nachweis, das die Ware bei Übergabe mangelfrei war ... oder immer noch ist.

2) Der Aspekt einer möglichen zusätzlichen Garantie
Der Kunde weist nach, das es zu dem Stuhl inkl. Gasdruckfeder zusätzliche Garantien ( 6/12/24 Monate oder länger ) bezüglich der Funktionstüchtigkeit gibt. Deshalb hat ein Käufer das Recht die Garantiebedingungen in Textform zu erhalten. Am Rande: Immer schön darauf achten *wer* Garantien abgibt.

Man kann in Elektromärkten regelmässig Garantieerweiterungen auf z.B. 5 Jahr kaufen. Manchmal verbirgt sich dahinter der Hersteller und manchmal aber auch _nur_ eine Versicherung.

Wenn der Garantiegeber pleite geht, hat man im übrigen Pech, da i.d.R. _nicht_ der Verkäufer der Garantiegeber ist.



ich habe das gerade "mal eben schnell" geschrieben. Den Ansprüchen der vielen Profis wird das nicht genügen. "Richtiger" als so mancher Blödsinn aus telegenen Verbrauchermagazinen sollte es aber schon sein.
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  #3 (permalink)  
Alt 24.05.2011, 21:37
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AW: Defektes Sitzmöbel und Gewährleistung

Meine Güte, Onkel Otto,

so eine ausführliche Antwort hatte ich nicht erwartet. Vielen, vielen Dank dafür.

Was ich jetzt daraus lese ist, der Kunde muss in diesem Stadium nachweisen, notfalls mit Gutachter, dass der Stuhl schon defekt war. In diesem Fall kann er also darauf pochen, dass das Möbelhaus den Stuhl selbst abholt und für ihn keine Kosten entstehen. Sehe ich das richtig?

Er muss den Gutachter bezahlen um den Transport nicht bezahlen zu müssen.

Nach sechs Monaten kann also alles in die Brüche gehen, und man muss ein dickes Bündel Scheine verdienen, damit man in den Genuß der Gewährleistung kommt. Das nenne ich Rechtsstaat. Bravo Regierung, weiter so.

Da hat sich der zähneknirschende Kunde wohl ins eigene Fleisch geschnitten, als er ein so billiges Modell gewählt hatte.

Eine Frage beschäftigt mich noch?

Wieso ist diese Gewährleistungsfrist bei 24 Monaten, wenn es in Wirklichkeit, wie im Fall dieses Kunden, nur 6 Monate sind? Da stimmt doch etwas von vornherrein nicht.
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Alt 24.05.2011, 22:24
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AW: Defektes Sitzmöbel und Gewährleistung

Gut ... dan lassen wir das Thema Garantie einmal ausser Acht...

WENN der Gutachter erkennt, das der Mangel bei Übergabe vorhanden war ( z.B. Material- oder Herstellungsfehler ), und ein Gericht
diesem Gutachten folgt und somit feststellt, das ein Sachmangel vorliegt, dann muss der Verkäufer natürlich auch den Gutachter zahlen, weil ein Nacherfüllung eben kostenneutral für den Käufer sein muss.

Es besteht aber natürlich aber auch die Möglichkeit, das es ein
Gegengutachten gibt, oder ein Gericht dem Gutachter nicht folgt.
Das ist eben das Risko dabei.

Selbstredend fängt man aber nicht mit dem Gutachten an -
zunächst fordert man eine Nacherfüllung ein.
Wird diese abgelehnt ... kann man weiter machen/eskalieren.

Vorher sollte man aber Rücksprache mit einem Anwalt halten.
Oft reicht es wenn dieser auf den Busch klopft ... den auch
für den Verkäufer besteht ein gewisses Risiko, den Fall zu
verlieren und alle Kosten übernehmen zu müssen.
Hängt vom Einzelfall ab.

-----

Die Gewährleistungfrist in Fällen dieser Art dauert immer 24 Monate ... nicht 6.

Es ist für Verbraucher nach 6 Monaten nur "etwas" schwieriger
nachzuweisen, das ein Sachmangel im rechtlichen Sinne vorliegt.

Ein Sachmangel im rechtlichen Sinne kann immer auch nicht technischer Art sein ( im sinne eine Defekts ).
Wild konstruiertes Beispiel:
Der Käufer kauft laut Vertrag einen Tank mit 100 Liter Fassungsvermögen und und der Käufer stellt erst nach einem Jahr fest,das nur 80 Liter rein passen.
Der Tank funktioniert ist aber rechtlich gesehen mangelhaft
- oder genauer: Der Vertrag wurde mangelhaft (= nicht )
erfüllt.
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