Dies ist eine Diskussion zu Defektes Handy bei einem Laufzeitvertrag innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| Folgender Fall: Käufer K schließt einen 24-Monats-Laufzeitvertrag mit Provider P über einen bestimmten Handytarif ab unter der Voraussetzung, dass er "kostenlos" ein Handy des Herstellers H dazu bekommt (welches natürlich durch die höhere monatliche Gebühr refinanziert wird, aber trotzdem einen guten Deal darstellt). Dieses Handy ist nun von Anfang an defekt, es schaltet sich regelmäßig ab, startet neu, friert ein etc, ist also nicht normal zu gebrauchen. Ein Einschicken und ein erfolgter Reparaturversuch durch eine Vertragsfirma von P zeigen keinerlei Besserung. Durch Recherchen im Internet wird K klar, dass dieser Fehler bei sehr vielen dieser Geräte auftritt, es sich also offensichtlich um einen Serienfehler handelt. K schreibt schließlich H an und schildert den Fall. Hersteller H räumt den Serienfehler ein und bietet eine Wandlung an, zu der H eine Einverständniserklärung (wohl dahingehend, dass er P die Kosten für das Gerät erstattet) abgeben will, die der Kunde P vorlegen solle. Folgende Probleme sehe ich: 1.) H kann gar keine Wandlung bzw. Rücktritt anbieten, weil er nicht der Vertragspartner von K ist. Er kann lediglich aus "freien Stücken" dem Provider P eine Übernahme der Kosten des Geräts anbieten. 2.) Eine Wandlung bzw. Rücktritt vom Vertrag würde wohl die Nichtigkeit des Laufzeitvertrags bedeuten, da es keinen getrennten Kaufvertrag für das Handy gibt, sondern nur einen Gesamtvertrag. Darauf will sich P nicht einlassen, da er ja keine eigene Schuld an dem Fall sieht und sich die zukünftigen Gewinne nicht entgehen lassen will. Ein Rücktrittsanspruch von K gegenüber P ist offensichtlich gegeben. Ist dabei ein Teilrücktritt gesetzlich vorgesehen? Kann also der Verkäufer P, der eine defekte Sache als Bestandteil eines Vertrags verkauft hat und sie nicht nachbessern kann, darauf bestehen, dass der Laufzeitvertrag weiterläuft und der Kunde ein Gerät einer anderen Marke als Ersatz erhält, womöglich sogar noch eines von geringerer Qualität/Wertigkeit? Immerhin ist das Gerät ein fester Bestandteil des Vertrages, und K hat den Vertrag nur deshalb abgeschlossen, weil er das Gerät günstiger erhielt, als es bei einem Einzelkauf gewesen wäre und hat dafür den Laufzeitvertrag in Kauf genommen. Wie ist die geläufige Ansicht zu dieser Sache? Viele Grüße Thomas |
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| AW: Defektes Handy bei einem Laufzeitvertrag K sollte sich in diesem Beispiel nicht an H, sondern an P als "Händler" wenden. Der Händler hat die Gewährleistungspflicht, die bis zum Rücktritt vom Liefervertrag (und hier womöglich auch dem verbundenen Providervertrag) geht. Es bleibt zu hoffen, dass P innerhalb der ersten sechs Monate informiert wurde bzw. informiert werden kann, damit würde der Nachweis für K leichter. Weiterhin wäre es von Vorteil, wenn die bisherigen Arbeiten von einer Vertragswerkstatt von P oder einer von ihm benannten Werkstatt ausgeführt wurden, sonst könnte die Gewährleistung schwierig durchzusetzen sein. |
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