Dies ist eine Diskussion zu defekter Austauschmotor eingebaut - wer zahlt Umbaukosten? innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| defekter Austauschmotor eingebaut - wer zahlt Umbaukosten? Nehmen wir an, die Kfz-Werkstatt W kauft im Auftrag des Kunden K beim Lieferanten L einen überholten Ersatzmotor für das mit Motorschaden defekte Auto des K, und baut den Motor samt aller Anbauteile mit großem Aufwand um. Beim Probleauf in der Werkstatt stellt sich heraus, dass der eingebaute Motor defekt ist. Wer haftet in diesem Fall für den Kaufpreis des Motors sowie (noch wichtiger) für die Umbaukosten (Arbeitslohn plus notwendige Teile wie Dichtungen, Schmiermittel etc.)? Zusatzinformation: Mit dem Kauf des Motors wurde auch eine einjährige Funktionsgarantie gebucht. In diesem Fall dürfte diese jedoch unwirksam sein, da das Teil ja von Beginn an defekt war, oder? |
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| AW: defekter Austauschmotor eingebaut - wer zahlt Umbaukosten? Hallo, die Frage ist welche der beiden Werkstätten, die, die den defekten Motor geliefert hat (L), oder die, die den defekten Motor bestellt und eingebaut hat (W)? Problem wird, so befürchte ich, sein, dass beide versuchen werden, mich als schwächstes Glied der Kette "auszusaugen". In den AGB von L heißt es, dass sich eine Sachmangelhaftung ("wenn dies schriftlich vereinbart wurde") nur auf die Teile, nicht aber die Arbeitsleistung bezieht. Ist Sachmangelhaftung eigentlich das Gleiche wie Gewährleistung? |
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| AW: defekter Austauschmotor eingebaut - wer zahlt Umbaukosten? Mal abgesehen davon, dass der tugendhafte Pfade des Fiktiven verlassen wurde, finden sich auch sehr eigenwillige Formulierungen in der Fallbeschreibung, die den Sachverhalt eher verschleiern als alles andere ... Was soll denn bedeuten: "kauft im Auftrag von K" (sinngemäss) ? Ging die Rechnung von L direkt an K? Oder zahlt K eine Rechnung von W, auf der der Motor aufgeführt ist? Grundsätzlich heisst es seit der Schuldrechtreform Sachmängelhaftung ( ... in der Gewährleistungsfrist ). Gewährlesitung ist der "alte" Begriff. Im übrigen sieht das Schuldrecht ganz allgemein auch Schadensersatz wegen "vergeblicher Aufwendungen" vor ( wie z.B. den Einbau ). Eine Einschränkung durch AGBs ist hierbei IMHO nicht möglich. Garantien jedlicher Art sind im übrigen was anderes als die gesetzliche Sachmängelhaftung. Sie sind freiwillige Zusatzleistungen, die über das gesetzliche hinausgehen ...
__________________ ----------------------------------- Ich bitte um Nachsicht - aber in diesem Forum stehe ich mit der Formatierung auf Kriegsfuss |
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| AW: defekter Austauschmotor eingebaut - wer zahlt Umbaukosten? Zitat:
Zitat:
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Den (natürlich fiktiven) Kunden K sehe ich in der schwächsten Position bei dieser Sachlage, da L Vertragspartner von W ist kann K den L ja gar nicht verklagen, allenfalls als Nebenkläger, ist das korrekt? |
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| Neue Situation - Update neue Situation: W hat nun mit L vereinbart, dass der Wagen so wie er jetzt ist (also mit eingebautem defektem ATM) zu L (ca. 140 km entfernt) transportiert wird, und dort instandgesetzt wird, und dann wieder dort abgeholt wird (mit K's Beteiligung). Es fallen also zusätzlich die Transportkosten an, von denen ich erwarten darf, dass sie einigermaßen kulant abgewickelt werden. Die Geschichte läuft also auf eine Kulanz von drei Seiten hinaus: L bessert nach, W engagiert sich und verzichtet auf die kostenwahre Veranschlagung der Transportkosten, und K übernimmt die zusätzlichen Kosten. Ich weiß. im Prinzip, und das haben ja einige hier schon richtig vermutet, bräuchte K nicht einmal die Tranpsortkosten übernehmen, sondern L müsste dies laut $ 439 Abs. 2 BGB. Dieser beruft sich aber auf seine AGB, die solche Haftung ausschließen (ob rechtens oder nicht), und bevor das ganze sich weiter hinauszögert und Stress und womöglich Prozess- bzw. Anwaltskosten bereitet, kann K das akzeptieren. Weiter Kommentare dennoch erwünscht! |
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| AW: defekter Austauschmotor eingebaut - wer zahlt Umbaukosten? Tip an K: Was die Sachmängelhaftung angeht, möge K doch mal bitte L komplett aus seiner Erinnerung streichen. K hat bei W einen (funktionierenden) ATM sowie den Einbau bestellt. Entsprechend steht W bei Annahme des Auftrages in der Pflicht, ein inststandgesetztes funktionierendes Fahrzeug zu liefern. Besteht ein Sachmangel hat ( ATM funktioniert nicht ) , muss W den Vertrag KOSTENNEUTRAL für K nacherfüllen. Was zwischen W und L läuft ist für K uninteressant. L ist für K ausschliesslich bezgl. der Funktionsgarantie interessant. ... und optimaler Weise nur dann, wenn die Sachmängelhaftung nicht mehr greift ( z.B. nach 7 Monaten/ Stichwort Beweislastumkehr ) Zitat:
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| AW: defekter Austauschmotor eingebaut - wer zahlt Umbaukosten? Zitat:
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| AW: defekter Austauschmotor eingebaut - wer zahlt Umbaukosten? Zitat:
Es sei denn, das Gesetz untersagt vom Gesetz in bestimmter Weise abweichende vertragliche Bestimmungen, gleichviel ob individuell ausgehandelt oder per AGB in den Vertrag einbezogen. Oder das Gesetz erlaubt gesetzesvorrangige Vereinbarungen von Vertragsbestimmungen jedenfalls dann, wenn es sich um Allgemeine Geschäftsbedigungen handelt, nur unter gewissen strengen Voraussetzungen (zumutbare Kenntnisnahme, genehmigt, unmißverständlich, deutlich, gerecht, anständig, nicht übervorteilend, rücksichtsvoll, usw. ) AGB, mit denen beim Verbrauchsgüterkauf zum Nachteil eines Verbrauchers von gesetzlichen Nacherfüllungs-Vorschriften zum Schadensersatz statt der Leistung bzw. zur anstattdessen möglichen Forderung des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen abgewichen würde, dürften unwirksam sein. 11 |
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