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Besteht ein Recht auf Umtausch bei falscher Beratung - z.B. im Schuhgeschäft?

Dies ist eine Diskussion zu Besteht ein Recht auf Umtausch bei falscher Beratung - z.B. im Schuhgeschäft? innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 27.04.2011, 07:37
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Question Besteht ein Recht auf Umtausch bei falscher Beratung - z.B. im Schuhgeschäft?

Mutter A geht in ein Schuhgeschäft um Schuhe für ihr Kind zu kaufen. Sie holt sich extra eine Verkäuferin dazu, da es nicht ganz einfach ist, für ein Kleinstkind die richtigen passenden Schuhe zu finden. Das Kind probiert Schuhe an, läuft damit ein paar Schritte und so weit ist alles in Ordnung. Allerdings hat das Kind noch sehr viel Platz in den Schuhen, weswegen die Mutter skeptisch ist und die Verkäuferin ausdrücklich fragt, ob diese Größe nicht zu groß ist, nicht das das Kind die Schuhe verliert. Die Verkäuferin verneint dies und erklärt, dass das Kind diese Größe schon braucht. Daraufhin kauft die Mutter das Paar.

Beim ersten Tragen verliert das Kind die Schuhe ständig, sie sind viel zu groß.

Hat A ein Recht darauf die getragenen Schuhe umgetauscht zu bekommen? Klar hat sie gesehen das die Schuhe groß sind, aber bei Kleinstkindern kauft man Schuhe immer ein kleines Stück größer und die Verkäuferin hat ihr diese Schuhe ja empfohlen und ausdrücklich gesagt, dass die nicht zu groß sind und das Kind diese Größe braucht.


Bin gespannt auf Eure Meinungen zu diesem fiktiven Fall
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #2 (permalink)  
Alt 27.04.2011, 13:03
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AW: Besteht ein Recht auf Umtausch bei falscher Beratung - z.B. im Schuhgeschäft?

Zitat:
Zitat von Angelito Beitrag anzeigen
Beim Tragen verliert das Kind die Schuhe ständig, sie sind viel zu groß.
Wenn Schuhe beim Tragen ständig verloren werden, dann eigenen sie sich nicht zum Vertragszweck, und sind deshalb mangelhaft im Sinne von § 434 BGB:

Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,

1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.


Nun sind allerdings Ansprüche wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn der Käuferin der Mangel vor/bei Vertragsschluß bekannt gewesen war, d.h. wenn der Käuferin die fehlende Gebrauchstauglichkeit bekannt war, oder wenigstens bekannt sein mußte. In letzterem Fall, d.h. wenn der Mangel "eigentlich" bei gehöriger Sorgfalt nicht unbemerkt geblieben sein konnte, stünden der Käuferin Nacherfüllungsansprüche höchstens dann zu, wenn der von ihr grob fahrlässig übersehene Mangel von der Verkäuferin "arglistig verschwiegen" worden wäre, § 442 BGB, oder wenn die Verkäuferin eine "Garantie" gegeben hätte.

Zitat:
die Mutter ist skeptisch und fragt die Verkäuferin, ob diese Größe nicht zu groß ist, nicht das das Kind die Schuhe verliert.
Vielleicht deutet dies darauf hin, daß die Käuferin die Mangelhaftigkeit, d.h. die Nichteignung als Laufschuh für ihr Kind, schon vor/beim Kauf tatsächlich positiv gekannt ( und nicht bloß befürchtet ) hatte. Dann wären Mängelansprüche ausgeschlossen. ( Auch wenn die Mutter wußte, daß der Schuh formal eine Nummer "zu groß" war, hätte sie damit nicht auch schon positive Kenntnis von der Untauglichkeit als Trageschuh für ihr Kind gehabt! )

Zitat:
Die Verkäuferin verneint dies und erklärt, dass das Kind diese Größe schon braucht.
Vielleicht muß sich die Schuhverkäuferin diese Aussage als eine "Garantie" bezüglich der Tauglichkeit der Schuhe zurechnen lassen. Dann würde sie - trotz möglichen Kennenmüssens bzw. Argwohns der Käuferin bezüglich unbekannt gebliebener Mängel - auf Nacherfüllung ( = Umtausch ) haften müssen, § 442 BGB.

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