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Angebot nicht zu bekommen

Dies ist eine Diskussion zu Angebot nicht zu bekommen innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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Alt 27.07.2011, 12:07
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Exclamation Angebot nicht zu bekommen

Hallo,

Person A hat einen Werbeprospekt erhalten und darin ein Angebot über eine Ware gefunde, was sich lohnt.
Daraufhin ist Person A zu einem der Geschäfte gefahren, die auf dem Prospekt standen um dort das Angebot zu erwerben. Dort wusste man leider nichts von dem Angebot und auf weitere Rückfragen wurde ihm gesagt, dass sie das Angebot nicht führen.

Bei der 2ten im Prospekt stehenden Filiale gab es das Angebot auch nicht. Es kam die Erklärung, dass diese Filiale nicht für den Druck verantwortlich sei, sondern dies auf höherer Ebene für einen großen Raum zentral passiert.

Auf Nachfrage bei der übergeodneten Stelle und gleichzeitig Beschwerde über das fehlende Angebot kam die Antwort, dass es sich bei den Filialen um slebständige Kaufleute handelt, die eigenverantwortich sind. Sie könnten ja auch eigene Handzettel verteilen.

Person A kommt sich leicht reingelegt vor, denn diese Angebote werden zwar zentral verteilt, jedoch steht ganz klar auf dem Zettel diese oben genannten Filialen. Bei dem Angebot steht auch in keinster Weise dabei, dass es nicht in allen Filialen verfügbar ist.

WIe ist denn hier die rechtliche Seite, denn es kann ja nciht sein, das eine Ware für Filailen beworben wird, die es dann hier nicht gibt.

Grüße

pebe
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Alt 27.07.2011, 13:37
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AW: Angebot nicht zu bekommen

Zitat:
Zitat von pebe Beitrag anzeigen
WIe ist denn hier die rechtliche Seite, denn es kann ja nciht sein, das eine Ware für Filailen beworben wird, die es dann hier nicht gibt.
Es könnte sich um einen Verstoß gegen das UWG handeln, der abmahnfähig wäre.

Die Hoffnung, die Ware aber zu kriegen, wird sich zerschlagen.
__________________
Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #3 (permalink)  
Alt 27.07.2011, 17:51
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AW: Angebot nicht zu bekommen

Zitat:
Zitat von pebe Beitrag anzeigen
Person A hat einen Werbeprospekt erhalten und darin ein Angebot über eine Ware gefunden
Nach § 145 BGB ist ein Angebot verbindlich, sofern nicht die Verbindlichkeit des Angebots ausgeschlossen war. Dann könnte durch die Erklärung der Angebotsannahme (" Guten Tag, hier bin ich, ich nehme ihr Angebot an!" ) ein Kaufvertrag geschlossen werden, und bei Nichtverfügbarkeit könnte ggf. Schadensersatz verlangt werden, und zwar in Höhe der Differenz zum normalen Marktpreis der angepriesenen Lockvogel-Ware.

Allerdings sehen Gerichte in den Prospekt-Äußerungen keine Angebote ( die dann gemäß § 145 BGB grundsätzlich verbindlich wären, sofern die Verbindlichkeit nicht ausgeschlossen wäre. )

Zitat:
WIe ist denn hier die rechtliche Seite, denn es kann ja nciht sein, das eine Ware für Filailen beworben wird, die es dann hier nicht gibt.
Rechtlich soll es sich wie folgt verhalten:

1. Die Werbe-Prospekte enthalten keine Anbieter-Verbindlichkeiten in Form verbindlicher Angebote. Aus Sicht der Werbe-Adressaten könnten sie lediglich als "Einladung" verstanden werden, in den Filialen an die Verkäufer gerichtete Kaufangebote abzugeben ( über die sich die Verkäufer dann entscheiden dürfen, ob sie einverstanden sein wollen. )

2. Wer irreführend für Waren wirbt (oder werben läßt), indem er nicht genügend klar macht, daß er ausreichende Gründe hat anzunehmen, daß er nicht in der Lage sein wird, die Lockangebote (oder vergleichbare Waren ) a) für einen angemessenen Zeitraum, b) in angemessener Menge c) zum beworbenen Preis bereitzustellen, der kann wegen irreführender Werbung belangt werden.

War denn auf dem Werbeprospekt aufgeklärt worden, daß der Prospektverteiler begründeten Anlaß hatte zur Annahme, daß er seine Lockvogel-Angebote möglicherweise nicht länger als x Tage allen zu erwartenden y Interessenten in allen der genannten Filialen würde zum beworbenen Preis z anbieten können?

Der BGH hat jüngst entschieden, ab wann Werbung für Lockvogel-Angebote irreführend/rechtswidrig wäre:

Zitat:
Ware wie die Butter, die als Schnäppchen ohne einschränkende Hinweise angepriesen wird, muß zumindest am ersten Tag des geltenden Angebots im Laden vorrätig sein.

Weist ein Händler hingegen darauf hin, dass Preisknüller – in diesem Fall die Flachbildschirme – laut Lidl-Prospekt "bereits am ersten Angebotstag ausverkauft sein können", müssen Kunden an diesem Tag zumindest die ersten sechs Stunden eine reelle Chance haben, den beworbenen Artikel trotz der Einschränkung auch zu kaufen.
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