Dies ist eine Diskussion zu AGB-Recht: Widerruf innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| angenommen, ein Verbraucher widerruft die auf den Abschluss des Kaufvertrages gerichtete Willenserklärung. Was für eine Zeitspanne kann ein Unternehmer in seinen AGB festsetzen, die er "benötigt", um den Widerruf zu bearbeiten?? LG
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: AGB-Recht: Widerruf man würde wohl sagen "eine angemessene". Was ist nun angemessen. Naja.. wohl nicht mehr als ein paar Tage ab Eintreffen der Ware bei ihm (in meinen Augen). Denn was muss der Verkäufer hier "bearbeiten"? Er wird bei Eingang der Ware ihren Zustand begutachten und, falls es um einen besonderen Artikel geht, prüfen, ob das Widerrufsrecht hier möglich ist. Letzteres weiß ein Händler aber eigentlich auch schon vor Verkauf. Im Übrigen muss er eigentlich nur noch das Geld zurücküberweisen. Was der V dann an zusätzlicher Zeit braucht um die Sache wieder in sein Inventar einzutragen, ist für den K ja nicht von Belang. Soweit eine solche Bestimmung in AGB dann überhaupt zulässig ist, wäre sie wohl nur insoweit zulässig, dass gewährleistet ist, dass die Klausel den Kunden nicht hemmt, sein Widerrufsrecht zu nutzen. |
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| AW: AGB-Recht: Widerruf Mir ist unklar, was der Verkäufer da überhaupt regeln will: Der Widerruf wird mit Zugang beim Verkäufer wirksam, egal ob er ihn bearbeitet hat oder nicht. Ein eventueller Rückforderungsanspruch im Bezug auf den Kaufpreis entsteht damit ebenfalls sofort mit Zugang. Wenn der Verkäufer hier irgendwas in die AGB reinschreibt im Sinne von "Der Verkäufer hat nach Zugang des Widerrufs 4 Wochen Zeit um das Geld zurückzuüberweisen", dann ist das sowieso unwirksam, weil es den Käufer einseitig benachteiligt oder weil es eine überrschende Klausel ist. Natürlich kann der Käufer aber nicht sofort nach dem Versand Zahlungsklage einreichen - hier gilt die von Kyuuibi86 genannte Angemessenheitsregel. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: AGB-Recht: Widerruf Zitat:
oder: Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden...
__________________ Diese Angaben sind ohne Gewähr, aber mit bestem Wissen und Gewissen getätigt. Eine eigentliche Rechtsberatung kann natürlich nicht erteilt werden. |
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| AW: AGB-Recht: Widerruf Zitat:
Danach hätte die deutsche Rechtsordnung den Unternehmer nach dem Widerruf zu einer Rückerstattung "so bald wie möglich" zu verpflichten, Artikel 6 Absatz 2 Richtlinie 97/7/EG: Zitat:
---> Eine AGB-Bestimmungen, mit der sich ein Unternehmer von einer Verpflichtung zur "baldigstmöglichen" Rückerstattung freizeichen würde, wäre unzulässig - und zwar selbst dann, wenn die Rückerstattungspflicht nicht über die 30-Tage-Grenze ausgedehnt würde. Zitat:
Er bezieht sich auf die gesetzliche Vorschrift des § 357 Absatz 1 Satz 2 BGB: "§ 286 Abs. 3 gilt für die Verpflichtung zur Erstattung von Zahlungen nach dieser Vorschrift entsprechend; die dort bestimmte Frist beginnt mit der Widerrufs- oder Rückgabeerklärung des Verbrauchers." § 286 Absatz 3 BGB Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug. ---> Wenn ein Fernabsatzunternehmer nicht innerhalb von 30 Tagen nach dem Erhalt der Textform-Widerrufserklärung zurückerstattet, kommt er "in jedem Fall" in Verzug. Das bedeutet jedoch NICHT, daß er in keinem Fall nicht auch bereits früher in Verzug geraten könnte. Vielmehr wird er regelmäßig schon dann in Verzug gekommen sein, wenn er nicht -wie von der Fernabsatzrichtlinie vorgeschrieben - "so bald wie möglich" zurückerstattet hatte. ( Etwas anderes könnte dann gelten, wenn die Vorschrift des § 357 BGB über die Rechtsfolgen des Widerrufs sich auf ein gesetzliches Widerrufsrecht bezieht, das NICHT auf der Fernabsatzrichtlinie beruht ( Haustürgeschäfte-Widerrufsrecht, Ratenzahlungs-Widerrufsrecht, ... ) ) 11 |
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