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ABO-Abzocke

Dies ist eine Diskussion zu ABO-Abzocke innerhalb des Forums Verbraucherrecht

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  #11 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 00:35
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AW: ABO-Abzocke

also hat x 14 tage bzw 1 monat Wiederrufungsanspruch, da dieser Vertrag übers Telefon geschlossen wurde? und dieser beginnt mit dem eintreffen den Unterlagen, oder kann x auch schon Morgen wiederrufen, dann schriftlich oder reicht telefonisch?
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  #12 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 00:44
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AW: ABO-Abzocke

Nicht böse sein ... aber meine Meinung dazu habe ich schon dargelegt.
Zwischenzeitlich wurde nichts vorgetragen, was mich meine
Meinung ändern liesse.

Mal abgesehen habe ich mich den Forenregeln entstrechend zur hypotetischen Person X geäussert ...
nicht zu real existierenden Fällen oder Personen.
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  #13 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 00:47
Boardneuling
 
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AW: ABO-Abzocke

ok ich danke dir, ich hoffe ich kann jetzt gut schlafen
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  #14 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 02:39
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AW: ABO-Abzocke

Zitat:
Zitat von onkelotto Beitrag anzeigen
Zitat:
Zitat von LoRofL
wenn es jedoch kein Wiederrufsrecht gibt muss darüber dann Belehrt werden?
Das wäre ja recht sinnfrei ... ;-)
Es ist im Gegenteil sehr sinnvoll und deshalb gesetzlich vorgeschrieben, einen Verbraucher vor einer Fernabsatzvertragserklärung im Fall des Nichtbestehens eines Widerrufsrecht entsprechend zu informieren.

Ein fehlender Hinweis wäre dann zumindest wettbewerbsrechtlich unzulässig/irreführend. Inwieweit ein (zunächst "nur") als Irreführung zu wertendes Unterlassen eines Hinweises auf ein fehlendes Widerrufsrecht darüberhinaus sogar zu einem Rücktrittsrecht führen könnte, wäre im Einzelfall zu prüfen.

11
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  #15 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 03:21
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AW: ABO-Abzocke

@LoRofL
Lass dich von dem folgenden Disput nicht verwirren!
Nu kommt der für mich spassige Teil


@Once
Guck an ... lerne ich doch noch was

http://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/art_246__1.html
Zitat:
§ 1 Informationspflichten bei Fernabsatzverträgen
...(1) Bei Fernabsatzverträgen muss der Unternehmer dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung folgende Informationen in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Weise klar und verständlich und unter Angabe des geschäftlichen Zwecks zur Verfügung stellen:
...
das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufs- oder Rückgaberechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere den Namen und die Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs oder der Rückgabe gemäß § 357 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für die erbrachte Dienstleistung zu zahlen hat,
....
(3) Bei Telefongesprächen hat der Unternehmer dem Verbraucher nur Informationen nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellen, wobei eine Angabe gemäß Absatz 1 Nr. 3 nur erforderlich ist, wenn der Verbraucher eine Vorauszahlung zu leisten hat. Satz 1 gilt nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher darüber informiert hat, dass auf Wunsch weitere Informationen übermittelt werden können und welcher Art diese Informationen sind, und der Verbraucher ausdrücklich auf die Übermittlung der weiteren Informationen vor Abgabe seiner Vertragserklärung verzichtet hat.
Gut ... gefressen.
Nur - den wettbewerbsrechtlichen Teil mal ausser Acht gelassen -
was läßt dich vermuten, das bei Nicht-Erfüllen
der Informationsverpflichtung ein Rückgaberecht entstehen könnte?

....und wenn du schon dabei bist:
Dechiffriere mir doch bitte mal "11" ... ist das was Böses ?
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  #16 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 06:57
Boardneuling
 
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AW: ABO-Abzocke

ich habe mich nochmal schlau gemacht und laut einigen Einträgen im internet soll es sich hier um einen Ratenlieferungsvertrag handeln, sodasss $505 BGB eintreten würde mit den 200€ ohne Wiederrufung, jedoch verlangt dies
Zitat:
§ 510 II:

(2) Der Ratenlieferungsvertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form. Satz 1 gilt nicht, wenn dem Verbraucher die Möglichkeit verschafft wird, die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form zu speichern. Der Unternehmer hat dem Verbraucher den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen.
eine aufklärung über AGB welche in keiner Weise erfolg ist.
Also kann man sich auf §§ 355 und 510 II BGB berufen und wiederrufen?

Geändert von LoRofL (09.03.2011 um 07:33 Uhr).
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  #17 (permalink)  
Alt 09.03.2011, 07:57
V.I.P.
 
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AW: ABO-Abzocke

Zitat:
Zitat von LoRofL Beitrag anzeigen
ich habe mich nochmal schlau gemacht und laut einigen Einträgen im internet soll es sich hier um einen Ratenlieferungsvertrag handeln, sodasss $505 BGB eintreten würde mit den 200€ ohne Wiederrufung, jedoch verlangt dies eine aufklärung über AGB welche in keiner Weise erfolg ist.
Also kann man sich auf §§ 355 und 510 II BGB berufen und wiederrufen?
Es ist ein ABO und das kann man innerhalb von zwei Wochen wieder kündigen, wie es per Telefon geschlossen wurde. Was brauchst Du denn anderes als den wortwörtlichen Gesetzestext, der sich speziell auf Zeitschriftenabos bezieht? Du kannst jetzt natürlich lang irgendwelche Gesetzestexte interpretieren, oder Du nimmst einfach den, der sich exakt auf die genannte Situation bezieht und diese sogar wortwörtlich aufgreift!
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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