Dies ist eine Diskussion zu § Paragraph gesucht: Recht auf Überprüfung des Garantieanspruchs innerhalb des Forums Verbraucherrecht
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| § Paragraph gesucht: Recht auf Überprüfung des Garantieanspruchs ich erinnere mich dunkel an einen bestimmten Paragraphen bei dem es um folgendes geht: Das Recht, dass ein Hersteller vor der Garantieabwicklung die entsprechende Ware überprüfen/untersuchen darf. Unter anderem deswegen, um zu entscheiden, ob sich eine Reparatur lohnen würde (Totalschaden). Der Kunde muss das Gerät erst einschicken und überprüfen lassen. Selbst dann, wenn beide Parteien den Defekt von Anfang an anerkennen. Jemand eine Idee wo das genau geregelt ist? |
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| AW: § Paragraph gesucht: Recht auf Überprüfung des Garantieanspruchs Zitat:
Wie soll der Garantiegeber erkennen, ob es sich eine eine von ihm hergestellte Ware handelt, ob diese einen Schaden hat und ob ein Garantieanspruch besteht, wenn er diese Ware nicht begutachten kann? Und selbst wenn der Garantiegeber den Garantieanspruch ohne Prüfung anerkennen sollte (was ich für unwahrscheinlich halte), dann braucht er das Gerät zwangsläufig, um den Garantieanspruch zu erfüllen.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: § Paragraph gesucht: Recht auf Überprüfung des Garantieanspruchs Okay. Ist wenigstens irgendwo geregelt wie lange diese Überprüfung dauern darf und wer die Versandkosten zum Hersteller und zurück tragen muss? |
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| AW: § Paragraph gesucht: Recht auf Überprüfung des Garantieanspruchs Hallo, die Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers. Demnach kann der Garantiegeber auch weitestgehend die Bedingungen festlegen. Oder meinen Sie Gewährleistung? |
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| AW: § Paragraph gesucht: Recht auf Überprüfung des Garantieanspruchs Zitat:
1. Im Rahmen seiner gesetzlichen Nacherfüllungsansprüche müßte sich der Kunde von seinem Verkäufer nicht darauf verweisen lassen, daß die Ansprüche des Käufers von der Willkür des Herstellers abhängen würden. Wenn der Verkäufer die vom Käufer gerügte Mangelhaftigkeit anerkennt, dann hat zunächst der Käufer das Wahlrecht, ob er als Nacherfüllung eine Neulieferung, oder eine Ersatzlieferung/Umtausch fordern will. Wenn der Käufer sich für eine Reparatur entscheidet, dann wird sich der Verkäufer nur "sofort" entscheiden können, ob diese Art der Nacherfüllung nach § 439 BGB wegen "unverhältnismäßiger Kosten" verweigern will. Der Käufer wird sich nicht darauf vertrösten lassen müssen, daß der Verkäufer die anerkanntermaßen mangelhafte Ware erst langwierig darufhin prüfen lassen möchte, ob eine von ihm verlangte Reparatur genügend kostengünstig durchführbar wäre. Es wäre sicherlich unzulässig, erst nach eingehender, mehrwöchiger Prüfung mitzuteilen, daß eine Reparatur wegen "unverhältnismäßiger Kosten" verweigert würde. 2. Gegenüber dem Garantiegeber dürfte ähnliches gelten: Im Garantiefall könnte der Kunde dem Garantiegeber eine angemessene Frist für die Erbringung der Garantieleistungen setzen. Wenn in den Garantiebedingungen bestimmt wäre, daß der Garantiegeber für den Fall "zu hoher" Reparaturkosten nur noch einen zeitlich gestaffelten Restwert zu erstatten bräuchte, dann wird sichb der Garantienehmer damit begnügen müssen. 11 |
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| AW: § Paragraph gesucht: Recht auf Überprüfung des Garantieanspruchs Zitat:
"Der Käufer muss dem Verkäufer die Untersuchung der Sache ermöglichen" BGH Urteil: 10.03.2010 Az: VIII ZR 310/08 |
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