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Alt 10.02.2010, 11:01
Mucki58 Mucki58 ist offline
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AW: Haftung für offene Rechnung in Lokal (Zechpreller)

Zitat:
Zitat von mariano
für sachdienliche Hinweise/Einschätzungen bin ich gerne bereit, einen Kaffee mit Milch zu spendieren.
Na wenn das SO ist, dann gebe ich mal meinen Senf dazu

Also, die Bedienung kommt für Zechprellerei nur dann auf, wenn sie diese grob fahrlässig verschuldet hat. Fraglich wäre, ob die Bedienungen in der Kneipe dazu angehalten sind sofort zu kassieren. Hier ist der Usus in den Gaststätten völlig unterschiedlich.

Die anwesenden (restlichen) Gäste müssen selbstverständlich nur ihre eigenen Getränke zahlen und nicht die der Zechpreller.

Ob Frau A den offenen Rechnungsbetrag zahlen muss, ist fraglich. Hier wäre zu klären welche Absprache es zwischen Frau A und der Wirtin gegeben hat. War klar, dass Frau A lediglich eine Runde Sekt für 60 Euro ausgibt und der Rest von jedem selbst getragen wird? Oder hat sich Frau A als Gastgeberin ausgegeben und den Eindruck vermittelt, dass sie für ihre Gäste bezahlt? Eine Straftat lässt sich aus der geschilderten Situation allerdings nicht erkennen.

Ansonsten sieht die rechtliche Situation in Deutschland bei Zechprellerei wie folgt aus:
Zitat:
In Deutschland ist Zechprellerei kein juristischer Terminus. Juristisch gesehen ist die Zechprellerei differenzierter zu betrachten: Privatrechtlich liegt eine Pflichtverletzung des Gastes vor, der seine Hauptleistung im Rahmen des (typengemischten) Bewirtungsvertrages nicht erbracht hat. Dies begründet neben dem noch bestehenden Erfüllungsanspruch einen Schadensersatzanspruch des Wirtes aus § 280 Abs. 1 BGB.

Darüber hinaus kann eine Straftat vorliegen. Das deutsche StGB enthält – entgegen verbreiteter Meinung – keinen speziellen Straftatbestand der Zechprellerei; es handelt sich jedoch oft um einen (Dreiecks-)Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB). Dessen hat sich der Zechpreller schuldig gemacht, wenn er zunächst über Tatsachen getäuscht hat, was bei einem anderen (Kellner) einen Irrtum hervorgerufen hat, woraufhin dieser eine Vermögensverfügung vorgenommen hat, die einen Vermögensschaden (hier beim Wirt) verursacht hat. Der Zechpreller muss bezüglich all dieser Umstände Vorsatz gehabt haben und rechtswidrig und schuldhaft gehandelt haben. Problematisch ist in diesem Kontext regelmäßig die Frage, ob der Täter überhaupt eine Täuschungshandlung vorgenommen hat. In Betracht kommt lediglich eine Täuschung über innere Tatsachen, nämlich die Zahlungsfähigkeit oder die Zahlungswilligkeit – das Vorliegen dieser beiden Komponenten erklärt er nämlich konkludent bei seiner Bestellung. Wähnt sich der Gast im Moment der Bestellung also sowohl zahlungswillig als auch zahlungsfähig, so kann kein Betrug vorliegen – auch dann nicht, wenn der Gast später aus irgendwelchen Gründen nicht zahlt.

Bei Verdacht auf Zechprellerei kann der Wirt die Polizei rufen oder den Gast festhalten, notfalls auch mit Gewalt: Im Falle einer Straftat erlaubt das sein Jedermanns-Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1, 3 StPO, ansonsten greift Selbsthilfe, § 229 BGB, zur Ermittlung der Identität ein.
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