@Moderator:
Dieser Fall fällt in mehrere Rechtsbereiche (Verbraucherrecht, Arbeitsrecht, Strafrecht...), bitte ggf. verschieben.
Frau A hat Geburtstag und reserviert für 25 Personen einen Tisch im Lokal B. Sie wohnt erst seit sechs Monaten in der Stadt, und lädt im Bekanntenkreis aus dem Studium und der Nachbarschaft ein.
Statt der erwarteten 25 Personen kommen 35, einige geladene Gäste bringen noch ihre Partner oder Freunde mit, woraufhin sich kleine Gruppen an den Nachbartischen verteilen. Frau A lässt für 60 Euro Sekt servieren, im Übrigen geht sie stillschweigend davon aus, dass alle anderen Bestellungen privat beglichen werden.
Am Ende des Abends (gegen 01:30 Uhr) sitzt Frau A mit den letzten Gästen (10 von 35) am Tisch. Die Bedienung C weist die Anwesenden darauf hin, dass das Lokal schließt und fordert sie auf, die Rechnung zu begleichen. Nachdem alle Anwesenden ihren Teil der Rechnung getrennt gezahlt haben, bleiben noch 60 Euro offen (von insgesamt rund 360 EUR). Auf welche Personen (Anwesende oder bereits gegangene Gäste) dieser Betrag entfällt kann die Bedienung C nicht mehr sagen. Auch Frau A kann hierzu keine Aussage machen.
Die Anwesenden erklären, ihren Teil der Rechnung beglichen zu haben, bieten der Bedienung C aber an, die Hälfte der offenen Rechnung zu begleichen. An diesem Punkt schaltet sich die Inhaberin/Betreiberin D ein. Sie schlägt das Angebot aus, und besteht auf den vollen Betrag. Sie weist Frau A darauf hin, dass es unangemessen wäre, müsste die Bedienung den fehlenden Betrag aus eigener Tasche bezahlen. Im weiteren Verlauf (Frau A und die anwesenden Gäste sind nicht bereit, den vollen Betrag zu zahlen) kündigt sie an, die Polizei zu rufen, sollte Frau A den fehlenden Betrag nicht begleichen.
a) Ist Frau A (in absentia der Zechpreller) für den offenen Teil der Rechnung verantwortlich zu machen? (Sie hat den Tisch reserviert und eingeladen.)
b) Sind die noch anwesenden Gäste verantwortlich zu machen?
c) Ist die Bedienung C (wegen
Fahrlässigkeit) verantwortlich zu machen? (Sie hätte auf Sofortzahlung am Tisch bestehen können, bzw. die aufbrechenden Gäste darauf hinweisen müssen, dass sie ihren Teil der Rechnung noch nicht beglichen haben.)
d) Bleibt Frau D auf der offenen Rechnung sitzen? (Geschäftsrisiko)
e) Ist Frau D (evtl. mit Unterstützung des Personals) berechtigt Frau A (und evtl. die restlichen anwesenden Gäste) notfalls mit Gewalt festzuhalten, bis die Polizei eintrifft? Wie lange? Ist die Anwesenheit der Polizei erforderlich, oder können die Anwesenden nach Angabe ihrer Identitäten (und evtl. Wohnanschrift) gegenüber der Frau D gehen? (
Festnahmerecht aus § 127 Abs. 1, 3 StPO, ansonsten greift
Selbsthilfe, § 229 BGB, zur Ermittlung der Identität.)
f) Ist Frau D nicht berechtigt (siehe e) und tut es doch -
Nötigung (in Ermangelung einer Straftat) oder Erlaubnistatbestandsirrtum?
Siehe auch:
* Muss man Rechnung von Zechpreller begleichen?
Muss man Rechnung von Zechpreller begleichen?
* Hotelgast prellt die Rechnung und Nachtportier soll zahlen
Hotelgast prellt die Rechnung und Nachtportier soll zahlen
Schon im voraus dankbar für eure Einschätzungen.