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Alt 27.12.2006, 01:14
Defendant Defendant ist offline
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AW: Muss man Rechnung von Zechpreller begleichen?

Nun ja, zu trennen sind die rein juristische Seite, nach der nur derjenige die Getränke zu zahlen hat, der sie gekauft hat: Also der Konsument. Steht in § 433 II BGB.

Dies spontan in absentiia des Zechprellers der Bedienung klar zu machen, auf der zweiten Ebene, gestaltet sich scho' schwieriger. Geschweige denn beweisbar. Vor allem, wenn's auf die selbe Rechnung ging.
Ärgere sich der fiktive Konsumet nicht und lerne daraus...ein schönes Zechpreller-freies Jahr 2007 wird gewünscht.
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