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Zitieren unterbinden

Dies ist eine Diskussion zu Zitieren unterbinden innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 06.07.2011, 13:47
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Zitieren unterbinden

Hallo,

nehmen wir an ein Bachelorabsolvent fügt seiner Bewerbung seine Bachelorarbeit hinzu. Kann er unterbinden, dass der potentielle Arbeitgeber: schriftlich, mündlich, sinngemäß oder exakt aus dieser Arbeit zitiert? Wenn zitiert werden kann, kann der Absolvent verhindern, dass sein Name erwähnt wird? Einfach gesagt: lesen ja, darüber reden nein.

In diesem Fall gehen wir davon aus, dass die Arbeit nicht öffentlich zugänglich ist und jegliche Veröffentlichung, Verbreitung und Vervielfältigung vom Urheber unerwünscht ist.

Geändert von Recht=Erlaubnis (06.07.2011 um 22:29 Uhr).
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Alt 06.07.2011, 18:10
V.I.P.
 
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AW: Zitieren unterbinden

Das Zitatrecht ist eines der "Schrankenrechte" des Urheberrechts. Es kann nicht vorab vertraglich eingeschränkt werden.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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Alt 06.07.2011, 22:21
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AW: Zitieren unterbinden

Im Zitatparagraphen ist die Rede von Veröffentlichung. Ist eine weitergabe vom Urheber zu einer beliebigen Person eine Veröffentlichung?

Gibt es keine Nutzungsbedingungen die das Akzeptieren von "Lizenzbedingungen" zum Lesen erfordern so wie es z.B. bei Internetseiten die AGBs oder bei Programmen die Softwarelizenzen sind?

Wenn sich oben erwähnter Bachelorabsolvent bei einem Zeitungsverlag bewirbt, könnte dann dieser Verlag bereits in der nächsten Ausgabe aus dieser Arbeit zitieren?
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Alt 07.07.2011, 03:23
V.I.P.
 
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AW: Zitieren unterbinden

Zitat:
Zitat von Recht=Erlaubnis Beitrag anzeigen
Im Zitatparagraphen ist die Rede von Veröffentlichung. Ist eine weitergabe vom Urheber zu einer beliebigen Person eine Veröffentlichung?
Persönlich verbundene Leute stellen keine Öffentlichkeit dar, also Verwandte und Kumpels und Lover und so untereinander:

UrHG § 15 Allgemeines
"(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist."

Und wenn ein geschütztes Werk nur für eine Einzahl "von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist", also wenn ich es z. B. meinem Lieblingslektor zeige mit der Frage, was er davon hält, dann sagt das UrHG ebenfalls nichts dagegen.

Nicht das UrHG, aber vielleicht ein Vertrauensschutz, den ich dann allerdings vorher eigens vereinbaren muss, bevor ich ein Werk aus der Hand gebe!

Dazu soll es sogar Vordrucke im Internet geben. Kenne ich aber nicht.

Meiner wäre: "Hiermit verpflichte ich mich, die Bachelor-Arbeit von XY nicht zu ..., noch nicht einmal ausschnittsweise öffentlich und privat zu zitieren, noch nicht einmal meiner Frau gegenüber, unter Eingehen des Versprechens einer Vertragsstrafe von 12.500,- Euro."

Das sollte wirken. Ansonsten käme noch - ohne solche Absprache - das Persönlichkeitsrecht in Frage, bei intimem Kram insbesondere, und dann noch die üblichen Geschäftsgeheimnisse.

Und Staatsgeheimnisse sowieso.

Wenn mir aber ohne solche Hemmnisse ein Papier ins Haus flattert, das belegt, dass ein bislang unbekannter Mond um den Jupiter kreist - was sollte mich davon abhalten, diese (urheberrechtlich überhaupt nicht geschützte) Tatsache in meinen eigenen Worten zu verbreiten?

Und aus einem gesetzlich und vertraglich nicht geschützten Werk im gesetzlich zulässigen Ausmaß zu zitieren?

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 16.08.2011, 18:25
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Hallo Recht=Erlaubnis,

eines habe ich vergessen:

"§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist."

So lange also eine Bachelorarbeit nicht veröffentlicht ist mit Zustimmung des Urhebers, darf ein Dritter, dem lediglich ein Einsichts-Exemplar zur Hand gegeben worden ist, überhaupt nichts aus dem Werk veröffentlichen, auch nicht als Zitat.

An unserer Uni ist ein Exemplar einer Magisterarbeit für das Archiv des Instituts abzugeben laut Prüfungsordnung. Ein Einstellen in ein öffentliches Archiv stellt M. E. schon eine Veröffentlichung dar. Bei einer Doktorarbeit sowieso - die muss ja irgendwann veröffentlicht werden, sogar mit ISBN-Nummer, wenn man den Titel rechtmäßig und ohne Einschränkungsschwanz führen will.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 17.08.2011, 11:25
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Zitat:
Zitat von Recht=Erlaubnis Beitrag anzeigen
Im Zitatparagraphen ist die Rede von Veröffentlichung. Ist eine weitergabe vom Urheber zu einer beliebigen Person eine Veröffentlichung?
In §51 UrhG ist die Rede von "Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe".

Zitat:
Gibt es keine Nutzungsbedingungen die das Akzeptieren von "Lizenzbedingungen" zum Lesen erfordern so wie es z.B. bei Internetseiten die AGBs oder bei Programmen die Softwarelizenzen sind?
Wenn es sie gäbe, wären sie unwirksam.

Zitat:
Wenn sich oben erwähnter Bachelorabsolvent bei einem Zeitungsverlag bewirbt, könnte dann dieser Verlag bereits in der nächsten Ausgabe aus dieser Arbeit zitieren?
Im Rahmen des "Zitatrechts" und der sonstigen Vorschriften des UrhG kann er jederzeit nach Belieben daraus zitieren.
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  #7 (permalink)  
Alt 17.08.2011, 11:28
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Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Hallo Recht=Erlaubnis,

eines habe ich vergessen:

"§ 12 Veröffentlichungsrecht
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.
(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist."

So lange also eine Bachelorarbeit nicht veröffentlicht ist mit Zustimmung des Urhebers, darf ein Dritter, dem lediglich ein Einsichts-Exemplar zur Hand gegeben worden ist, überhaupt nichts aus dem Werk veröffentlichen, auch nicht als Zitat.
Ein Zitat ist aber weder der Inhalt des noch unveröffentlichten Werkes noch eine Beschreibung davon. Sondern eben ein Zitat daraus.

Ein Zitat aus einem noch nicht veröffentlichten Werk ist daher durchaus zulässig.
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  #8 (permalink)  
Alt 17.08.2011, 13:07
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Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
"Hiermit verpflichte ich mich, die Bachelor-Arbeit von XY nicht zu ..., noch nicht einmal ausschnittsweise öffentlich und privat zu zitieren, noch nicht einmal meiner Frau gegenüber, unter Eingehen des Versprechens einer Vertragsstrafe von 12.500,- Euro."
Finde ich gut. Dann kann man sich gleich die Bewerbungskosten sparen!

Wurde die Bachelorarbeit nicht veröffentlicht? Liegt sie beispielsweise in der Uni-Bib aus?
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Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz.
Albert Einstein

Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden.
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  #9 (permalink)  
Alt 17.08.2011, 16:10
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Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ein Zitat ist aber weder der Inhalt des noch unveröffentlichten Werkes noch eine Beschreibung davon. Sondern eben ein Zitat daraus.

Ein Zitat aus einem noch nicht veröffentlichten Werk ist daher durchaus zulässig.
Kann demnach § 12 Veröffentlichungsrecht überhaupt nicht gegen ein Zitat als Einwand herhalten?

Auch nicht, wenn im Zuge des Zitats wesentlicher Inhalt veröffentlicht wird,

oder eine Beschreibung des Inhalts durch das Zitat belegt wird?

Und wie schaut es mit dem Persönlichkeitsrecht des Urhebers aus, der auch einzelne Stellen seines Werkes erst dann der Öffentlichkeit zugänglich machen möchte - als Künstler, als Wissenschaftler, als Privatperson, als Person des öffentlichen Lebens -, wenn ihm danach ist? Z. B. wenn seine Frau gestorben ist oder er geschieden ist oder erst, wenn er gekündigt hat?

Davon abgesehen, dass wissenschaftliche Arbeiten in der Regel für die Öffentlichkeit bestimmt sind (und teils veröffentlicht werden müssen, wenn auch nicht sofort, um Wirkung zu entfalten, z. B. zum Tragendürfen eines Grades), könnte ein Verlag auch unveröffentlichte Manuskripte erhalten, die sehr persönliche oder intime Dinge des Autors oder eines Mitmenschen enthalten - die eben erst auf Wunsch des Autors das Licht er Öff. erblicken sollen.

Oder eben künstlerische Aspekte des Werkes - auch die können zu einem falschen Zeitpunkt eine falsche Wirkung erzielen bzw. eine nicht vom Urheber intendierte. Darauf hat der Schöpfer gewöhnlich zu Recht einen Einfluss - den ich eben in § 12 Veröffentlichungsrecht gewährleistet sehe; auch für Zitate.

Bei Wissenschaftlern analog: "'E = mc²', las ich eben im Manuskript meines Onkels, das er für das Symposium im Herbst in Berlin verfasst hat und uns verboten, unsere Nase rein zu stecken ..."

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #10 (permalink)  
Alt 18.08.2011, 21:00
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Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
Ein Zitat aus einem noch nicht veröffentlichten Werk ist daher durchaus zulässig.
Das Zitieren von lediglich einzelnen Stellen aus einem noch unveröffentlichten Werk stellt höchstens nicht auch schon eine Verletzung des Veröffentlichungsrechts dar, jedoch auf jeden Fall eine noch nicht vom Zitatrecht gedeckte Verwertungshandlung.

Erst mit der Veröffentlichung des Werks erlischt das Erstveröffentlichungsrecht und wird das Zitatrecht begründet.

Meines Erachtens ist jedoch auch schon das Zitieren aus einem noch unveröffentlichten Werk ein Verstoß gegen das Veröffentlichungsrecht.

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