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Window Color und Malvorlagen

Dies ist eine Diskussion zu Window Color und Malvorlagen innerhalb des Forums Urheberrecht

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Alt 07.02.2011, 03:42
Boardneuling
 
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Window Color und Malvorlagen

Jeder kennt ja Malvorlagen z.B. aus Malbüchern oder auch Window Color Vorlagen. Wie sieht es nun aus wenn jemand sich so eine Vorlage in den PC scannt und damit/daraus in einem Grafikprogramm ein Pixelpainting macht. So mal zu einfachen Erklärung ein Beispiel mit nem Smilie von hier, nehmen wir mal diesen hier das ist z.B. Pixelpainting nun sagen wir mal er wäre aus einer großen Din A4 Malvorlage die in einem Malbuch war gemacht worden. Wie sieht es da mit Urheberrecht aus. Dürfte man den Smilie dann überhaupt im Internet zeigen? Oder würde man dann gegen das Urheberrecht verstoßen?
Also ich denke ja mal das man sie zeigen dürfte, denn schließlich sind doch solche Vorlagen dafür gemacht worden sie nach zu malen/an zu malen, ma dürfte doch lediglich die Vorlage selber nicht hochladen also das eingescannte Bild. Denn sonst dürfte man doch eigentlich auch die Window Colors garnicht ans Fenster pappen denn damit zeigt man sie doch auch.

Und wenn dieser jemand dann dieses Pixelpainting was er aus der WiCo Vorlage gemacht hat in einem Forum zeigen würde könnte dann das Forum deswegen abgemahnt werden?
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Alt 07.02.2011, 11:32
V.I.P.
 
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AW: Window Color und Malvorlagen

Ob das Bild in der Vorlage, z. B. in einem Malbuch, ein geschütztes Werk ist im Sinne des Urheberrechts § 2 UrHG, das hängt von der Schöpfungshöhe des Werkes ab.

Ein Smiley erreicht eine solche Höhe in der Regel nicht, aber aus Vorsicht sollte man als Laie erst mal davon ausgehen, dass ein Werk geschützt ist, bevor man Hoppe-hoppe-Reiter damit spielt und in den Graben fällt, s. Graben 1 und Graben 2.

Ausnahme 1: Hat man ein Nutzungsrecht zur Ausstellung (wie im Fenster) oder Verbreitung (wie im Internet), dann darf man das, was einem gestattet wurde. Was das genau ist, das steht in den Vertragsbedingungen oder in den AGB, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Rechteinhabers. Also im Buch oder in der Software. Steht da nichts, dann hat man keine Rechte.

Ausnahme 2: Wenn man aus dem vorliegenden Werk ein völlig eigenes Werk macht, bei dem das zugrundeliegende Werk nur noch eine kleine Rolle spielt, dann muss man den ersten Urheber und dessen Rechteinhaber (Verlag) nicht mehr fragen, ob man seine freie Benutzung verbreiten darf oder ausstellen:

Was ist eine freie Benutzung?

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 07.02.2011, 15:02
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AW: Window Color und Malvorlagen

Zitat:
Zitat von AmyD Beitrag anzeigen
Wie sieht es aus wenn jemand sich eine Malvorlage z.B. aus Malbüchern oder auch Window Color Vorlagen in den PC scannt
Sofern die Inhalte als urheberrechtlich geschützte Werke anzusehen sind, wäre dies eine dem Urheber vorbehaltene Vervielfältigungshandlung im Sinne von § 16 UrhG. Zum rein privaten Gebrauch sind Kopien erlaubt, § 53 UrhG.

Zitat:
und damit/daraus in einem Grafikprogramm ein Pixelpainting macht.
Vielleicht wäre bei der Herstellung dieses Erzeugnisses die Vorlage als "frei benutzt" anzusehen? Dies wäre der Fall, wenn im "neu geschaffen Werk" die benutzte Vorlage völlig in den Hintergrund träte. Wenn also die Neuschöpfung ganz wesentlich in der freien Farbauswahl, in der Farb-Komposition und in der Maltechnik bestünde, dann würde vielleicht das simple Linienmusterwerk der Vorlage (fast) gar keine Rolle mehr spielen.

Dann dürfte das neu hergestellte Werk zustimmungsfrei veröffentlicht werden.

Zitat:
wenn dieses Pixelpainting ... in einem [Internet-] Forum gezeigt würde könnte dann das Forum deswegen abgemahnt werden?
Klar, jederzeit darf jeder mit unberechtigten Abmahnungen um sich werfen. Er riskiert dann nur, für den Fall, daß er nach einer vom unberechtigt Abgemahnten angestrengten Klage auf Feststellung des Nicht-Bestehens des mit der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruchs vor Gericht unterliegt, und zur Zahlung der gesamten Kosten des Rechtsstreits ( = Gerichtskosten + Anwaltskosten des unberechtigt Abgemahnten ) verurteilt würde.

Die Frage lautet eher, ob ein vom Abmahner behaupteter Unterlassungsanspruch tatsächlich begründet wäre. Bei unbegründetem Unterlassungsanspruch wäre die Abmahnung unberechtigt, und bei unberechtigter Abmahnung hätte der Abmahner keinen Anspruch auf Erstattung seiner "Abmahnkosten".

Zitat:
Hat man ein Nutzungsrecht zur Ausstellung (wie im Fenster)
Das ist keine Nutzungs-Handlung, die der Rechteinhaber von der Genehmgung abhängig machen könnte, und deshalb zustimmungsfrei erlaubt. ( Höchstens insoweit, als dieses "Ausstellen" nicht als rein privater Gebrauch anzusehen wäre, wäre bereits das Erstellen der nicht (mehr) zum (alleinigen) Privatgebrauch gefertigten Kopie zustimmungsbedürftig gewesen. )

Ein vom Urheber erstandenes Original oder Vervielfältigungsstück dürfte jedenfalls genehmigungsfrei ins Fenster gehängt werden, sogar ins Schaufenster eines Ladengeschäfts zu gewerblichen Werbezwecken.

Zitat:
Hat man ein Nutzungsrecht zur ... Verbreitung (wie im Internet)
Das Verbreitungsrecht bezieht sich auf die Weitergabe körperlicher Kopien ( in Form von Büchern, bedruckten Textilien, Briefen, Faxen, eMails ), das Recht zur "öffentlichen Zugänglichmachung" meint dagegen das Recht, das Werk übers Internet zugänglich zu machen, d.h. für Dritte ( auf einer Homepage) zum Abruf bereitzuhalten.

Die Befugnis zur Herstellung zur (genehmigungsfreien) Privatkopie umfaßt nicht die Erlaubnis zur Verbreitung und zum öffentlich Zugänglichmachen.

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