Dies ist eine Diskussion zu "Wiederholte Nutzung des geistigen Eigentums" - Urheberrechtsverletzung? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| "Wiederholte Nutzung des geistigen Eigentums" - Urheberrechtsverletzung? Von Autor B. wurden für eine Fernschule einige Studienbücher von insgesamt fast 1000 Seiten geschrieben. Dies wurde alles vertraglich geregelt und von beiden Seiten eingehalten. Der Autor B. möchte nun ein Nachschlagewerk genau zu diesem Thema schreiben und “sein geistiges Eigentum” dazu verwenden. Auch wenn die Gestaltung dieses Buches ganz anders sein würde, würde er nicht umhin können, 60-80% des Inhaltes mit genauem Wortlaut zu übernehmen, da es sich dabei um massenhaft Vokabeln und Fachbegriffe handelt. Auch ein allgemeingültiger Text/Themenbereich, der teilweise schon mit ausdrücklicher Genehmigung eines Verlages und des Autors D. mit eingebunden wurde, könnte/müsste sicherlich “nicht neu erfinden” werden ... Würde Autor B. nun mit seinem Vorhaben, dieses Nachschlagewerk zu schreiben, eventuell hier einen Teil des Urheberrechtes verletzten? In den Verträgen zu den Studienbüchern gibt es keinen expliziten “Passus”, der dem Autor B. die weitere Nutzung seines “geistigen Eigentums” untersagt. Wie könnte Autor B. nun vorgehen, um natürlich (da er auch weiterhin für die Fernschule tätig sein wird) nicht gleich „anzuecken“? |
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| AW: "Wiederholte Nutzung des geistigen Eigentums" - Urheberrechtsverletzung? Zitat:
a) diesem explizit ein ausschließliches Nutzungsrecht eigeräumt hat b) diesem implizit ein ausschließliches Nutzungsrecht eigeräumt hat Falls a) nicht der Fall ist, greift Absatz 5 § 31 UrHG: Zitat:
wenn dann nächste Woche wesentliche Teile des Werkes von anderen Verlagen veröffentlicht werden. Aber wenn der derzeitige Nutzungsrechte-Inhaber der Zweit-Nutzung durch den Urheber zustimmt, sollte es gut sein - und insbesondere auch kein böses Blut für deren künftige Zusammenarbeit stiften. Schmackhaft machen könnte man das dem Nutzungsrechte-Inhaber dadurch, dass man eine Win-Win-Situation verspricht durch regelmäßige Verweise auf das erste Werk und den Verlag .Was die in das erste Werk eingebundenen Werke von Autor D anbelangt - der hat da natürlich ebenfalls ein Mitspracherecht. Wenn aber der Verlag nichts dagegen hat, hat der D es schwer, etwas dagegen zu haben, soweit er entsprechend honoriert wird: § 8 Miturheber, hier ähnlich wie in § 9: § 9 Urheber verbundener Werke "Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist." Inwieweit das aber auch für eine Zweit-Veröffentlichung gilt, kommt sicher auch darauf an, inwieweit sich die Werke bzw. deren Einzelteile getrennt nicht sinnvoll verwerten lassen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: "Wiederholte Nutzung des geistigen Eigentums" - Urheberrechtsverletzung? Vielen herzlichen Dank an Gerd aus Berlin! Mit dieser ausführlichen Antwort/Schilderung kann ich schon gut etwas anfangen. Ich freue mich dennoch über weitere Anregungen! |
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| AW: "Wiederholte Nutzung des geistigen Eigentums" - Urheberrechtsverletzung? mich würde nun interessieren, wie es sich mit der Urheberrechtsangelegenheit verhalten würde, wenn der Autor B dieses Nachschlagewerk – so wie schon zuvor beschrieben – in englischer Sprache (auch die Anteile von Autor D) verfassen würde ... |
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| AW: "Wiederholte Nutzung des geistigen Eigentums" - Urheberrechtsverletzung? Eine Übersetzung, die weitgehend werkgetreu vorgeht, gehört zu den § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen eines Werkes, die nur öffentlich genutzt, also z. B. verbreitet werden dürfen, wenn der Urheber dem zustimmt. Anders sähe es aus, wenn man das Original-Werk lediglich als Anregung für eine sehr § 24 Freie Benutzung verwendet: Zum Unterschied siehe da. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: "Wiederholte Nutzung des geistigen Eigentums" - Urheberrechtsverletzung? Hallo Gerd, wenn ich das nun richtig sehe, geht es in den angeführten Beispielen bzw. Paragrafen um "Kunstwerk" - Bilder, Filme etc. im näheren in weiteren Sinne. Habe ich das richtig verstanden? Gilt dies tatsächlich auch für Texte? Das konnte ich da nicht explizit ausfindig machen. Autor B würde sein eigenes "Schriftwerk" schon in vielen Passagen als "Vorlage zum Übersetzen" nehmen, aber den Aufbau/das Konstrukt des gesamten "Nachschlagewerkes" ändern. |
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| AW: "Wiederholte Nutzung des geistigen Eigentums" - Urheberrechtsverletzung? Der Autor der letztgenannten Quelle ist Fotograf und schreibt für Fotografen. Aber für Texte gilt das Gleiche. Da genügen schon wenige übernommene Sätze oder eigenständige Gedankengänge, die nicht korrekt zitiert sind, um abgemahnt und verurteilt werden zu können. Gruß aus Berlin, Gerd
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