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Wiedergabe Website

Dies ist eine Diskussion zu Wiedergabe Website innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 14.01.2011, 21:29
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Wiedergabe Website

Hallo,

ist die Wiedergabe von Gesetzen auf einer gewerbliche Internetseite ohne Bedenken möglich (§5 UrHG)??

Kann Person X Entscheidungen, Gesetze etc. im Internet, Zeitung etc. zusammen suchen und auf seiner InetSeite wiedergeben? Es handelt sich hierbei um die amtlichen Texte

Grüße
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  #2 (permalink)  
Alt 15.01.2011, 21:50
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AW: Wiedergabe Website

§ 5 Amtliche Werke

Ob gewerblich oder gemeinnützig oder privat: Das, was da steht, darf man.

Wenn aber eine Zeitung oder ein Buch oder eine Website eine Sammlung von Urteilen und/oder Gesetzen zusammengestellt hat, dann kann gelten:

Zitat:
§ 4 Sammelwerke und Datenbankwerke
(1) Sammlungen von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die aufgrund der Auswahl oder Anordnung der Elemente eine persönliche geistige Schöpfung sind (Sammelwerke), werden, unbeschadet eines an den einzelnen Elementen gegebenenfalls bestehenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts, wie selbständige Werke geschützt.
Dann darf man zwar die darin gesammelten Werke nach § 5 selbst frei nutzen, die Sammlung und Zusammenstellung dieser Werke darf man aber nicht unbedingt in dieser Form abkupfern.

Beispiel: "15 relevante Urteile zum Thema Steinschlag im Hochsommer". Die darf man nicht einfach klauen und dann im Wesentlichen selber veröffentlichen, auch nicht unter einem anderen Titel wie "Einige wichtige Urteile über Steinschlag zur warmen Jahreszeit"!

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 16:00
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AW: Wiedergabe Website

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Beispiel: "15 relevante Urteile zum Thema Steinschlag im Hochsommer". Die darf man nicht einfach klauen und dann im Wesentlichen selber veröffentlichen, auch nicht unter einem anderen Titel wie "Einige wichtige Urteile über Steinschlag zur warmen Jahreszeit"!
Man könnte allerdings genau diese 15 Urteile nehmen und die Kommentierung zu ihnen und die Schlussfolgerungen aus der Kommentierung aufgreifen, und eine abweichende Rechtsposition vertreten.

"Die irrige Rechtsmeinung von Dörsten-Hühnlein-Schretzenmeier zum Thema Steinschlag im Hochsommer anhand 15 relevanter Fälle" sollte m.E. durchgehen.
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #4 (permalink)  
Alt 16.01.2011, 22:28
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AW: Wiedergabe Website

Eine kritische Abhandlung wäre ja schon durch das Zitierrecht abgedeckt - verschweigen muss man die kritisierte oder gelobte "Auswahl oder Anordnung der Elemente" einer Sammlung natürlich nicht!

Aber eben ein eigenes Werk schaffen, in dem aus dem Werk des Ersten zitiert wird. Ein schlichtes "Mal wieder typisch ungenau, was der Kollege Dörsten-Hühnlein-Schretzenmeier da absondert!" im Vorwort genügt kaum, um ein Gericht von einem eigenen Werk mit nötiger Schöpfungshöhe zu überzeugen ...

Gruß aus Belin, Gerd
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Alt 17.01.2011, 19:04
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AW: Wiedergabe Website

Hallo,

heißt also, dass man Gesetze auf der Website darstellen darf, allerdings nur nicht gesammelt??? Juraforum macht dies ja auch und es sieht wie bei jeder anderen Website aus:
steuernetz
gesetze-im-internet
etc.

Ich halte es für schwierig immer eine andere bzw. neue Form der Darstellung von Gesetzen zu wählen.

Woher soll man dann wissen, ab wann § 4 UrHG gilt?

Das mit den Entscheidungen kann ich noch nachvollziehen, da die Datenbank meist vom zuständigen Gericht zur Verfügung gestellt wird.
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  #6 (permalink)  
Alt 17.01.2011, 19:33
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AW: Wiedergabe Website

Hier herrscht eine kleine Begriffsverwirrung.

Natürlich darf man Gesetze und Urteile gesammelt veröffentlichen. Geschützt ist nur eine schöpferische Zusammenstellung von Gesetzen und Urteilen:
"(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen." § 2 Geschützte Werke

Beispiel: Jedermann darf das Urteil über Wetterfrosch Kachelmann verbreiten. Jedermann darf jedes Urteil über jeden mutmaßlichen Vergewaltiger verbreiten.

Wenn ich aber aus diesen allen eine Sammlung zusammenstelle des Inhalts "Die 17 spektakulärsten Vergewaltigungsurteile der Weltgeschichte", dann kann diese Sammlung geschützt sein als Werk im Sinne der §§ 2 und 4 UrHG, wozu sie aber eine "persönliche geistige Schöpfung" mit genügender Schöpfungshöhe sein muss.

Und dann darf Niemand diese Sammlung verbreiten ohne meine Zustimmung. Die Einzelteile schon, also jedes einzelne Urteil, oder eine andere Zusammenstellung der Einzelteile. Meine Zusammenstellung aber nicht - höchstens als Zitat, wozu es aber gewisser Vorraussetzungen bedarf laut UrHG § 51 Zitate.

Was ein geschütztes Sammelwerk sein kann, kann man hier erahnen: http://www.derkanon.de/ Die dort gesammelten Einzel-Werke sind hauptsächlich so gemeinfrei wie Gerichtsurteile und Gesetze - nicht aber deren (mühsame - auch wenn das keine urheberrechtliche Rolle spielt - und schöpferische - das spielt die Hauptrolle) Zusammenstellung durch Marcel R-R.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. "Das mit den Entscheidungen kann ich noch nachvollziehen, da die Datenbank meist vom zuständigen Gericht zur Verfügung gestellt wird."

Was? Gerichte stellen keine Datenbanken zur Verfügung, sondern höchstens Urteile, also Daten. Eine Datenbank ist eine elektronische Verknüpfung von Daten (und kann ebenfalls urheberrechtlich geschützt sein, neben Sammelwerken). Sowas kriegt man aber nicht vor Gericht .
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  #7 (permalink)  
Alt 17.01.2011, 19:45
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AW: Wiedergabe Website

Hallo,

danke Gerd aus Berlin =)

Ich glaube ich habe es verstanden, wobei mir Steuerrecht wirklich lieber ist xDDD
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