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Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Dies ist eine Diskussion zu Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden? innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 22:35
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Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Hallo,

ein Abgemahnter wegen Bilderklau im INet unterschreibt eine Unterlassungserklärung.
Vertragsstrafe 5100 Euro.

Er verstößt gegen seine Erklärung und erhält die nächste Abmahnung, wiederum mit abzugebener Unterlassungserklärung.
Diesmal Vertragsstrafe 10000 Euro.

Was passiert denn jetzt, wenn er erneut vertragsbrüchig wird?
Gibts dann eine 3. UE mit 20000 Euro? Danach eine 4. mit 40000 Euro? usw?

Ja ich weiß, ist vermutlich ein seltener Fall.
Für mein Empfinden dürfte es eigentlich nicht immer so weitergehen...
Da wird doch irgendwann der Sinn einer solchen Unterlassungserklärung ad absurdum geführt, oder sehe ich das falsch?

Was für Rechtsmittel gibt es denn für so einen Fall?

LG
Rainer
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  #2 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 00:15
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AW: Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Zitat:
Zitat von Rainer K Beitrag anzeigen
Da wird doch irgendwann der Sinn einer solchen Unterlassungserklärung ad absurdum geführt, oder sehe ich das falsch?
Wieso? Die niedrigeren Konventionalstrafen waren offensichtlich wirkungslos, also müssen sie so lange erhöht werden, bis sie wirken.

Zitat:
Was für Rechtsmittel gibt es denn für so einen Fall?
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erzwingen kann man nur mit einem Gerichtsbeschluss. Und da legt dann das Gericht die Höhe der Konventionalstrafe fest. Es wird keine sittenwidrig hohe Konventionalstrafe akzeptieren, es gibt allerdings neben der Konventionalstrafe auch noch die schönen Instrumente des Zwangsgeldes, ersatzweise Haft.

Irgendwann wird sich der notorische Urheberrechtsverletzer dann mal hinter Gittern wiederfinden. (Sowieso, da Urheberrechtsverletzungen ja auch Straftaten sind, die mit Freiheitsstrafe bis zu 3 bzw. 5 Jahren geahndet werden können.)
__________________
Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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  #3 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 02:00
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AW: Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Zitat:
Zitat von TomRohwer Beitrag anzeigen
[Das Gericht]...Es wird keine sittenwidrig hohe Konventionalstrafe akzeptieren, es gibt allerdings neben der Konventionalstrafe auch noch die schönen Instrumente des Zwangsgeldes, ersatzweise Haft.
Hmm...sittenwidrig...
Wenn es sich nun bei dem ersten Vertragsbruch bereits um 10 Bilder handelt, die weiterhin öffentlich zugänglich waren, obwohl diese 5100 Euro/Bild drohten, dann wäre man schon bei 51.000 Euro

Würde dieses ein Richter nicht bereits schon als "sittenwidrig" einstufen?

Wenn dann noch (rein hypothetisch) die zweite Verwirkung der Vertragsstrafe 10.000 Euro/Bild dazu käme, wäre man rechnerisch bei 151.000 Euro

Da sagt doch jeder Richter "NEIN"
Das kann doch nicht Sinn und Zweck der UE sein, oder?
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  #4 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 06:44
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AW: Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Zitat:
Zitat von Rainer K Beitrag anzeigen
Das kann doch nicht Sinn und Zweck der UE sein, oder?
Zweck und auch Sinn einer Unterlassungs-Erklärung (UE) ist es, eine Tat zu unterlassen. Punktum.

Unterlässt der Täter die Tat aber dennoch nicht, z. B. im Übermut, dann darf die Strafe, die ihn trifft, quasi nicht unverhältnismäßig hoch sein.

Bei einem Schüler, der sich trotz UE wieder in eine Disco schleicht, wären 5.000,- € Vertragsstrafe sicher unverhältnismäßig bis unsittlich,

bei einem Händler mit viel Umsatz eher eine Lapalie. Also eher zu niedrig angesetzt, um ihren Zweck zu erreichen: Die Unterlassung der Handlung. Weil der profitierende Händler sich evtl. sagt: "Peanuts, das riskiere ich erstmal!"

Plant der Täter aber, gleich zehnmal gegen sein Vertragsversprechen (UE) zu verstoßen, dann ist ihm eh nicht mehr zu helfen. Da kann man nur noch sagen: "Die spinnen, die Römer!"

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #5 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 21:14
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AW: Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Zitat:
Zitat von Rainer K Beitrag anzeigen
ein Abgemahnter unterschreibt eine Unterlassungserklärung.
Vertragsstrafe 5100 Euro.
Damit hat der Rechteinhaber erklärt, bei der Abgabe dieses Vertragsstrafeversprechens für alle Zeit nicht mehr die Besorgnis hegen zu wollen, vom Abgemahnten weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu befürchten zu haben wie diejenigen, deren Unterlassung zugesichert wurde.

Zitat:
Er verstößt gegen seine Erklärung und erhält die nächste Abmahnung, wiederum mit abzugebener Unterlassungserklärung.
Diesmal Vertragsstrafe 10000 Euro.
---> Durch den Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen wäre wohl "nur" die Vertragsstrafe von 5100 Euro verwirkt. Dagegen hätte der Rechteinhaber wohl keinen (einklagbaren) Unterlassungsanspruch mehr, weil der "Bilderdieb" ja bereits ein - nach Meinung des Rechteinhabers - ausreichendes Vertragsstrafeversprechen abgegeben hatte, welches der Rechteinhaber damals erklärtermaßen genügen lassen wollte, um für alle Zeiten seine Besorgnis einer Wiederhoungsgefahr als beseitigt anzusehen.

Zitat:
Was passiert denn jetzt, wenn er erneut vertragsbrüchig wird?
Gibts dann eine 3. UE mit 20000 Euro? Danach eine 4. mit 40000 Euro? usw?
Jeder weitere Verstoß führt "nur" zu einer Zahlungspflicht der zugesagten 5100 Euro ( sofern nicht freiwillig ein höheres Vertragsstrafe-Versprechen abgegeben wird. )

Auch nach dem x. Verstoß sollte eine Unterlassungsklage jedoch wohl unzulässig/unbegründet sein, da ja die Voraussetzung einer Besorgnis zu befürchtender weiterer Rechtsverletzungen seit der Abgabe des ersten Vertragsstrafeversprechens ( für alle Zukunft ) nicht (mehr) besteht, wie der Rechteinhaber bei/mit der ersten Abmahnung erklärt hatte.

Zitat:
Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erzwingen kann man nur mit einem Gerichtsbeschluss. Und da legt dann das Gericht die Höhe der Konventionalstrafe fest.
Nach dem Verstoß gegen ein Unterlassungsurteil legt das Gericht fest, ob vom Schuldner die Unterlassung durch die Zahlung eines Ordnungsgelds an den Staat oder durch Freiheitsstrafe zu erzwingen ist, § 890 ZPO.

Welche Zahlung ein Rechteinhaber bei Verstoß gegen ein gerichtliches Unterlassungsgebot verlangen könnte, richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften ( Schadensersatz / Lizenzanalogie / nachweisliche Gewinneinbußen ) oder nach freiwilligen(!) Vertragsstrafe-Versprechen.

---> Der 20. Verstoß dürfte wohl "nur" das Orndungsgeld erhöhen/die Ordnungshaft verlängern können; dagegen wird der Schadensersatzanspruch auch beim 20. Verstoß nicht höher ausfallen können, als beim ersten mal.

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  #6 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 12:16
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AW: Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Damit hat der Rechteinhaber erklärt, bei der Abgabe dieses Vertragsstrafeversprechens für alle Zeit nicht mehr die Besorgnis hegen zu wollen, vom Abgemahnten weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu befürchten zu haben wie diejenigen, deren Unterlassung zugesichert wurde.
Wow! Wenn ich das offtopic mal so sagen darf: "Was für ein genial formulierter Satz."
Damit wird mir auf einen Schlag plötzlich so einiges klar. Ich habe in letzter Zeit viel über Unterlassungserklärungen gelesen, aber dieser eine Satz läßt für mich jetzt vieles logisch erscheinen. Thx

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
---> Durch den Verstoß gegen das Unterlassungsversprechen wäre wohl "nur" die Vertragsstrafe von 5100 Euro verwirkt. Dagegen hätte der Rechteinhaber wohl keinen (einklagbaren) Unterlassungsanspruch mehr, weil der "Bilderdieb" ja bereits ein - nach Meinung des Rechteinhabers - ausreichendes Vertragsstrafeversprechen abgegeben hatte, welches der Rechteinhaber damals erklärtermaßen genügen lassen wollte, um für alle Zeiten seine Besorgnis einer Wiederhoungsgefahr als beseitigt anzusehen.
Ist für mich nach dem obigen Satz jetzt auch logisch.

Könnte man mit dieser Logik dann auch sagen, dass es ab der Unterzeichnung der UE keine strafrechtlichen Folgen des "ehemaligen" Abmahngrundes mehr gibt? Dass ab dem Zeitpunkt alles nur noch zivilrechtlich zu behandeln ist?

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Jeder weitere Verstoß führt "nur" zu einer Zahlungspflicht der zugesagten 5100 Euro ( sofern nicht freiwillig ein höheres Vertragsstrafe-Versprechen abgegeben wird. )
Ok, "nur" Zahlungspflicht wegen Vertragsstrafe, keine Grundlage mehr für eine Unterlassungsklage.

Eine Nachfrage:
Wenn also diese UE unterschrieben ist und es zu einem Verstoß kommt:
Darf der Rechteinhaber dann überhaupt erneut eine Abmahnung schicken und eine zweite strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer höheren Vertragsstrafe einfordern? Oder wäre das dann wegen oben genannter Gründe verfehlt?

Eigentlich dürfte doch jetzt nur noch das Einfordern der Vertragsstrafe die einzig mögliche Reaktion sein?

Gruss
Rainer
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  #7 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 13:04
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AW: Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Zitat:
Könnte man mit dieser Logik dann auch sagen, dass es ab der Unterzeichnung der UE keine strafrechtlichen Folgen des "ehemaligen" Abmahngrundes mehr gibt? Dass ab dem Zeitpunkt alles nur noch zivilrechtlich zu behandeln ist?
Nein. Der Staatsanwalt darf anklagen, wenn er ein Offizialdelikt vermutet oder ein öffentliches Interesse. Und der verletzte Rechteinhaber kann - auch jenseits seiner zivilrechtlichen Zufriedenheit - einen Strafantrag stellen:

"§ 109 Strafantrag
In den Fällen der §§ 106 bis 108 und des § 108b wird die Tat nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält."

Kleine Analogie: Wenn mir wer ein Auge aussticht und mir dafür 100.000,- Schmerzensgeld bezahlt, freiwillig und von mir als genügend bezeichnet,

darf ich immer noch eine Gefängnisstrafe wegen gefährlicher Körperverletzung oder versuchten Mordes verlangen.

Oder wäre das schon abgegolten durch das Bargeld?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #8 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 15:30
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AW: Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Zitat:
Zitat von Rainer K Beitrag anzeigen
Hmm...sittenwidrig...
Wenn es sich nun bei dem ersten Vertragsbruch bereits um 10 Bilder handelt, die weiterhin öffentlich zugänglich waren, obwohl diese 5100 Euro/Bild drohten, dann wäre man schon bei 51.000 Euro

Würde dieses ein Richter nicht bereits schon als "sittenwidrig" einstufen?
Warum sollte er?

Zitat:
Da sagt doch jeder Richter "NEIN"
Das kann doch nicht Sinn und Zweck der UE sein, oder?
Der Sinn und Zweck einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist es, denjenigen, der sie abgibt/abgeben muß dazu zu bringen, ein bestimmtes Tun zu unterlassen.

Dazu muß die drohende Strafe so hoch sein, daß es für jeden vernünftigen Menschen offensichtlich ist, daß die drohende Strafe in einem klaren Mißverhältnis zur zu unterlassenden Handlung steht.

Wenn der Abgebende sich sagen kann "Na ja - das ist es mir wert!" - dann war die Koventionalstrafe offensichtlich deutlich zu niedrieg.

"Haben die Parteien eine Vertragsstrafe für jedes einzelne verkaufte Produkt vereinbart, kommt eine Zusammenfassung mehrerer oder aller Verstöße zu einer einzigen Zuwiderhandlung gegen ein Unterlassungsgebot nach den Grundsätzen der natürlichen Handlungseinheit oder einer Handlung im Rechtssinne nicht in Betracht."
BGH, Urt. v. 17. Juli 2008 – I ZR 168/05
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  #9 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 16:13
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AW: Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Nein. Der Staatsanwalt darf anklagen, wenn er ein Offizialdelikt vermutet oder ein öffentliches Interesse. Und der verletzte Rechteinhaber kann - auch jenseits seiner zivilrechtlichen Zufriedenheit - einen Strafantrag stellen:
Ok, das kann ich in sofern nachvollziehen, als dass es sich beim ersten Verstoß ja tatsächlich um beispielsweise "Diebstahl" (nehmen wir mal Bilderklau im Internet an) handelte. Das bleibt dann auch Diebstahl, egal, wie der Rechteinhaber sich zivilrechtlich mit dem Verletzer einigt.

Aber ist es nach Abgabe einer Unterlassungserklärung dann auch noch Diebstahl (ein zweites Delikt), wenn der Verletzer erneut diese Bilder im Internet öffentlich zugänglich macht??
Oder ist es dann "nur" noch Vertragsbruch?

LG
Rainer
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  #10 (permalink)  
Alt 24.11.2011, 16:31
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AW: Wie oft können Unterlassungserklärungen gefordert werden?

Zitat:
Zitat von Rainer K Beitrag anzeigen
Aber ist es nach Abgabe einer Unterlassungserklärung dann auch noch Diebstahl (ein zweites Delikt), wenn der Verletzer erneut diese Bilder im Internet öffentlich zugänglich macht??
Oder ist es dann "nur" noch Vertragsbruch?
Diebstahl ist und war es nie, die Tat, sondern Verletzung eines Urheberrechtes.

Beim zweiten Mal ist das so, als würde ich dem Nachbarn, dem ich schon mal über seine Beine gefahren bin, nochmal über die Beine fahren würde, wenn sich mir die Gelegenheit ergeben würde.

Gruß aus Berlin, Gerd
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