Dies ist eine Diskussion zu Widerrufsrecht bei gekauften Bildrechten? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Widerrufsrecht bei gekauften Bildrechten? Kann man (sagen wir am nächsten Tag nach Anfertigung des Bildes) dieses Nutzungsrecht "zurückgeben", weil nach Rücksprache mit dem Vorgesetzten von einer Veröffentlichung des Bildes im Internet doch abgesehen werden soll? Kann man in so einem Fall dann den geleisteten und auf der Rechnung als eigenständiger Posten ausgewiesen Betrag erstattet bekommen? |
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| AW: Widerrufsrecht bei gekauften Bildrechten? Das Recht, Fernabsatz-Verträge binnen 14 Tagen zu widerrufen, gilt nicht für Verkäufe vor Ort - vielleicht noch bei Ratenverträgen oder bei Wettbewerbsverstößen wie irreführende Werbung. "Brauch ich nicht, geb ich zurück!" gibt es nur bei kulanten Discountern. Und manchmal noch bei Tante Emma um die Ecke - wenn auch manchmal nur in Form eines Einkaufsgutscheins. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Widerrufsrecht bei gekauften Bildrechten? Die Einräumung eines Nutzungsrechts ist ja auch weder eine Ware noch eine Leistung. Es ist die Einräumung eines Rechts. Diese ist völlig unabhängig davon, ob dieses Recht nun genutzt wird oder nicht. In dem Moment wo es eingeräumt wurde besteht es. Man kann es m.E. also gar nicht "zurückgeben". Man höchstens für die Zukunft darauf verzichten.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Widerrufsrecht bei gekauften Bildrechten? Witzigerweise kann aber der Fotograf die Einräumung von Nutzungsrechten zurückrufen, nicht jedoch der Nutznießer: § 41 Rückrufsrecht wegen Nichtausübung § 42 Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Widerrufsrecht bei gekauften Bildrechten? Zitat:
§42 UrhG (3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam. (4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten. Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung soll berechtigterweise verhindern, daß z.B. ein Verlag ein Werk der Veröffentlichung entzieht, indem er es kauft, aber dann nicht veröffentlicht.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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