Dies ist eine Diskussion zu Widerrechtliche Nutzung von Bildmaterial innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Widerrechtliche Nutzung von Bildmaterial nehmen wir an der Fotograf xy besuchte eine Spielemesse im Auftrag eines Verlages zusammen mit einigen Bekannten. Eine Frau aus diesem Bekanntenkreis lies sich während der Messe vom Fotografen mit den Moderatoren einer Spielesendung fotografieren. Im Rahmen der Berichterstattung wurde dieses Foto zusammen mit weiteren unter anderem auch im Internet veröffentlicht. Einige Tage später entdeckt der Fotograf genau dieses Foto auf der Webseite der Spielesendung, ohne jegliche Urheberangaben. Daraufhin bittet der Fotograf den Betreiber der Webseite in zwei E-Mails im Abstand von einer Woche freundlich um die Entfernung des Bilder oder andernfalls um die Ergänzung durch die Angabe "Foto: xy". Auf beide E-Mails erfolgt seitens des Betreibers keine Reaktion. Der Fotograf schaltet nun seinen Anwalt ein, der den Betreiber zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Zahlung eines Schadenersatzes auffordert. Dabei wird sich darauf berufen, dass der Betreiber "urheberrechtlich geschützte Werke (vgl. §§ 2ff. UrhG) genutzt und dieses widerrechtlich öffentlich zugänglich gemacht (vgl. §19a UrhG) hat". Der Betreiber lässt nun durch seinen Anwalt mitteilen: "Hintergrund der Veröffentlichung war ein im Blog veröffentlichter Aufruf der Redaktion, dass Besucher der Messe Fotos, die sie mit den Moderatoren zeigen, an die Redaktion schicken können, damit dieses auf der Webseite (...) veröffentlicht werden. Deshalb hat eine weibliche Person das entsprechende Foto per E-Mail an die Redaktion gesendet, damit es veröffentlicht wird. Wir müssen nach unserem Kenntnisstand derzeit davon ausgehen, dass das entsprechende Foto rechtmäßig eingereicht wurde, also die weibliche Person, die das Foto eingereicht hat, hierzu auch berechtigt war." Somit bestreitet der Betreiber also sämtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche. Meiner Auffassung nach ist ein urheberrechtlicher Unterlassungsanspruch aber nicht verschuldensabhängig. Es ist unbeachtlich, ob eine Kenntnis der Schutzrechte des Fotografen bekannt war oder nicht, wobei aufgrund der vorangegangenen E-Mails eine Kenntnis der Rechtswidrigkeit deren Verhaltens unterstellt werden muss. Wie seht ihr das? Kann der Betreiber entsprechend der Forderungen des Fotografen belangt werden oder sind die Chancen aussichtslos? Kennt jemand vielleicht gar vorliegende Gerichtsurteile? Vielen Dank! |
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| AW: Widerrechtliche Nutzung von Bildmaterial Spielen wir mal folgenden attraktiven Fall durch vor unserer geistigen Linse: A 1) Die geknipste Bekannte des Fotografen dachte und behauptete, sie hätte ein einfaches Nutzungsrecht an dem Foto. A 2) Sie dachte, sie hätte es nicht, dachte aber nicht, dass das Foto veröffentlicht wird, sondern: Es würde einen Preis geben schon für das Einschicken des schönsten Fotos. (Oder im Sinn: "Die Veranstalter werden sich schon selber beim Fotografen um eine Nutzungsrechte-Einräumung nach § 31 UrhG kümmern!") Wer möchte den Faden weiterspinnen? Mein Tipp: Unterlassen muss der Veranstalter auf jeden Fall.*) Ob er Abmahnkosten auf die Fotografierte abwälzen kann, hängt davon ab, ob A1) zutrifft oder A2). *) Ausnahme: Falls im Falle von A1) der Fotografierten tatsächlich ein Nutzungsrecht vom Fotografen eingeräumt worden wäre, schriftlich, mündlich oder konkludent, liefe der Graf mit seinen Forderungen ins Leere. Eine angemessene Vergütung vielleicht ausgenommen. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Widerrechtliche Nutzung von Bildmaterial Zitat:
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Ausnahme: er hat dusseligerweise übersehen, daß er versehentlich irgendwo irgendwie Nutzungsrechte eingeräumt hat, konkludent oder weil er irgendwas unterschrieben hat, ohne es zu lesen. Zu prüfen wäre also vor weiteren rechtlichen Schritten, ob tatsächlich keinerlei Rechteinräumung seitens des Fotografen erfolgt ist. Ein guter Anwalt wird das von sich aus ansprechen und überprüfen, einen anderen Anwalt sollte man eh nicht mandatieren. Der Blog-Betreiber kann ja versuchen, sich bei der Einsenderin schadlos zu halten.
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| AW: Widerrechtliche Nutzung von Bildmaterial Zitat:
Gemeint ist vermutlich, daß davon ausgegangen werden durfte, daß das von der weiblichen Person eingereichte Foto die Einreicherin selbst zeigt. ( Was dem Betreiber aber nichts helfen würde, wenn die Einreicherin tatsächlich NICHT mit der abgebildeten Person identisch sein sollte, und von der Abgebildeten auch keine Erlaubnis zur Veröffentlichung ihres Bildnisses erhalten hätte. ) Und selbst wenn die Einreicherin vom Fotografen Nutzungsrechte erworben haben sollte, so bedeutet das nicht automatisch, daß er damit automatisch auch auf die Anerkennnung seiner Urheberschaft ( Namensnennung ) verzichtet hätte. 11 |
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| AW: Widerrechtliche Nutzung von Bildmaterial Zitat:
Insofern sollte sich ein wie auch immer eingeräumtes Nutzungsrecht schon auf das Medium beziehen, für das es dann genutzt wird. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Widerrechtliche Nutzung von Bildmaterial Zitat:
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