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Wem gehören Bausteine einer Software?

Dies ist eine Diskussion zu Wem gehören Bausteine einer Software? innerhalb des Forums Urheberrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 00:51
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Wem gehören Bausteine einer Software?

Ein selbstständiger Programmierer hat für eine Firma eine Software-Bibliothek (API) als Auftragsarbeit entwickelt. Den Aufwand dafür hat er kolossal unterschätzt und hat kaum etwas daran verdient, wegen dem Fixpreis. Der Kunde zeigte sich weder besonders kulant noch kooperativ, nach seiner Bitte um Rückkauf und Änderung des Vertrages.
Um des Geld wieder rein zu holen, will er in einem seiner eigenen Projekte dieses API (fast) komplett als Baustein verwenden.
Die Frage ist jetzt: Kann die Firma ihn verklagen auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Nutzungsrechtsverletzung?
Muss er seinen Quellcode vorzeigen bei einem Fachanwalt, nur weil irgend jemand behauptet, sein Produkte habe eine Ähnlichkeit mit seinem?
Er verkauft nicht das API als solches als sein Produkt. Die Spezifikationen des neuen Produkts sind völlig andere.
Ohne intensive Wiederverwendung von Code-Bausteinen ist keine Software-Entwicklung möglich. Auch diese Kundenfirma ist selbst ein Programmierer-Team und wird wohl kaum für jeden Kunden jedes Element neu schreiben. Bis jetzt hat noch kein Kunde ihm verboten, Bausteine von Ihrer SW für andere Kunden wiederzuverwenden, solange keine Idee des Kunden geklaut wird.
In diesem Fall muss er jedoch die komplette SW eines Kunden in seiner einbauen. Jedoch ist die Spezifikation des Kunden derart trivial, dass kaum hier die Rede von „geistigem Eigentum“ sein kann. Schon gar nicht, wenn er so übervorteilt wurde wegen dem unterschätztem Aufwand.
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  #2 (permalink)  
Alt 31.01.2012, 12:25
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AW: Wem gehören Bausteine einer Software?

Zitat:
Zitat von wapfmols Beitrag anzeigen
Ein selbstständiger Programmierer hat für eine Firma eine Software-Bibliothek (API) als Auftragsarbeit entwickelt.
Wurde vertraglich etwas darüber vereinbart, was für Arten der Nutzung ( Verbreiten / Vervielfältigen / ... ) der Softwareprogramme in welchem Umfang der Firma erlaubt sein sollen?

Wenn nichts dazu vereinbart ist, dann ist der Vertragszweck maßgeblich zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Nutzungsrechte-Einräumung.

Zitat:
Programmierer will in einem seiner eigenen Projekte dieses API (fast) komplett verwenden.
Dies könnte die Firma nur dann untersagen, wenn sie sich ein "ausschließliches" Nutzungsrecht hätte einräumen lassen, d.h. das Recht, jeden anderen -einschließlich dem Urheber- von jedweder Art von Programm-Verwertungshandlungen ( Vervielfältigungen / Verbreitungshandlungen / Programm-Änderungen / ... ) ausschließen zu dürfen.

Im Zweifel ( wenn nichts vereinbart wurde ) ist zu Gunsten des Urhebers davon auszugehen, daß er ein derart weitreichendes ausschließliches Nutzungsrecht nicht einräumen wollte.

http://www.it-recht-kanzlei.de/Downl...ancer.txt.html

Zitat:
wenn er so übervorteilt wurde wegen dem unterschätztem Aufwand.
Meines Erachtens kann aus dem Umstand, ob Programmierer oder Kunde nachträglich ihre Vereinbarung als ihnen (un-)günstig einschätzen wollen, nichts hergeleitet werden über den beim Vertragsschluß vereinbarten Umfang und Inhalt der Einräumung irgendwelcher Nutzungsrechte.

11
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  #3 (permalink)  
Alt 02.02.2012, 01:03
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AW: Wem gehören Bausteine einer Software?

Zitat:
Zitat von once Beitrag anzeigen
Wurde vertraglich etwas darüber vereinbart, was für Arten der Nutzung ( Verbreiten / Vervielfältigen / ... ) der Softwareprogramme in welchem Umfang der Firma erlaubt sein sollen?

Wenn nichts dazu vereinbart ist, dann ist der Vertragszweck maßgeblich zur Ermittlung von Inhalt und Umfang einer Nutzungsrechte-Einräumung.



Dies könnte die Firma nur dann untersagen, wenn sie sich ein "ausschließliches" Nutzungsrecht hätte einräumen lassen, d.h. das Recht, jeden anderen -einschließlich dem Urheber- von jedweder Art von Programm-Verwertungshandlungen ( Vervielfältigungen / Verbreitungshandlungen / Programm-Änderungen / ... ) ausschließen zu dürfen.

Im Zweifel ( wenn nichts vereinbart wurde ) ist zu Gunsten des Urhebers davon auszugehen, daß er ein derart weitreichendes ausschließliches Nutzungsrecht nicht einräumen wollte.

http://www.it-recht-kanzlei.de/Downl...ancer.txt.html



Meines Erachtens kann aus dem Umstand, ob Programmierer oder Kunde nachträglich ihre Vereinbarung als ihnen (un-)günstig einschätzen wollen, nichts hergeleitet werden über den beim Vertragsschluß vereinbarten Umfang und Inhalt der Einräumung irgendwelcher Nutzungsrechte.

11

Vielen Dank, auch für den Link!
Ich habe lediglich eine Verschwiegenheitserklärung von dieser Firma unterzeichnet, jedoch keinen Werksvertrag o.ä..
War nur ein formloser mündlicher/Email-Vertrag, ohne Nennung von Nutzungsrechten.
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