Dies ist eine Diskussion zu Weiterbildung auch "privat"? innerhalb des Forums Urheberrecht
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| Weiterbildung auch "privat"? da ich keine „passende Rubrik“ gefunden habe, hoffe ich, dass ich HIER richtig bin ...??? Zum Thema: Der Autor einer Weiterbildung für eine Fernschule wird gleichzeitig auch als frei mitarbeitender Lehrer/Dozent, der diesen Kurs begleitet, eingestellt. Da diese Weiterbildung über die Fernschule für manche Interessierte zu teuer ist, würde der Autor/Dozent eine Schulung individuell maßgeschneidert „privat“ anbieten (mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es am Ende KEIN offizielles Zertifikat gibt!) Es würden natürlich auch Inhalte aus den von diesem Autor verfassten Büchern für die o. a. Fernschule verwendet werden – aber eben wirklich ganz dem Bedarf des Interessenten angepasst. Schlichte Frage: „Darf“ dieser Autor/Dozent das? |
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| AW: Weiterbildung auch "privat"? Zitat:
Der Autor eines Buches kann man den von ihm verfassten Werken grundsätzlich erstmal machen, was immer er damit machen möchte. Wenn er - wie anzunehmen - einen Autorenvertrag mit einem Verlag hat, sollte er vorher gucken, ob dieser Vertrag vielleicht bestimmte Sachen ausschließt. Dann wären solche Einschränkungen zu beachten. Ganz grundsätzlich kann es außerdem sein, daß der Verlag die Rechte an der Gestaltung des Buches besitzt (ausreichende Schöpfungshöhe vorausgesetzt), und dann kann natürlich auch der Autor nicht einfach das fertige Buch nach beliebigen kopieren und die Kopien nach Belieben verwenden. Da sollte man dann mit dem Verlag reden - das Buch mehr oder weniger ganz für den Unterricht zu kopieren entspricht nicht dem Verlagsinteresse, und dem des Autors eigentlich auch nicht. Da will man dann lieber gleich Bücher verkaufen. Werbung für das Buch auf diese Weise zu machen wiederum wird sicherlich gern gesehen werden. Wenn es allerdings darum geht, Inhalte "individuell an Teilnehmer anzupassen", klingt das ja eher nicht nach "einfach kopieren". Und es stellte sich ggf. die Frage, wieweit ein überarbeiteter Inhalt überhaupt noch dem Inhalt entspricht, der in dem Buch veröffentlicht ist und an dem der Verlag gewisse Nutzungsrechte besitzt.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Weiterbildung auch "privat"? Oh, vielen Dank schon mal für die ausführiche Antwort. Ja, einen umfassenden Vertrag gibt es: Zum Punkt/Paragrafen "Nutzungsrechte": "Der Autor überträgt XXX räumlich, inhaltlich und zeitlich unbeschränkt das ausschließliche Recht der Vervielfältigung, Verbreitung und Nutzung seines Manuskripts nach allen zurzeit bekannten Nutzungsarten. Der Autor überträgt ferner das Recht zur drahtgebundenen oder drahtlosen öffentlichen Zugänglichkeitsmachung". ... Die "private" Weiterbildung würde natürlich in keiner Weise so ablaufen wie der Fernunterricht über diese Fernschule. Die private Schulung würde der Dozent wirklich ganz individuell auf d. TN ausrichten. Dennoch würde er gerne bzw. müsste eigentlich bestimmte Listen und Tabellen und damit verbundene Übungen einsetzen, da er - ohne die inhaltliche Struktur/Ziel zu verändern - kaum andere Möglichkeiten hat. Sicherlich kann er die Beispiele - bedingt - austauschen, aber nicht den Ihnalt der Listen und Tabellen. (es geht um ein sprachliches Geschehen, das eben kaum "Austauschvarianten" erlaubt). |
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| AW: Weiterbildung auch "privat"? Zitat:
Dann hat selbst der Autor nur zwei Möglichkeiten: 1.) Er kann Autoren-Exemplare des Buches verkaufen. (Die ersten kriegt man meist geschenkt, die nächsten meist mit 40 % Rabatt.) 2.) Er kann Privatkopien des Buches herstellen für engste Bekannte, aber nur durch Abschreiben des Textes: § 53 Vervielfältigungen zum privaten und sonstigen eigenen Gebrauch Zitat:
Zitieren hingegen darf auch der Autor - wie jeder andere - aus seinem Werk in den Grenzen des § 51 Zitate. Aber eben nicht abkupfern, was im beschriebenen Beispiel ja der Fall wäre. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Falls sich der Autor mit seinem Anliegen nicht an seinen Verlag, seine Fernschule, wenden möchte, weil der dann auf die Schliche einer verbotenen Abwerbung von Schülern kommen könnte, sollte man erstmal noch die dafür fällige Vertragsstrafe studieren .
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